Pferd mit Reiterin – Tierarzthaftung

Foto: kiki beelitz

Falsche Behandlung, übersehener Befund, misslungene Operation? Bei einem Behandlungsfehler des Tierarztes können Behandlungskosten, Wertverlust und Folgeschäden ersatzfähig sein.

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Wann haftet der Tierarzt?

Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Tierarzt zur fachgerechten Behandlung nach dem anerkannten Stand der Veterinärmedizin – nicht zum Heilungserfolg. Eine Haftung setzt einen Behandlungsfehler und einen dadurch verursachten Schaden voraus. Praktisch wichtig sind drei Fehlertypen:

FehlertypBeispielFolge für die Beweislast
BehandlungsfehlerFalsche Medikation, fehlerhafte OPGrundsätzlich trägt der Geschädigte die Beweislast
BefunderhebungsfehlerNotwendige Diagnostik unterlassenBeweiserleichterung möglich
Grober BehandlungsfehlerEindeutig gegen FachstandardUmkehr der Beweislast zugunsten des Halters möglich

Welcher Schaden ist ersatzfähig?

In Betracht kommen die Kosten der Nachbehandlung, der merkantile und tatsächliche Wertverlust des Pferdes, vergebliche Aufwendungen und in Fällen der Tötung der Wiederbeschaffungswert. Die Heilbehandlungskosten können – anders als bei Sachen – auch dann ersatzfähig sein, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen (§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB).

3 Jahre
Regelverjährung (§ 195 BGB)
§ 251 II 2 BGB
Heilkosten auch über Tierwert ersatzfähig
Gutachten
meist über Sachverständigen nötig

Häufige Fragen

Muss ich beweisen, dass der Tierarzt einen Fehler gemacht hat?

Grundsätzlich ja. Bei einem groben Behandlungsfehler oder einem Befunderhebungsfehler kann sich die Beweislast aber zu Ihren Gunsten verschieben.

Werden auch hohe Behandlungskosten ersetzt?

Beim Tier können Heilkosten auch dann ersatzfähig sein, wenn sie über dem reinen Marktwert des Pferdes liegen – das Gesetz erkennt den ideellen Wert an.

Wie lange kann ich Ansprüche geltend machen?

In der Regel drei Jahre ab Kenntnis. Warten Sie nicht zu lange – Dokumentation und Gutachten sind zeitkritisch.

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Henrik Momberger — Momberger Rechtsanwälte

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