Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
BGH, Urteil vom 2. März 2010 – VI ZR 654/15
Totalschaden: Abrechnung auf Reparaturkostenbasis bei Weiternutzung
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte auch bei einem Totalschaden auf Reparaturkostenbasis abrechnen kann, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert zwar übersteigen, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegen und der Geschädigte das Fahrzeug weiternutzt.
Leitsatz
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, aber nicht 130 % desselben, kann der Geschädigte die Reparaturkosten verlangen, wenn er das Fahrzeug fachgerecht und in einem Umfang reparieren lässt, der den Wiederherstellungsaufwand des Gutachtens erreicht, und das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt.
Sachverhalt
Das Fahrzeug des Geschädigten erlitt bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden – die Reparaturkosten überstiegen den Wiederbeschaffungswert, blieben aber innerhalb der 130 %-Grenze. Der Geschädigte ließ das Fahrzeug reparieren und nutzte es weiter. Die Versicherung regulierte nur auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands und verweigerte die Erstattung der höheren Reparaturkosten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte seine ständige Rechtsprechung zur 130 %-Grenze. Das Integritätsinteresse des Geschädigten rechtfertigt es, auch im Totalschadensfall die Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts zu erstatten, wenn der Geschädigte sein besonderes Interesse an der Erhaltung des Fahrzeugs durch eine fachgerechte Reparatur und die Weiternutzung über mindestens sechs Monate dokumentiert. Ohne Weiternutzung beschränkt sich der Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand.
Praxisbedeutung
Die 130 %-Rechtsprechung des BGH ermöglicht es Geschädigten, auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden die höheren Reparaturkosten erstattet zu bekommen. Voraussetzung ist die tatsächliche Reparatur und sechsmonatige Weiternutzung – eine bloß fiktive Abrechnung der Reparaturkosten im 130 %-Bereich genügt nach gefestigter Rechtsprechung nicht.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 02.03.2010 – VI ZR 654/15
Normen: § 249 Abs. 2 BGB
Fundstelle: juris

