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BGH, Urteil vom 11. März 2008 – VI ZR 164/07

Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zur Schätzung des Normaltarifs bei Mietwagenkosten

Der BGH hat in dieser Entscheidung grundlegende Aussagen zur Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage für Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen getroffen. Das Urteil gibt dem Tatrichter erheblichen Ermessensspielraum bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO und klärt die Anforderungen an die Erschütterung einer anerkannten Schätzgrundlage.

Leitsätze

a) Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.

b) Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.

Sachverhalt

Die Parteien stritten um die Erstattung weiterer Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2006, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach unstreitig voll hafteten. Der Kläger mietete am Tag nach dem Unfall bei der Werkstatt, die seinen beschädigten Audi A6 reparierte, für die Reparaturdauer von 12 Tagen ein Ersatzfahrzeug vom Typ Audi A4 Cabrio an. Bei Vertragsschluss wurde ihm mitgeteilt, der „übliche Mietzins für einen Unfallersatzwagen" werde berechnet und sei von der Gegenseite zu tragen. Eine Vorauszahlung leistete er nicht; andere Angebote holte er nicht ein.

Die Mietwagenfirma berechnete 3.747,98 EUR. Die beklagte Versicherung zahlte vorgerichtlich lediglich 1.381,56 EUR. Das Amtsgericht sprach weitere 776,04 EUR zu; das Landgericht reduzierte den Restanspruch auf 584,44 EUR. Beide Parteien legten Revision ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte das Berufungsurteil und wies sowohl die Revision der Beklagten als auch die Anschlussrevision des Klägers zurück. Er bestätigte, dass der Geschädigte grundsätzlich Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot muss er dabei von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich den günstigeren wählen.

Zur Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage führte der BGH aus, dass die Verwendung dieses Tabellenwerks im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen. Die Eignung einer anerkannten Liste bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

Ergänzend stellte der BGH klar, dass bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Mietwagenkosten grundsätzlich das Preisniveau am Ort der Anmietung und Übernahme des Fahrzeugs maßgebend ist. Der Geschädigte braucht sich ebenso wie bei der Reparatur nur auf den ihm ohne Weiteres zugänglichen Markt zu begeben.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die Regulierung von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen von zentraler Bedeutung. Sie legitimiert die Verwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage und erhöht die Hürden für Versicherer, diese Grundlage anzugreifen: Pauschale Kritik genügt nicht; vielmehr müssen konkrete, fallbezogene Mängel aufgezeigt werden. Zugleich macht das Urteil deutlich, dass der örtliche Markt am Anmietort maßgeblich ist und der Geschädigte nicht auf bundesweit günstigere Angebote verwiesen werden kann.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2008, 383 = VersR 2008, 699