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BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 – VI ZR 428/15
Tinnitus nach Verkehrsunfall
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Beschluss vom 16. Februar 2016 (VI ZR 428/15) über die Anforderungen an die Schlüssigkeit des Sachvortrags im Zusammenhang mit einem Tinnitus nach einem Verkehrsunfall zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob der Kläger das Fortbestehen unfallbedingter Beschwerden nach einem bestimmten Zeitpunkt ausreichend dargelegt hatte. Der BGH hob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf, da dieses den Vortrag des Klägers fehlerhaft gewürdigt hatte.
Leitsatz
GG Art. 103 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit des Sachvortrages, durch einen Verkehrsunfall einen Tinnitus erlitten zu haben.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagte nach einem Verkehrsunfall am 15.09.2010, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters einzustehen hatte, auf Schadensersatz in Anspruch. Wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht beanstandete, hatte das Berufungsgericht hiergegen verstoßen, indem es sich über den Vortrag des Klägers mit der Bewertung hinweggesetzt hat, der Kläger habe das Andauern von unfallbedingten Beschwerden nach dem 15.10.2010 nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger hatte in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorgetragen, die Hörminderung und der Tinnitus links hielten unverändert an.
Nachdem das Berufungsgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass er fortbestehende gesundheitliche Beschwerden nach dem 15.10.2010 nicht ausreichend dargelegt habe, hatte er mit Schriftsatz vom 09.06.2015, zudem unter Vorlage eines für die Beklagte unter Angabe ihrer Schadensnummer zum streitgegenständlichen Unfall angefertigten Berichts seines Hausarztes Dr. K. S. vom 26.04.2011, den die Beklagte - anders als die Berichte von Dr. P. vom 13.04.2011 und Dr. B. vom 16.05.2011 - mit der Klageerwiderung nicht vorgelegt hatte, geltend gemacht, auch dieser belege, dass die unfallbedingten Beeinträchtigungen über den 15.10.2010 hinaus fortbestanden hätten. Der Bericht hat folgenden Wortlaut: "Es wurde eine Hörminderung links festgestellt.
Der Patient klagte über erhebliches Ohrgeräusch. (...) Behandlungstermine laufend seit Unfalltag. (...) Die Behandlung ist noch nicht beendet. (...) Der Patient ist noch nicht wiederhergestellt. (...) Der Heilverlauf ist verzögert, da der Patient durch die Affektion des Gehöres noch erhebliche Probleme hat. (...) Ja, es ist möglich, dass ein dauerhaftes Ohrgeräusch (Tinnitus) zurückbleibt mit entsprechenden Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen (...)." Ferner hatte der Kläger sich auf weitere Bescheinigungen des behandelnden Facharztes Dr. P. vom 29.05.2015 sowie des Hausarztes Dr. K. S. vom 08.06.2015 bezogen.
Die Bescheinigung vom 29.05.2015 hatte folgenden Wortlaut: "Bei Herrn B. (Kläger) persistiert nach einem Verkehrsunfall vom 15.09.2010 mit Contusionstrauma ein hochfrequentes Ohrgeräusch mit Pfeifen und Druckgefühl. Die in den Vorbefunden vom 16.09.2010, 18.01.2011, 28.07.2014 und dem 05.06.2015 ausgeführten Messungen bestätigen einen unveränderten Befund. Der Tinnitus konnte zuletzt am 05.06.2015 bei 12 KHz und 60dB eingegrenzt werden. Bei fehlenden kausalen Therapiemöglichkeiten dieser Beschwerden wurde Herr B. (Kläger) dann in die Weiterbehandlung des H-Arztes der Berufsgenossenschaft, Dr. K. S. entlassen. Ich klärte über die Durchführung eines eigenständigen TinnitusRetrainings auf. Im weiteren Verlauf stellte sich der Patient intermediär bei zunehmenden Beschwerden vor.
Über eine mögliche Erwerbsminderung konnte bisher keine Aussage getroffen werden."
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den vom Kläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch im Ergebnis zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Das Berufungsgericht war bei der Prüfung eines Haftungsausschlusses von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen.
Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter, weil er als Kind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a SGB VII eine nach § 45 Abs. 1 S. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Tageseinrichtung - den Kindergarten der Beklagten - besuchte. Die Beklagte war Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit nach § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII als Unternehmerin anzusehen. Die Verletzung des rechten Auges des Klägers während des Besuchs des Kindergartens war ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts.
Allerdings hatte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung § 108 SGB VII nicht beachtet. Nach dieser Vorschrift sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Ansprüche hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach § 108 Abs. 2 SGB VII hat das Gericht sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entscheidung nach Abs. 1 ergangen ist. Falls ein solches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist. Dieser Fehler des Berufungsgerichts zwang jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Durch den bestandskräftig gewordenen Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 13.02.2009 gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII war nunmehr mit bindender Wirkung auch für die Zivilgerichte festgestellt, dass ein Versicherungsfall vorlag. Dass dieser Bescheid erst im Laufe des Revisionsverfahrens erlassen worden ist, stand seiner Berücksichtigung durch das Gericht nicht entgegen. Der Senat hielt den Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII entgegen der in Teilen der Literatur geäußerten Kritik nach wie vor jedenfalls für die hier in Rede stehenden Unfälle im Kindergartenbereich für verfassungskonform. Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Das bürgerlichrechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung sind nach wie vor unterschiedliche Ordnungssysteme. Nunmehr ist der Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld (Schmerzensgeld) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, im allgemeinen Schadensersatzrecht in § 253 Abs. 2 BGB verankert. Wenngleich im privatrechtlichen System des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Schmerzensgeldanspruch nicht mehr auf deliktsrechtliche Ansprüche beschränkt ist, ist der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Schäden für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt. Bei der Verletzung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Trägers durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Darlegung des Sachvortrags, insbesondere bei komplexen Gesundheitsschäden wie Tinnitus. Anwälte müssen sicherstellen, dass alle relevanten medizinischen Unterlagen vorgelegt werden, um das Fortbestehen der Beschwerden zu belegen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch nach Hinweisen des Gerichts den Sachvortrag zu präzisieren und zu ergänzen. Zudem zeigt sie, wie wichtig es ist, die Rechtsprechung zur Schlüssigkeit des Vortrags zu kennen und anzuwenden. Im Falle von Tinnitus-Leiden nach Verkehrsunfällen ist eine detaillierte Dokumentation der Symptome und deren Auswirkungen auf den Alltag unerlässlich, um Schadensersatzansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 16. Februar 2016 – VI ZR 428/15 Fundstelle: juris

