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BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 – VI ZR 358/18
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
a) Der Geschädigte, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, sondern veräußern will, leistet bei der Verwertung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Restwertermittlung via Internet – Strengere Maßstäbe für gewerbliche Kfz-Händler
In dieser Entscheidung hat der BGH eine bedeutsame Ausnahme von seiner gefestigten Rechtsprechung zur Restwertermittlung auf dem regionalen Markt formuliert: Gewerbliche Kfz-Händler müssen sich bei der Restwertermittlung auch auf den Internet-Markt verweisen lassen, da ihnen die Inanspruchnahme dieser Vertriebswege zumutbar ist.
Leitsätze
a) Der Geschädigte, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, sondern veräußern will, leistet bei der Verwertung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
b) Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten.
Sachverhalt
Die Klägerin, Betreiberin eines Autohauses in der Region Aachen, nahm die beklagte Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch. Ihr Pkw war am 29. Februar 2016 bei einem Unfall beschädigt worden; die volle Haftung stand außer Streit. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige ermittelte den Restwert unter Berücksichtigung regionaler Angebote auf 9.500 EUR brutto.
Die Beklagte legte der Klägerin daraufhin ein über eine Internet-Restwertbörse eingeholtes Angebot eines Unternehmens in der Lausitz über 17.030 EUR brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte ab und verwies darauf, das Fahrzeug bereits am Vortag zum im Gutachten genannten Preis an einen regionalen Gebrauchtwagenhändler veräußert zu haben. Sie klagte den Differenzbetrag zwischen den beiden Restwerten ein. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben der Klage statt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er bestätigte zwar zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach der Geschädigte grundsätzlich den auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, Angebote aus Internet-Restwertbörsen einzuholen. An dieser Grundregel hielt der BGH ausdrücklich fest.
Für den vorliegenden Fall entwickelte der BGH jedoch eine Ausnahme auf Basis der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Bei einem Unternehmen, das sich – wie die Klägerin als Autohausbetreiberin – mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befasst, ist die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet zumutbar. Ein solches Unternehmen verfügt über die nötige Expertise und die einschlägigen Marktkenntnisse, um den Internetmarkt für Restwertfahrzeuge ohne besonderen Aufwand zu nutzen. Es wäre wirtschaftlich unvernünftig, diese Möglichkeit ungenutzt zu lassen.
Die subjektbezogene Schadensbetrachtung kann sich also nicht nur zugunsten, sondern auch zulasten des Geschädigten auswirken: Verfügt dieser über besondere Expertise oder erhöhte Einflussmöglichkeiten, ist hierauf zugunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung durchbricht für gewerbliche Kfz-Händler die bisherige strenge Beschränkung auf den regionalen Restwertmarkt. Autohäuser, Gebrauchtwagenhändler und vergleichbare Unternehmen müssen sich künftig auch höhere Restwertangebote aus dem Internet entgegenhalten lassen. Für private Geschädigte ändert sich dagegen nichts – sie dürfen weiterhin auf den regionalen Markt vertrauen. Das Urteil zeigt, dass der BGH die subjektbezogene Schadensbetrachtung als zweischneidiges Schwert versteht.
Häufige Fragen zu VI ZR 358/18
Was besagt das Urteil VI ZR 358/18 in Kürze?
a) Der Geschädigte, der das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, sondern veräußern will, leistet bei der Verwertung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein Sachverständiger als Wert auf…
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin, Betreiberin eines Autohauses in der Region Aachen, nahm die beklagte Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch. Ihr Pkw war am 29. Februar 2016 bei einem Unfall beschädigt worden; die volle Haftung stand außer Streit.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er bestätigte zwar zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach der Geschädigte grundsätzlich den auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert zugrunde legen darf und nicht verpflichtet ist, Angebote aus Internet-Restwertbörsen einzuholen.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung durchbricht für gewerbliche Kfz-Händler die bisherige strenge Beschränkung auf den regionalen Restwertmarkt. Autohäuser, Gebrauchtwagenhändler und vergleichbare Unternehmen müssen sich künftig auch höhere Restwertangebote aus dem Internet entgegenhalten lassen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 358/18?
VI ZR 358/18 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25.06.2019 – VI ZR 358/18
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: juris
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