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BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
b) Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Mitverschulden und Kausalität bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Februar 2012 (VI ZR 10/11) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens und der Kausalität im Zusammenhang mit dem Nichtanlegen des Sicherheitsgurts bei einem Verkehrsunfall. Der BGH klärte, unter welchen Voraussetzungen eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs aufgrund eines Mitverschuldens des Geschädigten in Betracht kommt, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt war. Im Kern geht es um die Feststellung, ob das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts ursächlich für die erlittenen Verletzungen war.
Leitsatz
b) Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision griff das Urteil insoweit an, als das Berufungsgericht den Mitverschuldensanteil der Klägerin im Hinblick darauf teilweise mit mehr als 40 % bemessen hatte, dass diese bei dem Zweitunfall, nämlich als es zum Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren eigenen Pkw kam, nicht angegurtet gewesen sei. Damit hatte sie Erfolg. Die Revision beanstandete zu Recht, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, inwieweit sich der Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zweitunfalls den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, auf die von ihr erlittenen Verletzungen ausgewirkt hatte. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des BGH das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben. Daraus folgt, dass den Insassen eines Pkw, der entgegen § 21a Abs. 1 S. 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalls nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt ist, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre. Die danach gebotene Prüfung der Ursächlichkeit des Zweitunfalls für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen hatte das Berufungsgericht versäumt. Es hatte nämlich weder festgestellt, welche Verletzungen die Klägerin erst durch den Aufprall des von dem Beklagten zu 1 gelenkten Pkw auf ihren Pkw erlitten hatte, noch welche dieser Verletzungen darauf zurückzuführen waren, dass sie nicht angeschnallt war. Es führte dazu lediglich aus, die Klägerin habe durch das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts zur Entstehung der weitreichenden körperlichen und darauf basierenden finanziellen Unfallfolgen maßgeblich beigetragen. Eine Begründung dafür fand sich in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht. Es hieß dort lediglich, die Klägerin sei durch den Aufprall aus dem Sitz gerissen und im Fahrzeug umhergeschleudert worden, was ohne Zweifel zumindest für gewisse weitere Verletzungen der Klägerin mitursächlich gewesen sei. Welche Verletzungen tatsächlich hätten verhindert werden können, wenn die Klägerin bei dem Zweitunfall angeschnallt gewesen wäre, wurde nicht festgestellt. Das wäre zur Begründung einer darauf gestützten Mithaftung jedoch erforderlich gewesen, zumal vorliegend, gerade auch angesichts der hohen Aufprallgeschwindigkeit, zweifelhaft sein könnte, inwieweit das Nichtanlegen des Sicherheitsgurts für die eingetretenen Verletzungen ursächlich war.
Sachverhalt
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden auf Grund einer Schulterverletzung, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hatte. Am 15.12.2010 rutschte der Pkw der Beklagten gegen den, vor einer vorfahrtsberechtigten Straße anhaltenden, Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am Fahrzeug des Klägers, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Der Kläger stieg nach dem Unfall aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen des Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgte der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten allerdings mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren war. Gegen diese ihr gegenüber günstige Beurteilung wandte sich die Revision nicht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haftete die Beklagte dem Kläger auch für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitten hatte.
Für die Frage der Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 1 S. 1 und § 1 Abs. 2 StVO ist der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen den beiden Unfällen zu bejahen. Auch umfasst der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hatte, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftete die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der für die Verschuldenshaftung erforderliche haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang zwischen dem durch die Beklagte verschuldeten Unfall und den Verletzungen des Klägers nicht gegeben sei, begegnete durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allgemein verbindliche Grundsätze, in welchen Fällen ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang bejaht oder verneint werden muss, lassen sich nicht aufstellen. Letztlich kommt es auf eine wertende Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs wegen Mitverschuldens des Geschädigten, der den Sicherheitsgurt nicht angelegt hatte, nur dann in Betracht kommt, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Nichtanlegen des Gurtes und den erlittenen Verletzungen nachgewiesen werden kann. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, im Rahmen der Beweisaufnahme detaillierte Feststellungen zur Art der Verletzungen und deren Ursache zu treffen. Anwälte müssen daher im Rahmen ihrer Mandatsbearbeitung stets prüfen, ob ein solcher Kausalzusammenhang besteht und dies gegebenenfalls durch Sachverständigengutachten belegen. Zudem zeigt das Urteil, dass die bloße Tatsache des Nichtanlegens des Gurtes allein nicht zu einer Anspruchskürzung führt, sondern eine konkrete Analyse der Unfallfolgen erforderlich ist. Dies ist insbesondere bei komplexen Unfallgeschehen mit mehreren Beteiligten von Relevanz. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Tatsachenfeststellung und rechtlichen Würdigung im Hinblick auf die Haftungsverteilung.
Häufige Fragen zu VI ZR 10/11
Was besagt das Urteil VI ZR 10/11 in Kürze?
b) Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Was war der Sachverhalt?
Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden auf Grund einer Schulterverletzung, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Verkehrsunfall zugezogen hatte.
Wie hat der BGH entschieden?
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hatte der Beklagten allerdings mit Recht ein fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr angelastet, weil sie entweder infolge einer den örtlichen Gegebenheiten nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit oder zu geringen Abstands oder Unaufmerksamkeit auf das…
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 10/11?
VI ZR 10/11 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 10/11
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