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BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – VI ZR 46/10
Unwirksamkeit eines undifferenzierten Haftungsvorbehalts für grobe Fahrlässigkeit im Kfz-Mietvertrag
Der BGH hat entschieden, dass ein in Allgemeinen Vermietungsbedingungen vorgesehener undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn eine Haftungsbefreiung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart wurde. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.
Leitsätze
a) Ist in einem gewerblichen Kfz-Mietvertrag eine Haftungsbefreiung nach Art der Vollkaskoversicherung vereinbart, ist ein undifferenzierter Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit nach § 307 BGB unwirksam.
b) An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des § 81 Abs. 2 VVG.
c) Dies gilt für den berechtigten Fahrer, der nicht Mieter ist, gleichermaßen, wenn dessen Haftungsfreistellung ausdrücklich vorgesehen ist.
Sachverhalt
Die klagende Autovermieterin nahm den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Am 2. Juni 2008 vermietete sie einen Pkw an die Arbeitgeberin des Beklagten mit einer Haftungsfreistellung mit Selbstbeteiligung von 770 EUR. Die AGB enthielten einen Haftungsvorbehalt, wonach der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit voll haften. Am 4. Juni 2008 fuhr der Beklagte mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,96 Promille mit überhöhter Geschwindigkeit gegen einen Baum.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH erklärte den undifferenzierten Haftungsvorbehalt für unwirksam. Seit der VVG-Reform 2008 sieht § 81 Abs. 2 VVG bei grober Fahrlässigkeit keine vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers mehr vor, sondern eine Kürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens. Diese Wertung überträgt der BGH auf die Haftungsbefreiung im Mietvertrag: Ein pauschaler Rückfall auf die volle Haftung bei jeder Form grober Fahrlässigkeit benachteiligt den Mieter unangemessen. Stattdessen ist die Haftung nach dem Rechtsgedanken des § 81 Abs. 2 VVG entsprechend der Schwere des Verschuldens zu quoteln.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat die Mietwagen-Branche grundlegend verändert. Undifferenzierte „Alles-oder-nichts"-Klauseln bei grober Fahrlässigkeit sind unwirksam. Stattdessen ist eine Quotelung nach dem Grad des Verschuldens vorzunehmen, wie sie auch im Versicherungsrecht gilt. Bei extremem Verschulden – wie hier einer Trunkenheitsfahrt mit fast 3 Promille – kann die Quotelung allerdings zu einer vollständigen Haftung führen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.10.2011 – VI ZR 46/10
Normen: § 307 BGB; § 81 Abs. 2 VVG
Fundstelle: zfs 2011, 697

