Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 – VI ZR 205/08
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Keine Verpflichtung des Sachverständigen zur Restwertermittlung über Internet-Restwertbörsen
Leitsatz
Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige ist grundsätzlich nicht gehalten, den Restwert über Internet-Restwertbörsen zu ermitteln. Maßgeblich ist der auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt erzielbare Restwert.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall ließ der Geschädigte durch einen Sachverständigen den Fahrzeugschaden begutachten. Der Sachverständige ermittelte den Restwert anhand von Angeboten auf dem regionalen Markt, ohne Internet-Restwertbörsen einzubeziehen. Der Versicherer rügte, der Sachverständige hätte den Restwert unter Einbeziehung von Angeboten aus Internet-Restwertbörsen ermitteln müssen.
Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Versicherers zurück und stellte klar, dass der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige den Restwert nicht über Internet-Restwertbörsen ermitteln muss. Internet-Restwertbörsen, bei denen überregionale Händler und gewerbliche Aufkäufer bieten, spiegeln nicht den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen Markt wider.
Der Sachverständige erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Restwertermittlung, wenn er mindestens drei Angebote von Restwertaufkäufern auf dem regionalen Markt einholt. Dem Geschädigten darf nicht das Risiko einer Verwertung über das Internet aufgebürdet werden, zumal damit besondere Abwicklungsrisiken verbunden sein können.
Die Entscheidung festigt die Linie des BGH, dass die Internet-Restwertbörsen keinen dem Geschädigten ohne Weiteres zugänglichen allgemeinen Markt darstellen und der Sachverständige deshalb nicht verpflichtet ist, dort Angebote einzuholen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung gibt Sachverständigen Rechtssicherheit bei der Restwertermittlung. Sie können sich auf den regionalen Markt beschränken und müssen keine Angebote aus Internet-Restwertbörsen einholen. Für Geschädigte bedeutet dies, dass sie sich auf ein korrekt erstelltes Gutachten verlassen können.
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
Häufige Fragen zu VI ZR 205/08
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 205/08?
VI ZR 205/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil

