Bußgeldkatalog - Nummer 200 - 242.2

 

 

 

 

200

Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen

§ 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2

50 € 

 

Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vor-

§ 69a Abs. 5 Nr. 4c 

 
 

schriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung

   
 

verstoßen 

   

201

Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als im Fahrzeugschein Plätze eingetragen waren und die im Fahrzeug angeschriebenen Zahlen der Sitzplätze, Stehplätze und Stellplätze für Rollstühle sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausgewiesen haben

§ 34a Abs. 1

50 € 

   

§ 69a Abs. 3 Nr. 5 

 

202

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses

§ 31 Abs. 2 i.V.m.

75 € 

 

angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen

§ 34a Abs. 1

 
 

befördert wurden, als im Fahrzeugschein Plätze

§ 69a Abs. 5 Nr. 3 

 
 

ausgewiesen waren 

   

203

Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen 

   

203.1

das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten

§ 35a Abs. 8 Satz 1

25 € 

 

Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen

§ 69a Abs. 3 Nr. 7

 
 

mit Airbag 

   

203.2

die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur

§ 35a Abs. 8 Satz 2, 4

5 € 

 

Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf

§ 69a Abs. 3 Nr. 7 

 
 

Beifahrerplätzen mit Airbag 

   

204

Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift

§ 35g Abs.1 , 2

15 € 

 

über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen 

§ 69a Abs. 3 Nr. 7c 

 

205

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses

§ 31 Abs. 2 i.V.m.

20 € 

 

unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende

§ 35g Abs. 1, 2

 
 

Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen 

§ 69a Abs. 5 Nr. 3 

 

206

Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes

   
 

Erste-Hilfe-Material 

   

206.1

einen Kraftomnibus 

§ 35h Abs. 1, 2

15 € 

   

§ 69a Abs. 3 Nr. 7c 

 

206.2

ein anderes Kraftfahrzeug

§ 35h Abs. 3

5 € 

 

in Betrieb genommen 

§ 69a Abs. 3 Nr. 7c 

 

207

Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine

   
 

Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material 

   

207.1

eines Kraftomnibusses 

§ 31 Abs. 2 i.V.m.

25 € 

   

§ 35h Abs. 1, 2

 
   

§ 69a Abs. 5 Nr. 3 

 

207.2

eines anderen Kraftfahrzeugs

§ 31 Abs. 2 i.V.m.

10 € 

 

angeordnet oder zugelassen 

§ 35h Abs. 3

 
   

§ 69a Abs. 5 Nr. 3 

 

208

Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit

§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2

15 € 

 

Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren,

§ 69a Abs. 3 Nr. 8 

 
 

in Betrieb genommen 

   

209

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs

§ 31 Abs. 2 i.V.m.

30 € 

 

oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und

§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2

 
 

mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder

§ 69a Abs. 5 Nr. 3 

 
 

zugelassen 

   
 

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210

Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine

§ 36 Abs. 2 Satz 5

25 € 

 

ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine

§ 31d Abs. 4 Satz 1

 
 

ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß 

§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8

 

211

Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet

§ 31 Abs. 2 i. V. m.

35 € 

 

oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden

§ 36 Abs. 2 Satz 5

 
 

Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende

§ 31d Abs. 4 Satz 1

 
 

Profil- oder Einschnitttiefe besaß 

§ 69a Abs. 5 Nr. 3

 

212

Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb

§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5

50 € 

 

genommen, dessen Reifen keine ausreichenden

§ 31d Abs. 4 Satz 1

 
 

Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende

§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8

 
 

Profil- oder Einschnitttiefe besaß 

   

213

Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs

§ 31 Abs. 2 i. V. m.

75 € 

 

(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder

§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5

 
 

zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden

§ 31d Abs. 4 Satz 1

 
 

Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende

§ 69a Abs. 5 Nr. 3

 
 

Profil- oder Einschnitttiefe besaß 

   

214

Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, 

§ 30 Abs. 1

 
 

das sich in einem Zustand befand, der die 

§ 69a Abs. 3 Nr. 1

 
 

Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt 

§ 38

 
 

insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur 

§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4,

 
 

Verbindung von Fahrzeugen 

Abs. 16, 17

 
   

§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3,

 
   

Abs. 4 Satz 1, 3

 
   

§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9,13

 

214.1

bei Lastkraftwagen oder Kraftomni-

 

100 € 

 

bussen 

   

214.2

bei anderen als in Nummer 214.1

 

50 €

 

genannten Kraftfahrzeugen 

   

215

Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß

§ 42 Abs. 2 Satz 1

25 € 

 

gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern

§ 69a Abs. 3 Nr. 3 

 
 

in Betrieb genommen 

   

216

Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend

§ 43 Abs. 3 Satz 2

5 € 

 

erkennbar gemacht 

§ 69a Abs. 3 Nr. 3 

 

217

Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger -

§ 44 Abs. 3 Satz 1

40 € 

 

in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast

§ 69a Abs. 3 Nr. 3 

 
 

um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde 

   

218

Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung

§ 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m.

 
 

überschritten um mehr als 

Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i. V. m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie

 
   

Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII

 
   

§ 69a Abs. 5 Nr. 5a 

 

218.1

2 bis zu 8 Monaten 

 

15€

218.2

8 Monate 

 

40 € 

219

Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war,

§ 49 Abs. 1

20 € 

 

in Betrieb genommen 

§ 69a Abs. 3 Nr. 17