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Reiserecht
Die Sommerferien lassen nur noch wenige Wochen auf sich warten, die Urlaubsreise ist längst gebucht und das herrliche Wetter weckt die Sehnsucht nach Meer, Strand und fernen Ländern. Wie ärgerlich ist es dann, wenn die gebuchte Reise die an sie gestellten Erwartungen nicht erfüllt: der Flug verspätet, das Hotel eine Baustelle, das Zimmer verschmutzt – von der Aussicht ganz zu schweigen…
Unser Newsletter Reiserecht soll Ihnen in dieser Situation helfen, den Überblick zu behalten und aufzeigen, was Sie veranlassen müssen, um Ihre Rechte (insbesondere Reisepreisminderung) zu wahren.
1. Wann liegt eine Mangel vor?
Haben Sie ein Pauschalreise gebucht, so liegt ein Mangel nur dann vor, wenn zum einen die vom Veranstalter versprochenen Leistungen nicht geboten werden und zum anderen die Reise mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen deutlich mindern. Ein Reisemangel ist also in der Regel dann gegeben, wenn die Reiseleistungen des Veranstalters von den Vereinbarungen im Reisevertrag abweichen (z.B. Übernachtung mit Frühstück statt vertraglich vereinbarter Halbpension). Um dies zu beurteilen, sind insbesondere die Prospektbeschreibungen, eventuelle verbindliche Zusatzabreden oder die Reisebestätigung heranzuziehen. Haben Sie z.B. eine Sportreise gebucht und entspricht das Programm vor Ort aber einer Bildungsreise, so ist der Nutzen der gebuchten Reise deutlich gemindert, weshalb von einem Mangel auszugehen ist. Weitere typische Mängel sind etwa: Ankunft erst am zweiten oder dritten Reisetag; Vorverlegung des Rückflugs um einen Tag; kein Gepäck während des ganzen Urlaubs bzw. verspätet; nicht fertig gestelltes Hotel, Unterbringung in einer Ersatzunterkunft; am Tag der Ankunft nicht gereinigtes Zimmer; je nach Ausmaß Ameisenbefall im Hotelzimmer, Kakerlaken im Hotel; Überschwemmung des Zimmers nach Regenfall; Verschmutzter Pool; Bauarbeiten und –lärm; umgekehrte Reihenfolge von Rundreise und Badeurlaub.
TIPP: Nehmen Sie eine Kopie Ihres Reisevertrages mit in den Urlaub, um auch vor Ort noch zu wissen, was Sie konkret gebucht haben.
2. Nicht jedes Ärgernis ist auch ein Mangel!
Keine Mängel stellen bloße Unannehm- lichkeiten, orts- bzw. landesübliche Gegebenheiten und das sog. allgemeine Lebensrisiko dar. Als bloße Unannehmlichkeit, die im Rahmen des Massentourismus hinzunehmen ist, wurde eine Flugverspätung um 8 Stunden bei Fernreisen vom OLG Düsseldorf angesehen. Das AG Duisburg entschied, dass eine Flugzeitänderung innerhalb des ersten und letzten Tages ohne Verlust der Nachtruhe als Unannehmlichkeit hinzunehmen sei. Auch werden zumutbare Wartezeiten nach der Ankunft im Hotel bei der Zimmerzuweisung als bloße Unannehmlichkeit gewertet. Insbesondere sei hier auf das Problem der „Sternekategorie“ hingewiesen: Die Klassifizierung eines Hotels nach „Sternen“ und die daran von außen herangetragenen Erwartungen des Reisenden sind für die geschuldete Leistung des Reiseveranstalters ohne Bedeutung, weil eine Sternekategorie nicht verallgemeinerbar sei, entschied das AG Duisburg. Der Reiseveranstalter genügt seiner Pflicht bereits, wenn er im Reiseprospekt auf die Landeskategorie und sein eigenes Klassifizierungssystem hinweist. Im Klartext heißt das: An ein drei Sterne Hotel im Ausland können nicht die gleichen Erwartungen gestellt werden, wie an ein drei-Sterne Hotel im Inland. Einen Mangel begründet das aber nur dann, wenn der Veranstalter nicht auf seine eigene Kategorisierung hingewiesen hat. TIPP: Bei Unsicherheit darüber, ob der missfallende Umstand überhaupt einen Mangel darstellt, sollten Sie vorgehen, als läge tatsächlich ein Mangel vor. Nur so wahren Sie die Möglichkeit, Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Über deren Erfolg beraten wir Sie gern.
3. Was ist zu tun, wenn ein Mangel vorliegt?
Das Gesetz verlangt die Anzeige des Mangels beim Vertragspartner. Durch die Anzeige soll zunächst die sofortige Abhilfe des Mangels herbeigeführt werden. Bei einer Pauschalreise ist der Vertragspartner der Reiseveranstalter. Noch am Urlaubsort sollten Sie daher sofort nach Auftreten des Mangels mit Ihrer Reiseleitung in Kontakt treten, den Mangel anzeigen und erklären, dass Sie diesen Zustand nicht hinnehmen. TIPP: Bereiten Sie die Mängelanzeige schriftlich vor, indem Sie den/die Mangel/Mängel beschreiben, rügen und Abhilfe verlangen. Lassen Sie dieses Schreiben von der Reiseleitung (leserlich) mit Angabe von Ort und Datum unterschreiben. Lässt sich das Problem vor Ort nicht beheben oder ist die Reiseleitung nicht erreichbar, müssen Sie spätestens einen Monat nach Rückkehr aus dem Urlaub eine schriftliche Beschwerde an den Reiseveranstalter richten. TIPP: Der Reiseveranstalter ist (meist) nicht identisch mit dem Reisebüro, über das die Reise gebucht wurde. Das Reisebüro kann die Anzeige aber weiterleiten. In diesem Schreiben ist der Mangel zu beschreiben und eine konkrete Minderungsquote des Reisepreises anzugeben. Wie hoch die Minderungsquote angesetzt werden kann, hängt immer vom Einzelfall ab. Sprechen Sie uns an, falls Sie hierzu Fragen haben. Das Schreiben an den Reiseveranstalter sollten Sie per Einschreiben/Rückschein versenden, damit Sie in einem Prozess über den Zugang des Schreibens die fristgemäße Mängelanzeige beweisen können. Falls der Reiseveranstalter nicht reagiert, müssen Sie dann innerhalb von zwei Jahren Klage erheben, weil ansonsten Ihre Ansprüche verjähren.
4. Beweise sichern und beschaffen!
Um für einen möglichen Rechtsstreit gut vorbereitet aus dem unglücklich verlaufenen Urlaub zurückzukommen, sollten Sie vor Ort aktiv werden und bspw. Fotos vom verschmutzten Pool, Zimmer etc. machen. Holen Sie sich bei Flugverspätungen Bestätigungen der Fluggesellschaft ein oder lassen Sie sich etwa die Anschriften von Mitreisenden geben, die den Mangel bestätigen können, damit diese als Zeugen in einem Prozess benannt werden können. Gehen Sie vor Ort zum Arzt, wenn Sie meinen am Hotelessen erkrankt zu sein und lassen Sie die Diagnose schriftlich festhalten. Und …vergessen Sie die gesammelten Unterlagen nirgends auf der Rückreise.
5. Musterschreiben: sofortige Mängelanzeige vor Ort
An den Reiseveranstalter
…
Name und Heimatanschrift des Urlaubers
…
Mängelanzeige
Hiermit zeigen wir den nachfolgend beschriebenen Mangel an:
…
…
…
Dieser ist am … im Hotelzimmer bzw. anderenorts …. aufgetreten und wurde bislang nicht behoben.
Dieser Zustand ist für uns unhaltbar, weswegen wir Sie auffordern, sofortige Abhilfe zu schaffen. Eine angemessene Minderung des Reisepreises behalten wir uns vor.
_________________________________________
Unterschrift des Urlaubers + Ort + Datum
_________________________________________
für den Reiseveranstalter + Ort + Datum
zur Kenntnis genommen
6. Wie es die Gerichte sehen – Skurriles und Kurioses:
LG Düsseldorf:
Fehlende Unterhaltung während eines Billigflugs berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.
LG Nürnberg-Fürth:
Bei einer Flugzeit von 3 Stunden berechtigt die Unterbringung auf dem Notsitz des Flugzeugs nicht zur Minderung des Preises.
AG Bad-Homburg:
Kein Gepäck während des gesamten Urlaubs berechtigt zu 50% Minderung des Reisepreises.
AG Köln:
Bei einer Woche Aufenthalt und Lieferung des Gepäcks einen Tag vor der Rückreise berechtigt zu 40 % Minderung des Reisepreises.
AG Düsseldorf:
Die Unterbringung im nur halbfertigen Bungalow berechtigt zu 75% Minderung des Reisepreises.
OLG Frankfurt:
Unterkunft auf einem Tauchboot statt wie gebucht auf einer Malediven-Insel sowie Kabinen mit starkem Dieselgeruch und Salzwasserdusche berechtigt zu 100% Minderung des Reisepreises.
LG Arnsberg:
Die Buchung eines Hotels der untersten Kategorie rechtfertigt nicht die Unterbringung in einer Jugendherberge – Minderung 20% des Reisepreises.
AG Kiel:
Ist ein Standard-Komforthotel gebucht, rechtfertigt die Unterbringung in einem 8,5 qm Zimmer eine Minderung des Reisepreises um 35%.
AG Königstein:
Bei Unterbringung in einem Zwei- bzw. Dreibettzimmer statt im gebuchten Einzelzimmer rechtfertigt bei schnarchenden Zimmergenossen die Minderung des Tagesreisepreises (TRP) um 25% pro betroffenem Urlaubstag.
LG Frankfurt a.M.:
Laut Katalog: „Familienzimmer, geräumig 3-4 Personen..“ und tatsächliche Zimmergröße von 16 qm für Familie rechtfertigt Minderung des TRP um 15% pro betroffenem Urlaubstag.
AG Münster:
Bauernhaus mit Deckenhöhe von 1,75-1,90m und Türrahmenhöhe von 1,70m rechtfertigt Minderung des Reisepreises um 5%, wenn nicht darauf hingewiesen wurde.
OLG Frankfurt a.M.:
Bei einer Sibirienreise im September rechtfertigt die fehlende Heizung und fehlendes Warmwasser eine Minderung des Tagesreisepreises um 35% pro betroffenem Urlaubstag.
AG Kleve:
Wurde die Minibar bei der Buchung zugesichert, rechtfertigt ihr Fehlen 5%-Minderung des Reisepreises.
AG Düsseldorf:
Ein über Cola-Kisten gelegter Bettrahmen genügt nicht den Anforderungen an ein Zustellbett, daher 5%-Minderung des Reisepreises.
AG Hamburg:
Weiche und durchgelegene Hotelmatratzen rechtfertigen Minderung um 25% des Reisepreises, wenn sie erhebliche Rückenschmerzen verursachen.
OLG Düsseldorf:
2-3 Geckos im Hotelzimmer rechtfertigen in einem Mittelklassehotel in der Karibik keine Minderung.
LG Frankfurt a.M.:
Mückenstiche zählen zum allgemeinen Lebensrisiko und rechtfertigen keine Minderung.
OLG Köln:
Ein abgegessenes, nicht mehr aufgefülltes Buffet und zusätzlich langsamer Service rechtfertigt Reisepreises-Minderung um 10%.
LG Duisburg:
Kein Hummer auf der Speisekarte – trotz Zusicherung des Reiseveranstalters– rechtfertigt Minderung des Reisepreises um 2%.
AG Bad Homburg:
Die Grünfärbung blonder Haare durch Chlorsubstanz im Pool rechtfertigt Minderung des Reisepreises um 10%.
AG Bad Homburg:
Abwässer des Hotels sorgen für Kloakengeruch am Strand – 5% des Reisepreises gerechtfertigt.
OLG Düsseldorf:
Von einer Militäranlage ausgehender Fluglärm rechtfertigt zu 10% Minderung des Reisepreises (Bungalow 50m von Militäranlage entfernt).
AG Köln:
Teils bewaffnete Soldaten im Hotel, die an einer Militärübung teilnehmen (1000 Soldaten), rechtfertigt Minderung um 40% des RP.
AG Köln:
Verhindern freilaufende Wachhunde die Nutzung von Garten und Pool, ist eine Minderung um 50% des Reisepreises gerechtfertigt.
AG Düsseldorf:
Sicherheitsvorkehrungen wegen eines Präsidentenbesuchs, insbesondere Kriegsschiffe am Strand, Hubschrauber über der Anlage, rechtfertigen Minderung um 10% des Reisepreises.
OLG Düsseldorf:
Das Tragen eines nicht abnehmbaren All-inclusiv –Armbandes berechtigt zur Minderung 0-10% des Reisepreises.
AG Stuttgart:
Bei Kreuzfahrten ist das Festmachen bzw. Ausbooten im Hafen nicht zwingend. Keine Minderung gerechtfertigt.
Der Ausblick auf die Schattenseite eines missglückten Urlaubs veranlasst uns, Ihnen umso mehr eine sonnige Zeit und gute Erholung für die hoffentlich schönste Zeit des Jahres zu wünschen!
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Metatag - Verletzung des Kennzeichenrechtes eines Unternehmens durch Verwendung des Kennzeichens als sog. Metatag (BGH Urteil vom 18.Mai 2006, Az.: I ZR 183/03)
Die rasante Entwicklung des Internets als Informations- und Handelsportal hat gleichzeitig seine enorme Bedeutung als Werbemedium hervorgebracht. Damit verbunden sind vielerlei rechtliche Probleme. Um diese zu lösen, sind oftmals Gesetze heranzuziehen, die bereits längst in Kraft getreten waren, bevor das Internet überhaupt ins Bewusstsein der Bevölkerung rückte. Für moderne und Interessen ausgleichende Lösungen ist daher die Rechtsprechung der Gerichte unerlässlich. Sie liefert gleichsam das „Salz in der Suppe“ und soll nachfolgend zu einigen wesentlichen Fragen dargestellt werden:
Schlagwort: Metatag
Was ist überhaupt ein Metatag? Metatags sind Informationen im Quelltext einer Internetseite, die von Suchmaschinen aufgefunden werden und zu einer entsprechenden Trefferanzeige führen können.
Unternehmen treten am Markt entweder unter ihrer Marke oder unter ihrer geschäftlichen Bezeichnung auf. Verwendet ein Unternehmen unberechtigt die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung eines anderen Unternehmens als sog. Metatag, so stellt dieses Verhalten eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens und ggf. auch einen Wettbewerbsverstoß dar. Der BGH begründet diese Entscheidung damit, dass es für eine Verletzung des Kennzeichenrechts gerade nicht auf die Wahrnehmbarkeit des sog. Metatag für den durchschnittlichen Internetnutzer ankomme. Vielmehr sei die kennzeichenmäßige Benutzung bereits deshalb gegeben, weil das Ergebnis des Auswahlverfahrens mit Hilfe des Suchworts (Metatag) beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise geradezu auf die entsprechende Internetseite geführt wird. Insbesondere die Verwendung fremder Unternehmenskennzeichen innerhalb einer Branche begründet die Gefahr, dass der Internetnutzer dieses Angebot allein aufgrund der Kurzhinweise nicht vom Angebot des eigentlichen Kennzeicheninhabers unterscheiden kann. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Irrtum bei einer näheren Befassung mit der Internetseite des unberechtigten Kennzeichennutzers ausgeräumt werden kann. Zulässig kann die Verwendung eines fremden Kennzeichens aber dann sein, wenn ein Unternehmen sein Angebot mit den Angeboten anderer Wettbewerber auf seiner Internetseite vergleicht und dabei die Marken oder geschäftlichen Bezeichnungen der Wettbewerber anführt, die in den Vergleich einbezogen sind.
GEFAHR: Falls Sie fremde Marken oder Unternehmenskennzeichen als Metatag verwenden, um auf Ihre Internetseite hinzuweisen, drohen Ihnen neben einer Abmahnung und einem sich ggf. anschließenden Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor allem erhebliche Kosten.
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Markenrechtsverletzung bei Verwendung eines Gattungsbegriffs als Keyword (LG Berlin vom 21. November 2006, Az.: 15 O 560/06)
Schlagwörter: Keyword und Adwords
Was versteht man unter einem Keyword? Keywords sind Suchbegriffe, die der Werbekunde eines Suchmaschinenbetreibers (z.B. Google) auswählt, um durch deren Eingabe seine Anzeige erscheinen zu lassen. Dem Werbekunden stehen für die Auswahl der Keywords regelmäßig verschiedene Auswahloptionen zur Verfügung. Bei der Option „genau passende Keywords“ erscheint die Werbeanzeige nur dann, wenn der Suchbegriff mit dem Keyword übereinstimmt. Wird hingegen die Option „weitgehend passende Keywords“ gewählt, erscheint die Anzeige auch dann, wenn das Keyword Teil eines aus zwei Wörtern zusammengesetzten Suchbegriffs ist. Über die Option „ausschließende Keywords“ lässt sich erreichen, dass die Anzeige des Werbekunden gerade dann nicht erscheint, wenn der Suchbegriff neben dem gewünschten Keyword auch das ausgeschlossene enthält.
Was versteht man unter AdWord? Adwords ist eine Form der Internetwerbung, die durch den Suchmaschinenbetreiber Google eingeführt wurde. Google Adwords sind vierzeilige Text-Annoncen, die bei der Eingabe eines Suchwortes in einer Spalte rechts neben, teilweise auch über den Ergebnissen eingeblendet werden und eine Ergänzung zum Suchergebnis darstellen sollen. Andere Suchmaschinen haben das AdWords-Konzept mittlerweile aufgegriffen (s. Sponsorenlinks).
Die Adwords-Textanzeigen sind durch die Spaltenüberschrift "Anzeigen" von den nichtkommerziellen Suchergebnissen abgegrenzt und optisch weit weniger aggressiv als die bei vielen anderen Suchmaschinen üblichen Einblendung von Werbebannern; bisweilen bieten sie dem Benutzer bessere Resultate als die eigentlichen Suchergebnisse. Außerdem können diese Anzeigen als AdSense auch auf Webseiten anderer Anbieter angezeigt werden.
Dem LG Berlin lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, wonach ein Werbekunde eines Suchmaschinenbetreibers als Keyword den Gattungsbegriff „Möbel“ mit der Option „weitgehend passende Keywords“ gekoppelt hatte. Internetuser bekamen somit sowohl bei Eingabe des Suchbegriffs „Möbel“ als auch bei der Eingabe spezieller Kombinationen mit dem Wort „Möbel“, wie z.B. „europamöbel“ eine Anzeige des Werbekunden zu sehen. Hiergegen richtete sich der Inhaber der Marke „europamöbel“ und forderte den Werbekunden auf, die Bezeichnung „europamöbel“ aus dem Adwords-Programm zu entfernen. Der Werbekunde wandte hiergegen ein, dass er als Keyword lediglich den Gattungsbegriff „Möbel“ verwendet habe.
Das Landgericht Berlin schließt sich im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH an, wonach als Störer in Anspruch genommen werden kann, wer - auch ohne Verschulden – willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt und ihm zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat (BGH in GRUR 2004, 860). Allerdings sieht das Landgericht die Auferlegung einer Prüfungspflicht vor dem Start einer Anzeige, inwieweit es durch die Verbindung des ausgewählten Keywords mit weiteren Begriffen zu einer Kennzeichenverletzung Dritter kommen kann, gerade dann als unzumutbar an, wenn sich der Werbekunde hier durch die Auswahl eines so allgemeinen Gattungsbegriffs wie „Möbel“ und die Option „weitgehend passende Keywords“ gerade die Möglichkeit eröffnen will, gegenüber einer weitaus größeren Zahl von Nutzern der Suchmaschine für sein Angebot zu werben. Den Werbekunden trifft jedoch die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass es nicht zu weiteren Markenrechtsverletzungen kommt, wenn er auf die Rechtsverletzung hingewiesen wurde.
Im Klartext heißt das: Die eingetretene Kennzeichenverletzung in Folge der Verwendung als Keyword führt nur so lange nicht zu Marken- bzw. Kennzeichenansprüchen, wie der Werbetreibende keinen Hinweis auf die Pflichtverletzung missachtet. Sobald der Werbetreibende also Kenntnis von der Beeinträchtigung der Marken- bzw. Kennzeichenrechte erlangt, hat er diese sofort abzustellen. Ansonsten ist er ohne Einschränkung den Ansprüchen des Marken- bzw. Kennzeichnrechtsinhabers ausgesetzt.
GEFAHR: Reagieren Sie sofort, wenn Sie etwa durch eine Abmahnung aufgefordert werden, eine bestimmte Marke oder Kennzeichnung nicht mehr als Keyword zu benutzen und schließen Sie dieses Keyword sofort aus Ihren Suchbegriffen aus. Drucken Sie Nachweise über den Ausschluss des Keywords aus.
Während sich des LG Berlin ausschließlich mit der marken- und kennzeichenrechtlichen Problematik der sog. Keywords auseinander setzen musste, lag dem OLG Düsseldorf eine Entscheidung u.a. zur wettbewerbsrechtlichen Problematik eines solchen Verhaltens vor (OLG Düsseldorf vom 23. Januar 2007, Az.: 20 U 79/06). Ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Rufsausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs wurde jedoch verneint. Die Ausbeutung eines fremden Rufes im Zusammenhang mit dem Angebot eigener Ware setze regelmäßig die Übertragung des guten Rufes der Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers auf das eigene Produkt (sog. Imagetransfer) voraus. Dies sei jedoch bei der Schaltung einer Werbeanzeige im Internet unter Verwendung eines fremden Kennzeichens als Adword dann nicht der Fall, wenn die Werbeanzeige ersichtlich von einem anderen Anbieter stamme. Sodann liege es nämlich fern, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen der angezeigten Werbung und dem eingegebenen Suchwort in dem Sinne herstelle, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen Unternehmenskennzeichen verbindet, auf das Angebot des werbenden Anbieters übertrage. Auch liege bei einem solchen Verhalten kein unlauterer Wettbewerb im Sinne des „Kundenfangs“ vor.
Gegen dieses Urteil des OLG Düsseldorf ist die Revision zugelassen. Denn bislang ist höchstrichterlich (das heißt vom BGH) noch nicht geklärt, ob die Verwendung fremder Kennzeichen als Adwords nach ähnlichen Grundsätzen zu behandeln ist wie bei Metatags und als Kennzeichenverletzung einzuordnen ist oder nicht.
Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
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