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BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10

Kein Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall auf der Überholspur der Autobahn bei feststehendem Spurwechsel

Der BGH hat in dieser Entscheidung die Grenzen des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen auf der Autobahn präzisiert. Steht fest, dass dem Auffahrunfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs vorausging, ist der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden regelmäßig nicht anwendbar, wenn der genaue Unfallhergang im Übrigen nicht aufklärbar ist.

Leitsatz

Bei Auffahrunfällen auf der Autobahn ist ein Anscheinsbeweis regelmäßig nicht anwendbar, wenn zwar feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist.

Sachverhalt

Auf der BAB 6 fuhr ein Porsche 911 Carrera Cabrio auf der linken Spur auf einen Mercedes-Benz auf, der einen Lkw überholen wollte. Die Darstellungen der Beteiligten wichen erheblich voneinander ab: Der Kläger behauptete, sich bereits 100 bis 150 Meter vor dem Lkw vollständig auf der linken Spur eingeordnet zu haben, während der Porsche mit überhöhter Geschwindigkeit herangefahren sei. Die Beklagten behaupteten dagegen, der Mercedes sei völlig unerwartet und ohne Blinker auf die linke Spur gezogen, als der Porsche ihn gerade habe passieren wollen.

Das Landgericht ging von einer hälftigen Schadensteilung aus. Auf die Berufung des Klägers sprach ihm das Oberlandesgericht unter Anwendung des Anscheinsbeweises vollen Schadensersatz zu.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Zwar kann bei Auffahrunfällen grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen. Allein das „Kerngeschehen" – hier: Auffahrunfall – genügt als Grundlage aber dann nicht, wenn weitere bekannte Umstände gegen die typische Geschehenstypizität sprechen.

Steht fest, dass vor dem Auffahren ein Spurwechsel des Vorausfahrenden stattgefunden hat, entfällt die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typizität. Denn bei einem Auffahrunfall auf der Überholspur im zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel kommen verschiedene Unfallhergänge in Betracht, die nicht sämtlich auf ein Verschulden des Auffahrenden schließen lassen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist von großer praktischer Bedeutung für die Regulierung von Auffahrunfällen auf Autobahnen. Sie stellt klar, dass der Anscheinsbeweis bei einem feststehenden Spurwechsel nicht greift. In solchen Fällen muss der volle Beweis für das Verschulden geführt werden. Dies kann die Beweislage für den Geschädigten erheblich erschweren, wenn der genaue Unfallhergang – wie häufig bei Autobahnunfällen – nicht mehr aufklärbar ist.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10
Normen: §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3 StVG; § 286 ZPO
Fundstelle: zfs 2012, 195 = MDR 2012, 145