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BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20
Haftung bei psychischen Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten oder professionellen Rettungskräften
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 2020 (VI ZR 19/20) befasst sich mit der Haftung für psychische Gesundheitsverletzungen bei Polizeibeamten und professionellen Rettungskräften. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen psychische Erkrankungen, die durch einen konflikthaften Polizeieinsatz ausgelöst wurden, als Primärschaden im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren sind. Der BGH stellt klar, dass eine Haftung grundsätzlich in Betracht kommt, wenn die psychische Beeinträchtigung Krankheitswert besitzt und der Geschädigte unmittelbar an dem traumatisierenden Geschehen beteiligt war.
Leitsatz
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, wie dies beispielsweise in den sogenannten Schockschadensfällen regelmäßig und bei Aktual- oder Unfallneurosen häufig der Fall ist, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen, also eine Gesundheitsbeschädigung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben. Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden, sind allerdings vorliegend nicht zu erfüllen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.
Sachverhalt
Das klagende Land verlangte Schadensersatz für einen Polizeibeamten, der infolge der Handlungen des Beklagten an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt war und dauerhaft dienstunfähig geworden war. Das Land machte u.a. Behandlungskosten und Verdienstausfall geltend. Das Landgericht gab der Klage statt, da der Beamte an einer spezifischen Phobie litt, die zu seiner Dienstunfähigkeit führte. Das Oberlandesgericht wies die Klage überwiegend ab und sprach lediglich Ersatz für die dem Land infolge einer Daumenverletzung des Beamten entstandenen Schäden zu. Das klagende Land begehrte mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Polizeibeamte war unmittelbar an der konflikthaften Ingewahrsamnahme des Beklagten beteiligt, was seine psychischen Beeinträchtigungen hervorrief.
Die Entscheidung des BGH
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können durch ein Geschehen ausgelöste psychische Störungen von Krankheitswert eine Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Handelt es sich bei den psychisch vermittelten Beeinträchtigungen nicht um schadensausfüllende Folgewirkungen einer Verletzung, sondern treten sie haftungsbegründend durch die psychische Reaktion auf ein (Unfall)Geschehen ein, so kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen selbst Krankheitswert besitzen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem konflikthaften Polizeieinsatz ergeben.
Erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter gestellt werden, sind vorliegend nicht zu erfüllen. Das Berufungsgericht hatte die Klage zu Unrecht abgewiesen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen.
Auch wenn es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten gehört, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, gebietet eine solche Vorbereitung nicht, ihnen beim dennoch erfolgenden Eintritt einer psychischen Erkrankung den Schutz des Deliktsrechts zu versagen. Es ist bereits nicht zu erklären, weshalb zwischen physischen und psychischen Primärschäden unterschieden werden sollte. Für den Bereich der Sekundärschäden und der haftungsausfüllenden Kausalität geht der Senat vielmehr regelmäßig von einer grundsätzlichen Gleichstellung der psychischen mit den physischen Schäden aus.
Es handelt sich bei den berufsspezifischen Einsatzrisiken regelmäßig auch nicht um psychische Belastungen im Rahmen des im Leben Üblichen, also nicht um die Verwirklichung eines allgemeinen, von jedermann zu tragenden Lebensrisikos. Wenn aus solchen beruflichen Einsätzen die psychische Erkrankung als Sekundärschaden aus dem Primärschaden der körperlichen Verletzung hervorgeht, wird der Zurechnungszusammenhang gemeinhin nicht in Frage gestellt.
Da ein Routineeinsatz wie im Streitfall regelmäßig auch mit dem Risiko physischer Verletzungen einhergeht, die nicht entschädigungslos bleiben sollen, und es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten auch gehört, auf deren Vermeidung und Reduzierung durch Training und Schutzausrüstung vorbereitet zu werden, erschließt sich die Ungleichbehandlung der beruflichen Risiken nicht. Eine Haftung für psychische Beeinträchtigungen, die als Primärschaden nach einem (Unfall)Geschehen geltend gemacht werden, kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt.
In Abgrenzung zu Fällen bloßer Anwesenheit bei einem Unfallgeschehen ist maßgeblich für die Zurechnung regelmäßig auch, dass der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbar (Unfall)Beteiligten aufgezwungen hat.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für Polizeibeamte und Rettungskräfte. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Erkrankungen, die durch berufliche Einsätze ausgelöst werden, grundsätzlich als Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden können, sofern sie Krankheitswert besitzen. Anwälte müssen daher die unmittelbare Beteiligung des Geschädigten an dem traumatisierenden Geschehen und die Kausalität zwischen diesem Geschehen und der psychischen Erkrankung sorgfältig darlegen und beweisen. Die Entscheidung stärkt die Position von Geschädigten in solchen Fällen und betont die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung von berufsspezifischen Risiken.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Dezember 2020 – VI ZR 19/20

