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BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 – VI ZR 245/07
Restwert: Geschädigter muss nachträgliches höheres Angebot nicht berücksichtigen
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte ein nachträglich eingeholtes höheres Restwertangebot des Versicherers nicht berücksichtigen muss, wenn er das Fahrzeug bereits zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußert hat.
Leitsatz
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert an einen vom Sachverständigen benannten Aufkäufer veräußert hat, muss sich ein nachträglich vom Versicherer eingeholtes höheres Restwertangebot nicht anrechnen lassen.
Sachverhalt
Nach einem Totalschaden ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Restwert seines Fahrzeugs ermitteln. Der Sachverständige befragte den regionalen Markt und ermittelte einen Restwert, zu dem der Geschädigte das Fahrzeug zeitnah an einen der vom Sachverständigen benannten Aufkäufer verkaufte. Die Versicherung legte ein nachträglich über eine Internet-Restwertbörse eingeholtes, deutlich höheres Angebot vor und rechnete auf dieser höheren Basis ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte den Anspruch des Geschädigten auf Abrechnung auf Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Restwerts. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Verkaufs: Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert veräußert, bevor ihm das höhere Angebot des Versicherers zugegangen ist, muss er sich dieses nachträgliche Angebot nicht entgegenhalten lassen. Der Geschädigte darf sich bei der Verwertung seines beschädigten Fahrzeugs auf die Angaben des von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen, ohne zunächst eine Stellungnahme des Versicherers abwarten zu müssen. Ein Zuwarten würde das berechtigte Interesse des Geschädigten an einer zügigen Schadensbehebung unangemessen beeinträchtigen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung stärkt die Position des Geschädigten bei der Restverwertung. Er darf sein Fahrzeug zeitnah nach Erhalt des Gutachtens zu dem dort ermittelten Restwert verkaufen, ohne auf ein möglicherweise höheres Angebot des Versicherers warten zu müssen. Allerdings gilt dies nur, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Verkaufs noch kein höheres Angebot kannte. Geht dem Geschädigten vor dem Verkauf ein zumutbares höheres Angebot zu, kann er dieses nicht ignorieren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 245/07
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2009, 1090

