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BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 363/12

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann.

Schadensersatz bei gewerblicher Eigenreparatur – Gemeinkostenzuschläge und Unternehmergewinn

In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei der gewerblichen Eigenreparatur durch ein Unternehmen, das nicht primär eine eigene Reparaturwerkstatt betreibt, sondern die Reparatur als Fremdleistung am Markt anbieten könnte, der Schadensersatzanspruch nicht auf die bloßen Selbstkosten beschränkt ist, sondern den üblichen Werklohn einschließlich Gemeinkostenzuschlägen umfassen kann.

Leitsatz

Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe des Werklohns zustehen, den ein gewerblicher Betrieb für eine Reparatur in vergleichbaren Fällen üblicherweise verlangen kann.

Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Baustellenabsicherungsanlagen errichtet. Am Unfalltag geriet ein bei der Beklagten zu 1 versicherter Lkw auf der A 61 aufgrund eines geplatzten Vorderreifens ins Schleudern und kollidierte mit einer von der Klägerin errichteten Absicherungsanlage. Die Haftung stand außer Streit.

Die Klägerin stellte einen Ersatzbetrag von 7.830,14 EUR in Rechnung, der sich aus Netto-Materialkosten, Arbeitsstunden und Fahrzeugkosten zusammensetzte. Die Versicherung erstattete lediglich 2.832,42 EUR zuzüglich einer Schadenspauschale. Streitig waren die Positionen Materialgemeinkostenzuschlag, Fertigungsgemeinkostenzuschlag, Kosten der Schadenbekämpfung, allgemeine Verwaltungskosten sowie Wagnis und Gewinn. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht bestätigte die Abweisung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab der Revision der Klägerin statt und verwies die Sache zurück. Er korrigierte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts grundlegend. Die Vorinstanz hatte sich auf die ältere Senatsrechtsprechung gestützt, wonach ein Verkehrsbetrieb mit eigener Werkstatt bei der Reparatur eigener Fahrzeuge nur nach Selbstkosten abrechnen kann. Der BGH stellte klar, dass diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.

Der entscheidende Unterschied: Ein Verkehrsbetrieb, der eine Werkstatt ausschließlich zur Instandsetzung eigener Fahrzeuge unterhält, ist nicht als Reparaturbetrieb am Markt tätig. Die Klägerin dagegen erbrachte die Reparatur der Baustellenabsicherung als Leistung, die sie typischerweise auch am Markt als Fremdleistung anbietet. In einem solchen Fall ist der Geschädigte nicht auf die bloßen Selbstkosten beschränkt, sondern kann den Werklohn verlangen, den ein gewerblicher Betrieb für vergleichbare Arbeiten üblicherweise in Rechnung stellt – einschließlich anteiliger Gemeinkosten und Gewinnzuschlag.

Der BGH betonte, dass § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Geschädigten so stellen soll, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Hätte die Klägerin die Reparatur nicht selbst durchgeführt, hätte sie einen Drittunternehmer beauftragen müssen, der den üblichen Werklohn einschließlich aller Zuschläge berechnet hätte.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung differenziert die Rechtsprechung zur gewerblichen Eigenreparatur wesentlich. Unternehmen, die eine Reparaturleistung als marktfähige Dienstleistung anbieten, sind nicht auf die Erstattung bloßer Selbstkosten beschränkt, sondern können den üblichen Marktpreis verlangen. Dies betrifft neben Baustellensicherungsunternehmen auch andere Branchen, in denen eigene Anlagen durch Fremdeinwirkung beschädigt werden – etwa Leitplankenbetreiber, Telekommunikationsunternehmen oder Energieversorger.

Häufige Fragen zu VI ZR 363/12

Was besagt das Urteil VI ZR 363/12 in Kürze?

Wird eine im Bereich einer Autobahn befindliche Baustellenabsicherungsanlage durch ein Kraftfahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer, der die Anlage im Auftrag der zuständigen Behörde errichtet hat, ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe…

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das Baustellenabsicherungsanlagen errichtet. Am Unfalltag geriet ein bei der Beklagten zu 1 versicherter Lkw auf der A 61 aufgrund eines geplatzten Vorderreifens ins Schleudern und kollidierte mit einer von der Klägerin errichteten Absicherungsanlage.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH gab der Revision der Klägerin statt und verwies die Sache zurück. Er korrigierte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts grundlegend.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung differenziert die Rechtsprechung zur gewerblichen Eigenreparatur wesentlich. Unternehmen, die eine Reparaturleistung als marktfähige Dienstleistung anbieten, sind nicht auf die Erstattung bloßer Selbstkosten beschränkt, sondern können den üblichen Marktpreis verlangen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 363/12?

VI ZR 363/12 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 363/12
Normen: §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 632 Abs. 2 BGB
Fundstelle: zfs 2014, 204 = VersR 2014, 256

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