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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 1189/20
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
1. Das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG nicht entgegen, soweit sich dieser auf den Schadensersatzanspruch gegen den Angehörigen bezieht.
Gestörte Gesamtschuld bei § 116 Abs. 6 SGB X a.F.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2021 (VI ZR 1189/20) befasst sich mit der komplexen Thematik der gestörten Gesamtschuld im Kontext des Angehörigenprivilegs gemäß § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und dessen Auswirkungen auf den Übergang von Schadensersatzansprüchen. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit ein Sozialversicherungsträger (SVT) Ansprüche gegen einen Haftpflichtversicherer geltend machen kann, wenn der Geschädigte durch ein Familienmitglied geschädigt wurde, das unter das Angehörigenprivileg fällt. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Akzessorietät des Direktanspruchs und zur Reichweite der gestörten Gesamtschuld in solchen Konstellationen.
Leitsatz
1. Das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG nicht entgegen, soweit sich dieser auf den Schadensersatzanspruch gegen den Angehörigen bezieht.
2. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann der Sozialversicherungsträger den Haftpflichtversicherer des nicht privilegierten Gesamtschuldners nur insoweit in Anspruch nehmen, als dieser im Innenverhältnis zum privilegierten Gesamtschuldner den Schaden zu tragen hat.
Sachverhalt
Die Klägerinnen, eine gesetzliche Krankenversicherung und eine Pflegekasse, nahmen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihres Versicherten J. auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Der zum damaligen Zeitpunkt 1 ½-jährige J. saß am 15.02.2016 als Beifahrer in einem von seiner Mutter gelenkten Pkw, dessen Halterin seine Großmutter und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte war. Das Fahrzeug geriet bei einem Bremsvorgang ins Schleudern, die Fahrerin verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und es kam zu einer frontalen Kollision mit einem entgegenkommenden Lkw. Der Unfall wurde von der Fahrerin allein verursacht. J. wurde dabei sehr schwer verletzt. Zum Unfallzeitpunkt lebte er in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Mutter.
Die Klägerinnen erbrachten Leistungen, insbesondere Krankenhausbehandlungen und Pflege, für J. und waren der Auffassung, dass das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X a.F. und die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld einem Übergang des Direktanspruchs des J. gegen den Unfallhaftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X wegen § 116 Abs. 1 VVG nicht entgegenstünden. Das OLG hatte der Leistungs- und Feststellungsklage im Wesentlichen stattgegeben.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG gegen den Unfallhaftpflichtversicherer erwachsen sind. Das Berufungsgericht ging auch zutreffend davon aus, dass nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. der Übergang des Anspruchs gegen die Mutter des J. auf die Klägerinnen ausgeschlossen war, da er mit dieser zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. war bis zum 31.12.2020 ein Anspruchsübergang auf einen Versicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 SGB X bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. In der Folge geht auch der Direktanspruch gegen den Versicherer aus § 115 Abs. 1 VVG, soweit er auf den Schadensersatzanspruch gegen die Fahrerin aus § 18 Abs. 1 StVG bezogen ist, nicht auf die Klägerinnen über.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats zur alten Rechtslage gilt die Sperre des Übergangs der Forderung auf den Sozialversicherungsträger nicht nur für den gegen den Familienangehörigen gerichteten Schadensersatzanspruch, sondern auch für den Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer. Daran hält der Senat trotz kritischer Stimmen in der Literatur für die alte Rechtslage fest. Einem getrennten, vom Haftpflichtanspruch losgelösten Übergang des Direktanspruchs auf den Sozialversicherungsträger steht aber die Rechtsnatur des Direktanspruchs als akzessorisches Recht entgegen.
Angesichts des klaren Wortlauts des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. und der Tatsache, dass die Ausgestaltung der Wirkungen des Familienprivilegs vor dem 31.12.2020 nur im Versicherungsvertragsrecht, nicht aber im Sozialversicherungsrecht eine Änderung erfahren hatte, ist eine Übertragung des diesbezüglichen Regelungsgehalts des § 86 Abs. 3 VVG n.F. auf § 116 SGB X a.F. im Wege der Auslegung oder Analogie ausgeschlossen. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass einem Übergang des Anspruchs aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG gegen die Halterin § 116 Abs. 6 SGB X a.F. nicht entgegenstand, da der Geschädigte mit seiner Großmutter nicht in häuslicher Gemeinschaft lebte.
Der Schadensersatzanspruch des J. gegen die Halterin bzw. der diesem akzessorische Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 VVG konnte nach dem Übergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerinnen von diesen gegenüber der Beklagten jedoch nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld nicht geltend gemacht werden. Als Halterin des unfallverursachenden Kraftfahrzeuges war die Großmutter des Geschädigten grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG aufgrund der Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges ersatzpflichtig. Ihre Haftung gegenüber dem Geschädigten bestand gesamtschuldnerisch mit der der Mutter des Geschädigten, die als Fahrerin und Alleinverursacherin des Unfalls gemäß § 18 Abs. 1 StVG haftete.
In den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung gestört wäre. Das war hier der Fall. Das zwischen Fahrerin und Halterin bestehende Gesamtschuldverhältnis war durch das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. gestört.
Für eine – keinen realen Zeitraum abbildende – logische Sekunde bestand zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls ein Gesamtschuldverhältnis zwischen angehörigem Schädiger und Zweitschädiger, bevor der Anspruch gegen den nicht haftungsprivilegierten Zweitschädiger nach § 116 Abs. 6 SGB X a.F. auf den SVT übergehen konnte. Nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld kann sich der Sozialversicherungsträger an den Fremdschädiger nur insoweit halten, als dieser im Innenverhältnis zum angehörigen Schädiger den Schaden zu tragen hat.
Da die Fahrerin vom Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. profitiert, ist nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld die Halterin nur in jenem Umfang haftbar, der ohne die Haftungsprivilegierung von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragen wäre, da einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung des angehörigen Schädigers nicht durch eine Heranziehung im Rahmen eines Gesamtschuldregresses unterlaufen werden soll, andererseits es nicht gerechtfertigt wäre, den nicht privilegierten Gesamtschuldner im Ergebnis den Schaden allein tragen zu lassen.
Im Innenverhältnis zwischen der aus Verschulden (§ 18 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB) haftenden Fahrerin einerseits und der nach § 7 Abs. 1 StVG aufgrund bloßer Gefährdungshaftung haftenden Fahrzeughalterin andererseits hat allein Erstere für die gesamten Unfallfolgen einzustehen (§§ 426 Abs. 1 i.V.m. 840 Abs. 2 BGB analog). Der Umstand, dass ein Direktanspruch gegen einen Kfz-Haftpflichtversicherer besteht, welcher nach § 116 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. nach altem Recht gemäß § 3 Nr. 9 PflVG letztlich den Schaden allein zu tragen hat, steht der Anwendung der Grundsätze über die gestörte Gesamtschuld im Hinblick auf ein für einen mithaftenden Schädiger bestehendes Haftungsprivileg nicht entgegen.
Soweit der Haftpflichtversicherer für den Halter akzessorisch einzustehen hat, wird auch er bezüglich der nach § 116 Abs. 1 SGB X auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüche von der Haftung frei. Eine andere Beurteilung würde auch in dieser Konstellation im Ergebnis dazu führen, dass eine Haftung der Halterin nur deshalb angenommen würde, weil für sie Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Unfällen mit Beteiligung von Familienangehörigen, die unter das Angehörigenprivileg fallen, die Geltendmachung von Ansprüchen durch Sozialversicherungsträger komplexer wird. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob das Angehörigenprivileg greift und welche Auswirkungen dies auf die Haftung des Haftpflichtversicherers hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Schadensersatzansprüchen gegen den Schädiger und dem Direktanspruch gegen den Versicherer. Zudem verdeutlicht sie die Notwendigkeit, die Grundsätze der gestörten Gesamtschuld zu berücksichtigen, um die Haftung des nicht privilegierten Schädigers und seines Versicherers korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftung des Versicherers des nicht privilegierten Schädigers durch das Angehörigenprivileg begrenzt sein kann. Dies erfordert eine detaillierte Analyse der jeweiligen Konstellation und der einschlägigen Rechtsgrundlagen.
Häufige Fragen zu VI ZR 1189/20
Was besagt das Urteil VI ZR 1189/20 in Kürze?
1. Das Angehörigenprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X a.F. steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 116 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 115 Abs.
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerinnen, eine gesetzliche Krankenversicherung und eine Pflegekasse, nahmen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht ihres Versicherten J. auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Der zum damaligen Zeitpunkt 1 ½-jährige J.
Wie hat der BGH entschieden?
Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass dem geschädigten Kind J. Schadensersatzansprüche gegen die Mutter als Fahrerin aus § 823 Abs. 1 BGB, § 18 Abs. 1 StVG, gegen die Großmutter als Halterin aus § 7 Abs. 1 StVG und der Direktanspruch aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei Unfällen mit Beteiligung von Familienangehörigen, die unter das Angehörigenprivileg fallen, die Geltendmachung von Ansprüchen durch Sozialversicherungsträger komplexer wird.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 1189/20?
VI ZR 1189/20 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 7. Dezember 2021 – VI ZR 1189/20
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