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BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 158/10
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Mit der Behauptung, die von der Pflegekasse bei der AOK S. erbrachten Leistungen seien auf den ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt ihrer Versicherten zurückzuführen, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 70 % des in der Zeit von August 2006 bis einschließlich Dezember 2009 an I. gezahlten Pflegegeldes.
Zeitpunkt des Übergangs auf gesetzliche Pflegeversicherung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 12. April 2011 (VI ZR 158/10) über den Zeitpunkt des Übergangs von Schadensersatzansprüchen auf die gesetzliche Pflegeversicherung zu entscheiden. Im Kern ging es um die Frage, ob die Neuregelung der häuslichen Pflegehilfe durch das Pflegeversicherungsgesetz (PflegeVG) einen Systemwechsel darstellte, der den Übergang von Ansprüchen auf die Pflegekasse neu auslöste. Der BGH stellte klar, dass die Neuregelung lediglich eine Modifizierung bestehender Leistungsansprüche darstellte und somit keinen erneuten Übergang von Schadensersatzansprüchen auslöste.
Leitsatz
Mit der Behauptung, die von der Pflegekasse bei der AOK S. erbrachten Leistungen seien auf den ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt ihrer Versicherten zurückzuführen, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 70 % des in der Zeit von August 2006 bis einschließlich Dezember 2009 an I. gezahlten Pflegegeldes. Ferner begehrte sie die Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des zwischen dieser und der AOK L. geschlossenen Vergleichs verpflichtet sei, ihr alle infolge des Behandlungsfehlers vom 22.3.1981 zum Nachteil ihrer Versicherten noch entstehenden Aufwendungen zu 70 % zu ersetzen.
Sachverhalt
Die Klägerin forderte von der Beklagten die Erstattung von Pflegegeld, das für die Versicherte I. aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei ihrer Geburt gezahlt wurde. Die Klägerin machte geltend, dass die Pflegeleistungen der Pflegekasse auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien. Sie verlangte die Erstattung von 70 % des Pflegegeldes, das von August 2006 bis Dezember 2009 gezahlt wurde, sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle zukünftigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler zu 70 % zu ersetzen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Klägerin rügte die fehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Versicherten seien durch einen Abfindungsvergleich erloschen.
Der zugrunde liegende Behandlungsfehler ereignete sich am 22. März 1981. Die Versicherte I. war infolge des Behandlungsfehlers pflegebedürftig geworden. Die Pflegeleistungen wurden zunächst durch die gesetzliche Krankenversicherung und später durch die Pflegeversicherung erbracht.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es davon ausging, dass die Ansprüche der Versicherten durch einen Abfindungsvergleich erloschen seien. Der BGH hob dieses Urteil auf. Er stellte fest, dass der Übergang von Schadensersatzansprüchen gemäß § 116 Abs. 1 SGB X grundsätzlich bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erfolgt, soweit der Sozialversicherungsträger in Zukunft Leistungen erbringen muss, die sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten kongruent sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur bei sogenannten Systemänderungen. Der BGH entschied, dass die Neuregelung der häuslichen Pflegehilfe durch das PflegeVG keinen Systemwechsel darstellte, sondern lediglich eine Modifizierung der bereits bestehenden Pflegeleistungen.
Daher gingen die Ansprüche der Versicherten auf Ersatz der Pflegeaufwendungen bereits mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. auf die AOK L. über. Der BGH betonte, dass die Neuregelung lediglich eine inhaltliche Umgestaltung und Fortentwicklung einer bereits bestehenden sozialversicherungsrechtlichen Leistungsberechtigung darstellte. Der Schädiger bzw. sein Versicherer musste mit diesen Leistungen seit der Einführung der §§ 53 ff. SGB V a.F. rechnen. Die Annahme eines Systemwechsels würde zu unbefriedigenden Ergebnissen führen, da der Hilfebedarf des Versicherten Schwankungen unterliegen kann. Der BGH wies darauf hin, dass der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X dem Schutz des Sozialversicherungsträgers dient, um dessen Rückgriff wegen künftiger Leistungen zu gewährleisten.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, dass die Abfindungsvereinbarungen, die vor Einführung der Pflegeversicherung geschlossen wurden, die Ansprüche auf Pflegeleistungen umfassen können, selbst wenn die konkrete Leistung erst später durch die Pflegeversicherung erbracht wurde. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Altfällen sorgfältig prüfen, ob bereits vor Einführung der Pflegeversicherung ein Anspruchsübergang stattgefunden hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der genauen Analyse der zeitlichen Abfolge von Schadensereignis, Leistungsbeginn und Systemänderungen. Zudem ist die Entscheidung relevant für die Berechnung von Schadensersatzansprüchen und die Abgrenzung zwischen Ansprüchen des Geschädigten und Ansprüchen der Sozialversicherungsträger. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Entwicklung der Sozialgesetzgebung zu berücksichtigen und die Auswirkungen auf den Forderungsübergang zu prüfen.
Häufige Fragen zu VI ZR 158/10
Was besagt das Urteil VI ZR 158/10 in Kürze?
Mit der Behauptung, die von der Pflegekasse bei der AOK S. erbrachten Leistungen seien auf den ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt ihrer Versicherten zurückzuführen, verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 70 % des in der Zeit von…
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin forderte von der Beklagten die Erstattung von Pflegegeld, das für die Versicherte I. aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei ihrer Geburt gezahlt wurde. Die Klägerin machte geltend, dass die Pflegeleistungen der Pflegekasse auf den Behandlungsfehler zurückzuführen seien.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da es davon ausging, dass die Ansprüche der Versicherten durch einen Abfindungsvergleich erloschen seien. Der BGH hob dieses Urteil auf. Er stellte fest, dass der Übergang von Schadensersatzansprüchen gemäß § 116 Abs.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 158/10?
VI ZR 158/10 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 158/10
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