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BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist zwar grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.

Kein taggenaues Schmerzensgeld

Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15. Februar 2022 (Az.: VI ZR 937/20) entschieden, dass eine taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes, wie sie von einem Berufungsgericht angewandt wurde, revisionsrechtlich nicht haltbar ist. Der BGH betont die Notwendigkeit einer umfassenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung des Schmerzensgeldes und kritisiert die Anwendung von pauschalen Berechnungsmethoden, die dem individuellen Leid des Geschädigten nicht ausreichend Rechnung tragen. Zudem werden die Anforderungen an die Ermittlung des Schmerzensgeldes präzisiert.

Leitsatz

Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist zwar grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat.

Sachverhalt

Der Kläger, dessen Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw dem Grunde nach voll einstandspflichtig war, erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, unter anderem eine erstgradig offene Unterschenkelfraktur rechts, einen knöchernen Kollateralbandausriss am Wadenbein links, eine minimale intracerebrale Gehirnblutung frontoparletal rechts sowie eine Ruptur der Fibulotalarbänder des oberen Sprunggelenks. Im Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und Februar 2015 wurde der Kläger 13-mal stationär in Krankenhäusern behandelt, in denen er insgesamt über 500 Tage verbrachte.

Es wurden mehrere Revisionsoperationen und Materialentfernungen durchgeführt, bis schließlich aufgrund eines persistierenden Infekts im November 2014 der rechte Unterschenkel amputiert und der Kläger mit einer Endoprothese versorgt wurde. Der Kläger ist in Folge des Verkehrsunfalls zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Das Landgericht (LG) hatte dem Kläger Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 EUR nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG) das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es dem Kläger ein Schmerzensgeld von insgesamt 200.000 EUR nebst Zinsen zusprach.

Mit ihrer insoweit vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrten die Beklagten hinsichtlich des Schmerzensgeldes die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2021, 127 veröffentlicht ist, hatte das im "Handbuch Schmerzensgeld" (Schwintowski u.a., 2013) entwickelte und in seinem Urteil vom 18.10.2018 (OLG Frankfurt a.M., NJW 2019, 442) ausgeführte Prinzip einer sogenannten taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes angewandt, allerdings modifiziert hinsichtlich der einzelnen Beträge. Diese Erwägungen hielten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist zwar grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.

Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat. Auch auf der Grundlage dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs ließ das Berufungsurteil jedoch Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers.

Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falles, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. Diese hat der Tatrichter zunächst sämtlich in den Blick zu nehmen, da die fallprägenden Umstände, namentlich, welche Verletzungen der Kläger überhaupt erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm durch die Verletzungen und ggf. auch durch die Behandlungsmaßnahmen ausgelöst wurde. Eine stationäre Behandlung kann aus einer Vielzahl von Gründen veranlasst sein, die von der Aufnahme zur Beobachtung bei einem bloßen Krankheitsverdacht ohne spürbare Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens bis zur Notwendigkeit der Behandlung multipler, schwerster Verletzungen reichen.

Auch wird bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Pauschalierung nicht berücksichtigt, dass selbst objektiv gleichartige Verletzungen, die auf dieselbe Weise behandelt werden, zu individuell sehr verschieden empfundenem Leid führen können. Entsprechendes gilt, soweit das Berufungsgericht für die Zeit nach Abschluss der Behandlungen hinsichtlich der anhaltenden Beeinträchtigungen, unter denen der Kläger leidet, ausschließlich auf den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) abstellt. Der Umfang des individuellen Leidens, dem ein Geschädigter infolge von Dauerschäden ausgesetzt ist, kann nicht durch die isolierte Betrachtung der körperlichen und/oder psychischen Defizite ermittelt werden. Er hängt vielmehr ganz wesentlich von den individuellen Lebensumständen des Geschädigten ab.

Die Amputation eines Unterschenkels stellt sich für einen Leistungssportler, der sich beruflich neu orientieren muss, als gravierenderer Einschnitt in sein Leben dar als für einen Geschädigten, der eine Bürotätigkeit ausübt und diese auch weiterhin ausüben kann. In der zunächst schematischen Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Geschädigte in einer bestimmten Einrichtung verbracht hat, und -vor allem - auf die Anzahl der Tage, die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, liegt zudem eine rechtsfehlerhafte Betonung der Schadensdauer. Zwar ist die Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen eines der ausschlaggebenden Momente für die Bemessung der Lebensbeeinträchtigung.

Als solches ist sie aber den ebenfalls wichtigen Kriterien der Größe und Heftigkeit der Schmerzen nicht vorrangig; ein Rangverhältnis lässt sich insoweit nicht aufstellen. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zudem insoweit unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, als es die Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrags an bestimmte Prozentsätze des monatlichen Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommens angeknüpft hat. Der Referenzgröße des Bruttonationaleinkommens, das die innerhalb eines Jahres von allen Bewohnern eines Staates erwirtschafteten Einkommen erfasst, fehlt als rein statistischer Größe jeder systematische Bezug zu dem individuellen immateriellen Schaden, der mit dem Schmerzensgeld ausgeglichen werden soll.

Wird das Schmerzensgeld, wie das Berufungsgericht es getan hat, gleichwohl unter Heranziehung dieser materiellen Größe bestimmt, um die "Gleichheit vor dem Schmerz" mit der "Gleichheit vor dem Durchschnittseinkommen" zu koppeln, liegt hierin eine unzulässige Abkopplung von dem eigentlichen Maßstab zur Bemessung.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine klare Richtlinie für die Berechnung des Schmerzensgeldes. Sie unterstreicht die Bedeutung einer individuellen und umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls, anstatt sich auf schematische Berechnungen zu verlassen. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen die individuellen Lebensumstände des Mandanten, die Art und Dauer der Verletzungen sowie das erlittene Leid detailliert darlegen und belegen. Die Entscheidung mahnt zur Vorsicht bei der Verwendung von pauschalen Berechnungsmethoden und betont die Notwendigkeit, die Angemessenheit des Schmerzensgeldes stets im Kontext des individuellen Leidens zu beurteilen. Zudem ist die Verwendung des Bruttonationaleinkommens als Berechnungsgrundlage unzulässig. Die Entscheidung verdeutlicht die Relevanz einer sorgfältigen und differenzierten Argumentation bei der Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen.

Häufige Fragen zu VI ZR 937/20

Was besagt das Urteil VI ZR 937/20 in Kürze?

Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist zwar grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger, dessen Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw dem Grunde nach voll einstandspflichtig war, erlitt bei dem Unfall erhebliche Verletzungen, unter anderem eine erstgradig offene Unterschenkelfraktur rechts, einen knöchernen Kollateralbandausriss am Wadenbein links, eine minimale intracerebrale…

Wie hat der BGH entschieden?

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2021, 127 veröffentlicht ist, hatte das im "Handbuch Schmerzensgeld" (Schwintowski u.a., 2013) entwickelte und in seinem Urteil vom 18.10.2018 (OLG Frankfurt a.M., NJW 2019, 442) ausgeführte Prinzip einer sogenannten taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes angewandt…

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine klare Richtlinie für die Berechnung des Schmerzensgeldes. Sie unterstreicht die Bedeutung einer individuellen und umfassenden Bewertung der Umstände des Einzelfalls, anstatt sich auf schematische Berechnungen zu verlassen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 937/20?

VI ZR 937/20 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 – VI ZR 937/20

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