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BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 229/07

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Henrik Momberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß.

Ausschluss von Ansprüchen nach § 104 Abs. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juni 2009 (Az.: III ZR 229/07) befasst sich mit der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Kontext von Arbeitsunfällen, insbesondere im Kindergartenbereich. Der BGH bestätigt die Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses und widerspricht damit Teilen der Literatur, die eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit sehen. Die Entscheidung beleuchtet zudem die Abgrenzung zwischen dem bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzrecht und der gesetzlichen Unfallversicherung.

Leitsatz

Der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Kind, erlitt während des Besuchs eines Kindergartens, der von der Beklagten betrieben wurde, eine Verletzung des rechten Auges. Die Unfallkasse erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII an. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld. Die Beklagte war Sachkostenträgerin der Kindertageseinrichtung und damit Unternehmerin i.S.d. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, da der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen sei. Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter, da er als Kind eine erlaubnispflichtige Tageseinrichtung besuchte. Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den Schmerzensgeldanspruch zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihr Unternehmen tätig sind oder zu diesem in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, zum Ersatz von Personenschäden nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Der Kläger war gesetzlich Unfallversicherter. Die Beklagte war Unternehmerin. Die Verletzung des Auges war ein durch eine versicherte Tätigkeit hervorgerufener Personenschaden.

Der Versicherungsfall wurde weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich auf alle Haftungsgründe des bürgerlichen Rechts. Das Berufungsgericht hatte § 108 SGB VII nicht beachtet, was jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils führte, da durch den bestandskräftigen Bescheid des Unfallversicherungsträgers vom 13. Februar 2009 gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII bindend festgestellt wurde, dass ein Versicherungsfall vorlag. Der BGH sah keinen Anlass zu einer erneuten verfassungsrechtlichen Prüfung. Die Ungleichbehandlung von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber anderen Geschädigten sei gerechtfertigt.

Das bürgerlich-rechtliche Schadensersatzrecht und die gesetzliche Unfallversicherung seien unterschiedliche Ordnungssysteme. Der Ausschluss gesetzlich Unfallversicherter vom Ausgleich immaterieller Schäden sei für den hier in Rede stehenden Bereich gerechtfertigt.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der Haftungsprivilegierung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie verdeutlicht, dass Schmerzensgeldansprüche von gesetzlich unfallversicherten Kindern gegenüber dem Träger einer Kindertageseinrichtung in der Regel ausgeschlossen sind, sofern der Unfall nicht vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt wurde. Anwälte müssen daher bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen stets die Voraussetzungen des § 104 SGB VII berücksichtigen und die Abgrenzung zum bürgerlichen Schadensersatzrecht beachten. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Feststellung des Versicherungsfalls durch die Unfallversicherungsträger und die Bindungswirkung für die Zivilgerichte gemäß § 108 SGB VII. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der vorliegenden Verwaltungsentscheidungen.

Häufige Fragen zu III ZR 229/07

Was besagt das Urteil III ZR 229/07 in Kürze?

Der Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ist verfassungsgemäß.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger, ein Kind, erlitt während des Besuchs eines Kindergartens, der von der Beklagten betrieben wurde, eine Verletzung des rechten Auges. Die Unfallkasse erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII an. Der Kläger begehrte Schmerzensgeld.

Wie hat der BGH entschieden?

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hatte den Schmerzensgeldanspruch zu Recht als gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen erachtet.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der Haftungsprivilegierung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.

Was ist das Aktenzeichen III ZR 229/07?

III ZR 229/07 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Henrik Momberger
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Henrik Momberger ist Gründer der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte und seit über 25 Jahren auf Verkehrs- und Strafrecht spezialisiert.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 – III ZR 229/07

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