2. Kündigungsarten
Man kann drei verschiedene Kündigungsarten unterscheiden:
- betriebbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- personenbedingte Kündigung.
a) personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung kann dann gerechtfertig sein, wenn in der Person der Arbeitnehmer Gründe bestehen, die einer Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht mehr ausführen kann. Gründe können unter anderem einer lang anhaltenden Krankheiten oder häufigen Kurzerkrankungen liegen. Aber auch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit kann zu einer Personenbedingten Kündigung führen. Der Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung besteht darin, dass der Arbeitnehmer bei der personenbedingten Kündigung die Kündigungsgründe regelmäßig nicht verschuldet hat.
b) Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung wird regelmäßig mit einem vom Arbeitnehmer verschuldeten Fehlverhalten begründet. Gründe hierfür gibt es viele, so können unter anderem Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, aggressives oder streitsüchtiges Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Vorgesetzen, durch welches der Betriebsfrieden gestört wird, eigenmächtige Selbstbeurlaubung oder häufiges „Blaumachen“ zur Begründung der Kündigung herangezogen werden. Diebstahl oder Unterschlagungen von Arbeitsmitteln können ebenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Verhaltensbedingte Kündigungen führen zudem dazu, dass die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld sperrt.
Im Regelfall muss einer solchen Kündigung eine Abmahnung voran gehen.
c) Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung beruht auf einer Unternehmerentscheidung, die den Wegfall des spezifischen Arbeitsplatzes zur Folge hat. Grundsätzlich können von dieser Unternehmerentscheidung auch mehrer Arbeitsplätze betroffen sein. Unabhängig davon, ob Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen oder die Entscheidungen, bestimmte Dienstleistungen nur noch durch Selbstständige Subunternehmer durchführen zu lassen, zu einer betriebsbedingten Kündigung führt, ist bei der betriebsbedingten Kündigung insbesondere die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Danach ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitsgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitsnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Gründe innerhalb der Sozialauswahl ist der Arbeitgeber allerdings frei. Der Arbeitgeber kann also die Unterhaltspflichten stärker gewichten als beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Wie die soziale Auswahl sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, in berechtigtem betrieblichem Interesse liegen. Eine besondere Schwierigkeit für den Arbeitnehmer verursacht die Bestimmung, dass er die Tatsachen beweisen muss, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alle nicht in der Kenntnisfaire des Arbeitnehmers zugänglichen Umstände darlegen, so dass für den Arbeitnehmer eine reduzierte Darlegungs- und Beweislast besteht.
Eine Kündigung ist der letzte Schritt, die sogenannte „ultima ratio“. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zunächst alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ausnutzen muss. Dies bedeutet auch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ggf. an einen anderen Arbeitsplatz versetzen muss, dem Arbeitnehmer andere geeignete Aufgaben zuweisen muss oder aber eine Änderungskündigung aussprechen muss.
Weitere Informationen zum Kündigungsschutz finden Sie hier:
2. Kündigungsarten
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen/Infos zur Kündigungsschutzklage
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