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BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – VI ZR 133/11

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
a) Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften. b) Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

Quotelung von Sachverständigenkosten bei Mithaftung des Geschädigten

Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass Sachverständigenkosten bei einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers ebenfalls nur anteilig – also im Umfang der Haftungsquote – zu erstatten sind. Zudem enthält die Entscheidung wichtige Ausführungen zur Haftungsverteilung bei der Kollision eines Linksabbiegers mit dem Gegenverkehr.

Leitsätze

a) Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.

b) Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

Sachverhalt

Der Kläger befuhr am 6. März 2008 mit seinem Pkw die Friedrichstraße, um an einer mit Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abzubiegen. Der Beklagte zu 1 befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw die in Gegenrichtung zuführende Wilhelmstraße und beabsichtigte, geradeaus weiterzufahren. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Der Sachverständige schätzte den Wiederbeschaffungswert des klägerischen Pkw auf 7.300 EUR brutto und den Restwert auf 2.700 EUR. Der Kläger begehrte Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands von 4.600 EUR, der Sachverständigenkosten von 747 EUR, einer Kostenpauschale und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger 50 % des Wiederbeschaffungsaufwands und der Kostenpauschale zu, erkannte ihm aber die Sachverständigenkosten in voller Höhe (747 EUR) zu – also ungequotelt.

Die Entscheidung des BGH

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH beanstandete zunächst die Haftungsverteilung des Berufungsgerichts. Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und dem Gegenverkehr hat der Linksabbieger, der seine Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO verletzt hat, regelmäßig allein oder zumindest zum größten Teil zu haften. Die vom Berufungsgericht vorgenommene hälftige Teilung berücksichtigte nicht hinreichend das unterschiedliche Gewicht der beiderseitigen Verursachungsbeiträge.

Darüber hinaus beanstandete der BGH, dass das Berufungsgericht dem Kläger die Sachverständigenkosten in voller Höhe und nicht nur anteilig zugesprochen hatte. Der BGH stellte klar: Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten die Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten. Die Sachverständigenkosten sind Teil des erstattungsfähigen Schadens gemäß § 249 BGB, unterliegen aber – wie alle übrigen Schadenspositionen – der quotenmäßigen Kürzung im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 254 BGB bzw. § 17 StVG.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist für die Regulierungspraxis in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen bestätigt sie die strenge Haftung des Linksabbiegers bei Missachtung der Wartepflicht. Zum anderen stellt sie unmissverständlich klar, dass Sachverständigenkosten bei einer Mithaftung des Geschädigten nicht privilegiert behandelt werden, sondern ebenso wie alle anderen Schadenspositionen der Quotelung unterliegen. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Regulierung von Unfällen mit geteilter Haftung.

Häufige Fragen zu VI ZR 133/11

Was besagt das Urteil VI ZR 133/11 in Kürze?

a) Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger befuhr am 6. März 2008 mit seinem Pkw die Friedrichstraße, um an einer mit Lichtzeichenanlage geregelten Kreuzung nach links in die Frankfurter Straße abzubiegen.

Wie hat der BGH entschieden?

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der BGH beanstandete zunächst die Haftungsverteilung des Berufungsgerichts. Bei einer Kollision zwischen einem Linksabbieger und dem Gegenverkehr hat der Linksabbieger, der seine Wartepflicht aus § 9 Abs.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung ist für die Regulierungspraxis in zweierlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen bestätigt sie die strenge Haftung des Linksabbiegers bei Missachtung der Wartepflicht.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 133/11?

VI ZR 133/11 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 07.02.2012 – VI ZR 133/11
Normen: §§ 249, 254 Abs. 1 BGB; §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG; §§ 9 Abs. 3 Satz 1, 37 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 StVO
Fundstelle: zfs 2013, 198 = VersR 2012, 201

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