5. Arbeitsort

Arbeitsverträge enthalten häufig Regelungen zum Arbeitsort, dass heißt dem Ort, an welchem der Arbeitnehmer die vertragliche Leistung erbringen muss. Dies ist insbesondere dann bedeutsam, wenn der Arbeitsgeber mehrere Betriebsstätten unterhält. Beispielsweise in München, Frankfurt und Düsseldorf. Ist der Arbeitsort nicht geregelt und erfordert die Arbeitsleistung ein Einsatz in unterschiedlichen Filialen, könnte der Arbeitgeber bestimmen, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Arbeitsorten tätig sein muss. Sofern der Arbeitsort nicht bestimmt ist, kann der Arbeitsgeber daher sein direktionsrecht ausüben und dem Arbeitnehmer auch eine Wechseltätigkeit an verschiedenen Stellen zuweisen. Dabei ist es zulässig, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes versetzt bzw. umsetzt.

Für Arbeitnehmer insbesondere das Augenmerk darauf zu legen, falls eine Regelung im Arbeitsvertrag die Versetzung an einen anderen Ort vorsieht bzw. falls sich der Arbeitgeber eine solche Versetzungsmöglichkeit vorbehält. In diesem Fall kann die Versetzung problemlos auch an einen weiter entfernten Arbeitsort erfolgen. Falls ein Ortswechsel unbedingt vermieden werden soll, etwa weil der Arbeitgeber schulpflichtige Kinder hat, welche er aus ihrem sozialen Umfeld nicht herausreißen möchte, muss der Arbeitgeber darauf achten, dass die Stadt oder der Stadtteil, in dem er seine Tätigkeit ausüben möchte, im Arbeitsvertrag als Arbeitsort genannt ist. Das gleiche gilt, falls der Arbeitnehmer bei größeren Unternehmen an einer bestimmten Betriebsstätte oder in einer bestimmten Filiale tätig werden möchte.

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6. Arbeitszeit

7. Tätigkeitsbereich

8. Ausschlussfristen

9. Beginn des Arbeitsverhältnisses

10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation

11. Lohnfortzahlung

12. Nebentätigkeit

13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote

14. Urlaubsanspruch

15. Wettbewerbsverbot

16. Steuerliche Regelungen

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