6. Der Betriebsübergang, § 613 BGB
Einer der zentralen gesetzlichen Regelungen im Zivilrecht ist § 613a BGB, welcher den Betriebsübergang regelt. Wenn er im Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, tritt dieser nach dieser Vorschrift in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies ist insbesondere beim Verkauf von Unternehmen zu beachten. Der bisherige Arbeitsgeber haftet zwar neben dem neuen Inhaber für die Verpflichtungen aus den Arbeitsverhältnissen weiter, wenn sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden; gleichzeitig haftet auch der Betriebsübernehmer. Zentral in dieser Vorschrift ist auch, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitsnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Betriebsüberganges unwirksam ist. Aus anderen Gründen darf das Arbeitsverhältnis allerdings gekündigt werden.
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7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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