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BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 – VI ZR 231/09
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Will der Geschädigte im 130 %-Fall die Reparaturkosten statt des Wiederbeschaffungsaufwands ersetzt verlangen, muss er das Fahrzeug fachgerecht und vollständig in einem Umfang reparieren lassen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Die Reparatur darf auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen erfolgen, sofern das Reparaturergebnis fachgerecht und gleichwertig ist.
Reparatur mit Gebrauchtteilen im 130 %-Fall – Anforderungen an die fachgerechte Instandsetzung
Der BGH hat klargestellt, dass im 130 %-Fall die Reparatur auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen als fachgerecht angesehen werden kann, sofern sie den Reparaturerfolg gemäß Gutachten erreicht und das Fahrzeug in einen Zustand versetzt wird, der dem vor dem Unfall entspricht.
Leitsatz
Will der Geschädigte im 130 %-Fall die Reparaturkosten statt des Wiederbeschaffungsaufwands ersetzt verlangen, muss er das Fahrzeug fachgerecht und vollständig in einem Umfang reparieren lassen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Die Reparatur darf auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen erfolgen, sofern das Reparaturergebnis fachgerecht und gleichwertig ist.
Sachverhalt
Das Fahrzeug des Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen, aber innerhalb der 130 %-Grenze lagen. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug unter Verwendung von Gebrauchtteilen reparieren, wobei die tatsächlichen Reparaturkosten unter den im Gutachten veranschlagten Kosten lagen. Er machte gleichwohl die im Gutachten ausgewiesenen höheren Reparaturkosten geltend. Die Versicherung erstattete nur die tatsächlich angefallenen Kosten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte, dass im 130 %-Fall eine Reparatur mit Gebrauchtteilen grundsätzlich zulässig ist. Entscheidend ist nicht, ob Originalteile oder Neuteile verwendet werden, sondern ob das Reparaturergebnis fachgerecht ist und den vom Sachverständigen zur Grundlage seiner Kalkulation gemachten Reparaturumfang erreicht. Der Geschädigte kann allerdings im 130 %-Fall nur die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangen – eine fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ist bei Überschreitung des Wiederbeschaffungswerts nicht möglich. Das Integritätsinteresse wird durch die tatsächliche Reparatur und Weiternutzung dokumentiert, nicht durch eine höhere fiktive Abrechnung. Die sechsmonatige Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs bleibt Voraussetzung.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung eröffnet Geschädigten im 130 %-Fall die Möglichkeit, durch eine kostengünstigere Reparatur mit Gebrauchtteilen ihr Fahrzeug zu erhalten, auch wenn die Kosten einer Reparatur mit Neuteilen den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Allerdings sind dann nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten erstattungsfähig – die Differenz zu den kalkulierten Gutachterkosten kann nicht verlangt werden.
Häufige Fragen zu VI ZR 231/09
Was besagt das Urteil VI ZR 231/09 in Kürze?
Will der Geschädigte im 130 %-Fall die Reparaturkosten statt des Wiederbeschaffungsaufwands ersetzt verlangen, muss er das Fahrzeug fachgerecht und vollständig in einem Umfang reparieren lassen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung…
Was war der Sachverhalt?
Das Fahrzeug des Geschädigten wurde bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen, aber innerhalb der 130 %-Grenze lagen.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte, dass im 130 %-Fall eine Reparatur mit Gebrauchtteilen grundsätzlich zulässig ist.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung eröffnet Geschädigten im 130 %-Fall die Möglichkeit, durch eine kostengünstigere Reparatur mit Gebrauchtteilen ihr Fahrzeug zu erhalten, auch wenn die Kosten einer Reparatur mit Neuteilen den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 231/09?
VI ZR 231/09 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: VersR 2011, 547
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