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BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07
Gestörtes Gesamtschuldverhältnis – Sicherheitsbeauftragter auf Bahnbaustelle
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 (VI ZR 17/07) befasst sich mit der Haftung im Kontext eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses im Bereich des Personenschadensrechts. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftung eines Zweitschädigers beschränkt sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund einer sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung privilegiert ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses und zur Abgrenzung einer Gefahrengemeinschaft im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.
Leitsatz
Haftet der Zweitschädiger nach § 1 HPflG a.F. neben dem durch § 106 Abs. 3 SGB VII privilegierten Erstschädiger, so ist die Haftung des Zweitschädigers auf den Betrag beschränkt, der auf ihn im Innenverhältnis zu dem Erstschädiger endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre. Dies gilt auch dann, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt. Im Innenverhältnis trägt dann grundsätzlich derjenige den ganzen Schaden, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat.
Sachverhalt
Der Kläger erlitt im Rahmen von Bauarbeiten an einer Schienenbahn einen Personenschaden. Verantwortlich für die Bautätigkeiten im Gleisbereich war unter anderem der Zeuge S., der Sicherheitsbeauftragter war. Die Arbeiten des Klägers und die Tätigkeit des Zeugen S. erforderten eine Verständigung über den Arbeitsablauf in räumlicher Nähe zueinander sowie ein aufeinander bezogenes und miteinander verknüpftes Handeln. Die Beklagte zu 3 wurde wegen des Personenschadens des Klägers in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht nahm an, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses hinsichtlich der als Folge ihres Personenschadens geltend gemachten materiellen Ansprüche nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet.
Die Revision rügte das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte des Klägers und des Zeugen S. i.S.d. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision zurück. Er bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte zu 3 dem Kläger nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses nicht nach § 1 HPflG a.F. haftet. Der BGH stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 1 HPflG a.F. zwar vorlagen, die Haftung der Beklagten zu 3 jedoch durch die Anwendung der Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses beschränkt war.
Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.
Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Der BGH stellte weiter fest, dass eine Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Zeugen S. vorlag, da diese sich aufgrund der engen räumlichen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten gegenseitig schädigen konnten.
Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann. Dies setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Relevanz der Haftungsprivilegierung nach § 106 SGB VII und deren Auswirkungen auf die Haftung weiterer Schädiger. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerverhältnisses berücksichtigen und die Haftung des Zweitschädigers entsprechend begrenzen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Umstände, um das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft zu beurteilen. Dies ist entscheidend für die Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII greift. Die genaue Analyse der Verantwortungsbereiche der Beteiligten im Innenverhältnis ist unerlässlich, um die Haftungsverteilung korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers im Innenverhältnis reduziert werden kann, wenn der Erstschädiger privilegiert ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22. Januar 2008 – VI ZR 17/07

