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BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 132/04

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Restwertabrechnung im Prozess auf Grundlage des Sachverständigengutachtens

Leitsatz

Der Geschädigte kann den Restwert grundsätzlich auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abrechnen, sofern er das Fahrzeug nicht zu einem höheren Preis veräußert hat. Der Schädiger kann im Prozess ein höheres Restwertangebot vorlegen, das der Geschädigte hätte erzielen können.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden auf Totalschadenbasis ab und legte der Berechnung den im Sachverständigengutachten ermittelten Restwert zugrunde. Im Prozess legte der beklagte Haftpflichtversicherer ein deutlich höheres Restwertangebot aus einer Internet-Restwertbörse vor und verlangte dessen Berücksichtigung.

Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte den Grundsatz, dass der Geschädigte berechtigt ist, den Restwert auf Basis des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens abzurechnen. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über den regionalen Markt hinaus nach höheren Restwertangeboten zu suchen.

Allerdings kann der Schädiger im Prozess den Nachweis führen, dass auf dem vom Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt ein höherer Erlös für das Unfallfahrzeug zu erzielen gewesen wäre. Hat der Geschädigte das Fahrzeug bereits veräußert und dabei einen höheren Erlös erzielt als im Gutachten ausgewiesen, ist der tatsächlich erzielte Erlös maßgeblich.

Die Entscheidung konkretisiert die Grundsätze aus VI ZR 119/04 und stellt klar, dass die prozessuale Geltendmachung eines höheren Restwerts durch den Schädiger möglich bleibt, ohne dass damit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bei der tatsächlichen Verwertung eingeschränkt wird.

Bedeutung für die Praxis

Für die anwaltliche Praxis bedeutet die Entscheidung, dass Geschädigte bei der Restwertabrechnung zunächst auf ihr Gutachten vertrauen dürfen. Gleichwohl sollte beachtet werden, dass der Versicherer im Prozess mit höheren Angeboten gegenhalten kann, sodass eine frühzeitige Verwertung zum Gutachtenrestwert empfehlenswert ist.

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Häufige Fragen zu VI ZR 132/04

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 132/04?

VI ZR 132/04 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

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