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BGH, Urteil vom 27. September 2005 – VI ZR 91/04

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht gehalten, über den ihm zugänglichen regionalen Markt hinaus Internet-Restwertbörsen einzuschalten, um einen höheren Erlös für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen. Er darf sich bei der Veräußerung des Fahrzeugs grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen.

Schadensminderungspflicht bei der Restwertermittlung – Keine Pflicht zur Nutzung von Internet-Restwertbörsen

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte bei der Verwertung seines unfallbeschädigten Fahrzeugs nicht verpflichtet ist, eigene Recherchen in Internet-Restwertbörsen anzustellen, um einen möglichst hohen Restwert zu erzielen.

Leitsatz

Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht gehalten, über den ihm zugänglichen regionalen Markt hinaus Internet-Restwertbörsen einzuschalten, um einen höheren Erlös für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen. Er darf sich bei der Veräußerung des Fahrzeugs grundsätzlich auf den vom Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen.

Sachverhalt

Der Geschädigte veräußerte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens zu dem dort ermittelten Restwert an einen regionalen Aufkäufer. Die Versicherung rechnete den Schaden auf Basis eines deutlich höheren Restwerts ab, den sie über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hatte. Sie argumentierte, der Geschädigte habe seine Schadensminderungspflicht verletzt, indem er nicht den höheren erzielbaren Restwert ausgeschöpft habe.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die höhere Restwertanrechnung zurück. Der Geschädigte genügt seiner Schadensminderungspflicht, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu dem vom Sachverständigen ermittelten Preis veräußert. Er ist nicht verpflichtet, den überregionalen Internet-Markt einzubeziehen oder gar eine Versteigerung durchzuführen. Der Sachverständige hat den Restwert auf dem allgemeinen regionalen Markt zu ermitteln. Der Geschädigte darf sich auf diese Angabe verlassen und das Fahrzeug zeitnah verwerten, ohne eigene Marktforschung betreiben zu müssen. Lediglich ein dem Geschädigten vor dem Verkauf bekanntes, konkretes höheres Angebot kann im Rahmen der Schadensminderungspflicht beachtlich sein.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist grundlegend für die Restwertabrechnung bei Totalschäden. Sie schützt den Geschädigten davor, dass Versicherer durch nachträgliche Internet-Restwertrecherchen den erstattungsfähigen Schaden kürzen. Die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen bleibt der Maßstab. Versicherer können ein konkretes höheres Angebot aber dann entgegenhalten, wenn es dem Geschädigten vor dem Verkauf zugeht und ihm die Annahme zumutbar ist.

Häufige Fragen zu VI ZR 91/04

Was besagt das Urteil VI ZR 91/04 in Kürze?

Der Geschädigte ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht gehalten, über den ihm zugänglichen regionalen Markt hinaus Internet-Restwertbörsen einzuschalten, um einen höheren Erlös für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen.

Was war der Sachverhalt?

Der Geschädigte veräußerte sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens zu dem dort ermittelten Restwert an einen regionalen Aufkäufer. Die Versicherung rechnete den Schaden auf Basis eines deutlich höheren Restwerts ab, den sie über eine Internet-Restwertbörse ermittelt hatte.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH wies die höhere Restwertanrechnung zurück. Der Geschädigte genügt seiner Schadensminderungspflicht, wenn er sein beschädigtes Fahrzeug auf dem regionalen Markt zu dem vom Sachverständigen ermittelten Preis veräußert.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung ist grundlegend für die Restwertabrechnung bei Totalschäden. Sie schützt den Geschädigten davor, dass Versicherer durch nachträgliche Internet-Restwertrecherchen den erstattungsfähigen Schaden kürzen. Die regionale Restwertermittlung durch den Sachverständigen bleibt der Maßstab.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 91/04?

VI ZR 91/04 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.09.2005 – VI ZR 91/04
Normen: §§ 249, 254 BGB
Fundstelle: VersR 2005, 1557

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