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Die Verkehrsüberwachung mit Laserhandmessgeräten gehört zum Standardrepertoire der Bußgeldbehörden. Zu den am häufigsten eingesetzten Geräten in Deutschland zählt das LTI 20/20 TruSpeed. Lange Zeit stuften die Gerichte Messungen mit diesem Gerät pauschal als sogenanntes standardisiertes Messverfahren ein. Zwei aktuelle Entscheidungen der Amtsgerichte Singen und Biberach rütteln nun an den Grundfesten dieser Praxis — und legen technische Mängel offen, die zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • AG Singen (Urteil v. 13.10.2025, 6 OWi 51 Js 30287/24): Das LTI 20/20 TruSpeed ist derzeit kein standardisiertes Messverfahren.
  • AG Biberach (Urteil v. 19.05.2026, 10 OWi 520 Js 2942/25 jug.): Dem Gerät fehlen Messrichtigkeit und Messbeständigkeit — physikalische Unschärfen von bis zu 45 km/h sind möglich.
  • Das Gerät fertigt keine Fotos oder Videos des Messvorgangs an — es bleibt nur ein nackter Zahlenwert im Protokoll.
  • Auch der vorgeschriebene Stativeinsatz verhindert den Abgleiteffekt nicht zuverlässig.
  • Ein bloß erhöhter Toleranzabzug hilft Betroffenen oft nicht — die Verteidigung muss die vollständige Unverwertbarkeit der Messung einfordern.

Wie misst das LTI 20/20 TruSpeed die Geschwindigkeit?

Das LTI 20/20 TruSpeed ermittelt die Geschwindigkeit über eine Weg-Zeit-Berechnung. Das Gerät sendet in Sekundenbruchteilen eine Vielzahl von Laserimpulsen aus, die vom Fahrzeug reflektiert und wieder empfangen werden. Aus der Laufzeit der Signale wird die jeweilige Entfernung bestimmt — und daraus die Geschwindigkeit errechnet.

Im Gegensatz zu stationären Blitzern fertigt das Gerät keine Foto- oder Videodokumentation des eigentlichen Messvorgangs an. Wer sich blind auf die Behauptung der Behörde verlässt, das Gerät habe fehlerfrei funktioniert, verschenkt wertvolle Verteidigungschancen. Denn die physikalischen Gesetze der Lasertechnik lassen sich auch durch polizeiliche Dienstvorschriften nicht außer Kraft setzen.

Was ist der Abgleiteffekt — und warum hilft auch das Stativ nicht?

Trifft der Laserstrahl während des extrem kurzen Messvorgangs nicht kontinuierlich auf ein und dieselbe Stelle des Fahrzeugs (etwa das Kennzeichen), sondern wandert über schräge Karosserieteile wie Motorhaube oder Windschutzscheibe, verändert sich die gemessene Distanz fehlerhaft. Dieser Vorgang heißt „Abgleiteffekt" (auch Stufenprofileffekt). Das Gerät interpretiert das Abgleiten des Strahls fälschlich als Eigenbewegung des Fahrzeugs — der angezeigte Geschwindigkeitswert wird künstlich erhöht.

Auch der zwingend vorgeschriebene Einsatz eines Stativs verhindert das nicht zuverlässig: Wechselt ein Fahrzeug die Fahrspur, muss der Beamte das Messgerät auf dem Stativkopf schwenken. Bei diesem Nachführen lässt sich ein minimales Verwackeln — und damit ein Abgleiten des Laserstrahls auf andere Fahrzeugteile — technisch nicht ausschließen.

AG Singen: Das Ende des standardisierten Messverfahrens

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Amtsgericht Singen entschieden, dass die bisherige Rechtspraxis für das LTI 20/20 TruSpeed keinen Bestand mehr haben kann (Urteil vom 13. Oktober 2025, Az. 6 OWi 51 Js 30287/24). Das Gericht stellte klar:

  • Beim Einsatz des LTI 20/20 TruSpeed handelt es sich derzeit nicht um ein standardisiertes Messverfahren.
  • Unzulässige Messwertverfälschungen durch den Abgleiteffekt sind selbst bei Einhaltung der neuesten Gebrauchsanweisung (Stand 30. Juli 2024) nicht auszuschließen.

Das Gericht stützte sich auf ein technisches Sachverständigengutachten: In Versuchen zeigte das Gerät selbst bei der Anvisierung völlig stillstehender, schräger Flächen Geschwindigkeiten von bis zu 5 km/h an. Bei einem stehenden Transportlieferwagen wurde sogar ein fehlerhafter Messwert von 9 km/h generiert.

AG Biberach: Hintergrundstrahlung, Vorbeistrahlen und bis zu 45 km/h Unschärfe

Noch deutlicher wurde das Amtsgericht Biberach (Urteil vom 19. Mai 2026, Az. 10 OWi 520 Js 2942/25 jug.): Das LTI 20/20 TruSpeed weise weder Messrichtigkeit noch Messbeständigkeit auf. Der physikalische Sachverständige legte Störfaktoren offen, die weit über den Abgleiteffekt hinausgehen:

  • „Vorbeistrahlen": Der Laserstrahl hat keine feste Zielmarke, sondern unterliegt einem statistischen Rauschen. Bei größeren Messdistanzen (z. B. ab 300 Metern) strahlt ein Großteil der Laserdichte unbemerkt am Fahrzeug vorbei — der einfache Visiertest der Polizei kann das nicht ausschließen.
  • Hintergrundstrahlung und Infrarot-Reflexion: Das Gerät muss die natürliche Infrarot-Hintergrundstrahlung laufend ermitteln. Grünpflanzen reflektieren Infrarot-Wärmestrahlen massiv — Messorte mit hohem Grünanteil haben daher eine extrem hohe Hintergrundstrahlung. Schon geringe Schwankungen führen zu einem Versatz auf der Zeitachse: Abweichungen von bis zu 20 km/h sind bei Tageslicht physikalisch sogar zu erwarten.
  • Enorme Signalunschärfe: Aus der Signalbreite des Geräts errechnet sich eine theoretische Unschärfe von bis zu 45 km/h — kommt ein Stufen- oder Abgleiteffekt hinzu, kann sich dieser Wert verdoppeln.

Nachträgliche Eichung: Wenn die Behörde die Überprüfung unmöglich macht

Im Biberacher Verfahren zeigte sich ein weiteres prozessuales Problem: Die Polizeibehörde hatte das Messgerät vor der Herausgabe an den gerichtlichen Sachverständigen — ohne konkreten Anlass — erneut eichen lassen. Durch diese nachträgliche Eichung wurde das Gerät technisch verändert: Eine Nachstellung der Messung und die Überprüfung gerätespezifischer Fehlfunktionen zum Tatzeitpunkt waren unmöglich. Auch das führt im Zweifel dazu, dass eine verlässliche Geschwindigkeitsermittlung nachträglich ausgeschlossen ist.

Die „Toleranz-Falle": Warum ein einfacher Abzug oft nicht hilft

Häufig schlagen Gerichte oder Gutachter als Kompromiss einen erhöhten Toleranzabzug vor (z. B. 6 km/h statt der üblichen 3 km/h). Für Betroffene ist das eine gefährliche Falle: Wer außerorts mit einer Überschreitung von 40 km/h gemessen wurde, käme mit 3 km/h zusätzlichem Abzug auf 37 km/h — beide Werte liegen in derselben Bußgeldstufe (31 bis 40 km/h). Punkte und ein drohendes Fahrverbot (etwa bei Wiederholungstätern) blieben voll bestehen.

Die Verteidigung muss daher — gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung — die vollständige Unverwertbarkeit der Messung einfordern. Da das Gerät keine Fotos macht und sich die physikalischen Fehlerquellen (Abgleiteffekt, Hintergrundstrahlung) im Nachhinein nicht exakt beziffern lassen, ist die tatsächliche Geschwindigkeit nicht mehr verlässlich rekonstruierbar. Ist die Fehlerhöhe nicht bestimmbar, muss nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" ein Freispruch erfolgen.

Häufige Fragen zum LTI 20/20 TruSpeed

Ist das LTI 20/20 TruSpeed ein standardisiertes Messverfahren?

Nach dem Urteil des AG Singen vom 13.10.2025 derzeit nicht. Damit darf sich das Gericht nicht mehr pauschal auf die Richtigkeit der Messung verlassen, sondern muss die Messung im Einzelfall überprüfen.

Macht das Gerät Fotos vom Messvorgang?

Nein. Anders als stationäre Blitzer dokumentiert das LTI 20/20 TruSpeed den Messvorgang weder per Foto noch per Video — im Protokoll steht nur ein Zahlenwert. Genau das eröffnet Verteidigungsansätze.

Wie groß können die Messfehler sein?

Gutachter wiesen bei stehenden Objekten Anzeigen von bis zu 9 km/h nach. Schwankende Infrarot-Hintergrundstrahlung kann Abweichungen bis 20 km/h verursachen; die theoretische Signalunschärfe liegt bei bis zu 45 km/h — mit Abgleiteffekt noch höher.

Reicht ein höherer Toleranzabzug zu meinen Gunsten?

Oft nicht. Bleibt der Wert trotz Abzug in derselben Bußgeldstufe, ändern sich Bußgeld, Punkte und Fahrverbot nicht. Ziel der Verteidigung ist die vollständige Unverwertbarkeit der Messung.

Was sollte ich tun, wenn das LTI 20/20 TruSpeed in meinem Bußgeldbescheid auftaucht?

Den Vorwurf nicht ungeprüft akzeptieren. Lassen Sie Bußgeldbescheid und Messung anwaltlich prüfen — wir entwickeln daraus eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

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Sollte Ihnen ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen werden und das Messgerät LTI 20/20 TruSpeed in Ihrem Bußgeldbescheid auftauchen, müssen Sie diesen Vorwurf nicht ungeprüft akzeptieren.

Autor: Rechtsanwalt Dennis Engels, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Düsseldorf — Spezialist für Bußgeld-, Führerschein- und Fahrverbotsverfahren. Mehr zum Thema: Messgeräte im Überblick und Geschwindigkeitsmessung.

Hinweis zur BRAO: Dieser Beitrag dient ausschließlich der sachlichen Information über die aktuelle Rechtslage und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.