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BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Kenntnisunabhängige Verjährung von SVT-Regressansprüchen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 25. Juli 2017 (VI ZR 433/16) die Frage der Verjährung von Regressansprüchen nach §§ 110 und 111 SGB VII im Kontext eines Personenschadensfalls entschieden. Kern der Entscheidung ist die Feststellung, dass für die Verjährung dieser Ansprüche die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 sowie § 203 BGB entsprechend gelten, wobei die Verjährungsfrist mit dem Tag beginnt, an dem die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Der BGH präzisierte damit die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist und betonte die Kenntnisunabhängigkeit des Verjährungsbeginns.
Leitsatz
Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall erlitt ein Kind durch den Sturz von einer Rutsche schwere gesundheitliche Schäden. Ursächlich hierfür war Sauerstoffmangel, der zu einer schweren hypoxischen Hirnschädigung führte. Die Klägerin, die Unfallversicherung, erhob Regressansprüche gegen die Beklagten, denen sie grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten vorwarf. Insbesondere wurde die mangelhafte Konstruktion der Rutsche, fehlende Sicherheitsüberprüfungen und unzureichende Aufsicht durch die Beklagten geltend gemacht. Die Beklagten erhoben die Einrede der Verjährung. Das Landgericht wies die Klage ab, was durch das Berufungsgericht bestätigt wurde. Die Klägerin verfolgte ihr Begehren mit der Revision weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht war zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt waren. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und 203 BGB entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Die Voraussetzungen des § 113 S. 1 SGB VII waren hier erfüllt. Dem versicherten Kind gegenüber waren die Bescheide jedenfalls mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gemäß § 77 SGG im März 2009 bestandskräftig geworden.
Damit ist diesem gegenüber im März 2009 die Leistungspflicht für die Klägerin bindend festgestellt worden. Den Beklagten zu 3 bis 5 gegenüber waren die im Februar 2009 ergangenen Bescheide von Anfang an unanfechtbar, weil sie durch die Anerkennung des Versicherungsfalls nicht nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen wurden. Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt.
Auch nach ihrem Sinn und Zweck kommt es nur darauf an, dass die für den Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII bedeutsame Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, endgültig geklärt ist, nicht aber darauf, dass die vom Unfallversicherungsträger zu gewährende Leistung auch der Höhe nach endgültig feststeht. Es konnte dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht geringere Anforderungen an die Kenntniserlangung i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellte, als sie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgen. Dies bedurfte keiner Vertiefung, da es für die Verjährung nach § 113 S. 1 SGB VII nicht auf die Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 BGB ankommt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts, insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger. Sie verdeutlicht, dass die Verjährungsfrist für Regressansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII kenntnisunabhängig ist. Dies bedeutet, dass die Verjährung bereits mit der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers beginnt, unabhängig davon, wann der Anspruchsteller von dem Schaden und den Anspruchsgegnern Kenntnis erlangt. Anwälte müssen daher die Fristen genau im Blick behalten und frühzeitig tätig werden, um die Ansprüche ihrer Mandanten zu sichern. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer zeitnahen Prüfung der Leistungsbescheide und der Einleitung von Regressmaßnahmen, um die Verjährung zu verhindern. Zudem ist die genaue Datierung der bindenden Feststellung der Leistungspflicht essenziell für die Berechnung der Verjährungsfrist.
Häufige Fragen zu VI ZR 433/16
Was besagt das Urteil VI ZR 433/16 in Kürze?
Nach § 113 Satz 1 SGB VII gelten für die Verjährung der Ansprüche nach §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs.
Was war der Sachverhalt?
Im vorliegenden Fall erlitt ein Kind durch den Sturz von einer Rutsche schwere gesundheitliche Schäden. Ursächlich hierfür war Sauerstoffmangel, der zu einer schweren hypoxischen Hirnschädigung führte.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsgericht war zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass etwaige Ansprüche der Klägerin aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen die Beklagten zu 3 bis 5 gemäß § 113 S. 1 SGB VII verjährt waren. Nach dieser Vorschrift gelten für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 SGB VII die §§ 195, 199 Abs.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die anwaltliche Praxis im Bereich des Personenschadensrechts, insbesondere bei der Geltendmachung von Regressansprüchen der Unfallversicherungsträger.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 433/16?
VI ZR 433/16 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16 Normen: SGB VII §§ 110,111,113 S.l; BGB §§ 195,199,203 Fundstelle: VersR 2017,1486
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