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BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht erstattungsfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
Kosten einer Reparaturbestätigung bei fiktiver Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig
Der BGH hat in diesem Urteil entschieden, dass bei Wahl der fiktiven Schadensabrechnung die Kosten einer Reparaturbestätigung nicht zusätzlich erstattungsfähig sind. Die Entscheidung bekräftigt das Verbot der Vermischung von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung.
Leitsatz
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht erstattungsfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger ermittelte die Reparaturkosten mit netto 4.427,07 EUR. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und erhielt den ermittelten Betrag erstattet.
Die Reparatur ließ die Klägerin anschließend von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechatroniker, durchführen. Die ordnungsgemäße Ausführung der Reparatur ließ sie sich vom Sachverständigen bestätigen, der hierfür 61,88 EUR in Rechnung stellte. Diesen Betrag verlangte die Klägerin zusätzlich von der Beklagten. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht bestätigte die Abweisung.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl hat, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. An diese Wahl ist er aber gebunden.
Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den tatsächlich veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert damit, dass er sich mit einer Abrechnung auf objektiver Grundlage zufrieden gibt. Die Kosten einer Reparaturbestätigung fallen aber gerade erst im Rahmen einer tatsächlich durchgeführten Reparatur an und stellen daher eine unzulässige Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung dar.
Es bleibt dem Geschädigten allerdings unbenommen, von der fiktiven zur konkreten Schadensabrechnung überzugehen, wenn die konkreten Reparaturkosten einschließlich der Nebenkosten den fiktiv abgerechneten Betrag übersteigen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, da in der Praxis häufig versucht wird, bei fiktiver Abrechnung zusätzlich Kosten einer Reparaturbestätigung geltend zu machen, um die tatsächliche Durchführung der Reparatur nachzuweisen. Der BGH macht deutlich, dass dies unzulässig ist. Geschädigte, die fiktiv abrechnen und gleichzeitig die ordnungsgemäße Reparatur nachweisen wollen, müssen sich gegebenenfalls für den Wechsel zur konkreten Abrechnung entscheiden, wenn die Gesamtkosten den fiktiven Betrag übersteigen.
Häufige Fragen zu VI ZR 146/16
Was besagt das Urteil VI ZR 146/16 in Kürze?
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht erstattungsfähig.
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung stand dem Grunde nach außer Streit. Ein Sachverständiger ermittelte die Reparaturkosten mit netto 4.427,07 EUR.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision zurück. Er stellte klar, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung hat erhebliche praktische Relevanz, da in der Praxis häufig versucht wird, bei fiktiver Abrechnung zusätzlich Kosten einer Reparaturbestätigung geltend zu machen, um die tatsächliche Durchführung der Reparatur nachzuweisen. Der BGH macht deutlich, dass dies unzulässig ist.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 146/16?
VI ZR 146/16 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: VersR 2017, 440
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