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BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 – VI ZR 369/19

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Grobe Fahrlässigkeit lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten i.S.d. § 110 SGB VII zu werten.

Unfallverhütungsvorschriften bei Absturzhöhe über einem Meter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. Juli 2020 (VI ZR 369/19) die Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit im Kontext von Unfallverhütungsvorschriften (UVV) bei Absturzgefahren präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Verstoß gegen UVV, insbesondere bei Absturzhöhen über einem Meter, eine grob fahrlässige Pflichtverletzung im Sinne des § 110 Abs. 1 SGB VII darstellt und somit einen Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers rechtfertigt. Das Gericht stellt klar, dass nicht jeder Verstoß gegen UVV automatisch grobe Fahrlässigkeit begründet.

Leitsatz

Grobe Fahrlässigkeit lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten i.S.d. § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren. Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist. Freiliegende Treppenläufe und -absätze sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 der UVV darüber hinaus zu sichern bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe.

Sachverhalt

Das Landgericht (LG) wies die Klage nach Beweisaufnahme ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht (OLG) ohne Erfolg. Im konkreten Fall ging es um einen Regressanspruch im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Die genauen Umstände des Unfalls und die damit verbundenen Verletzungen sind dem vorliegenden Text nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben waren. Die Revision der Klägerin richtete sich gegen diese Entscheidung.

Die Entscheidung des BGH

Nach den vom Revisionsgericht nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben. Nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII haften Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus.

Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Vielmehr erscheint eine Inanspruchnahme des haftungsprivilegierten Schädigers im Wege des Rückgriffs nur dann gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Grobe Fahrlässigkeit lässt sich daher nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen.

Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten i.S.d. § 110 SGB VII zu werten. Vielmehr ist auch dann, wenn solche Verstöße gegen Sorgfaltsgebote vorliegen, eine Wertung des Verhaltens des Schädigers geboten, in die auch die weiteren Umstände des Einzelfalles einzubeziehen sind. So kommt es darauf an, ob es sich um eine Unfallverhütungsvorschrift handelt, die sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befasst und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt hat. Auch spielt insbesondere eine Rolle, ob der Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen oder von den vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat, obwohl die Sicherungsanweisungen eindeutig waren.

Im letzteren Fall kann der objektive Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten ein solches Gewicht haben, dass der Schluss auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist. Freiliegende Treppenläufe und -absätze sind nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 der UVV darüber hinaus zu sichern bei mehr als 1,0 m Absturzhöhe.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Feststellung grober Fahrlässigkeit im Kontext von Arbeitsunfällen präzisiert. Sie verdeutlicht, dass die bloße Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften allein noch keinen Regressanspruch des Sozialversicherungsträgers begründet. Vielmehr ist eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, insbesondere hinsichtlich der Art der verletzten Vorschrift und des Verhaltens des Schädigers. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Regressansprüchen sorgfältig prüfen, ob ein objektiv schwerwiegender Verstoß vorliegt, der auch subjektiv unentschuldbar ist. Dies erfordert eine detaillierte Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Unfalls und den einschlägigen UVV. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung bei der Bewertung von Haftungsfragen im Arbeitsunfallrecht.

Häufige Fragen zu VI ZR 369/19

Was besagt das Urteil VI ZR 369/19 in Kürze?

Grobe Fahrlässigkeit lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen. Nicht jeder Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon als ein grob fahrlässiges Verhalten i.S.d.

Was war der Sachverhalt?

Das Landgericht (LG) wies die Klage nach Beweisaufnahme ab. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht (OLG) ohne Erfolg. Im konkreten Fall ging es um einen Regressanspruch im Bereich des Sozialversicherungsrechts.

Wie hat der BGH entschieden?

Nach den vom Revisionsgericht nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII nicht gegeben. Nach § 110 Abs. 1 S.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Feststellung grober Fahrlässigkeit im Kontext von Arbeitsunfällen präzisiert.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 369/19?

VI ZR 369/19 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 – VI ZR 369/19

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