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BGH, Urteil vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug.

Keine Betriebsgefahr bei vorsätzlicher Brandstiftung an einem geparkten Kraftfahrzeug

Der BGH hat entschieden, dass sich allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß geparkten Kraftfahrzeugs nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verwirklicht. Das Übergreifen des Brandes auf ein benachbartes Fahrzeug begründet keine Halterhaftung, wenn kein ursächlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung besteht.

Leitsatz

Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.

Sachverhalt

Der Beklagte zu 1 stellte seinen bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw am Abend des 18. Mai 2003 auf einem öffentlichen Parkplatz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter das Fahrzeug in Brand. Das brennende Fahrzeug rollte dann auf den in der Nähe stehenden Lkw der Klägerin zu und setzte diesen ebenfalls in Brand. Die Klägerinnen verlangten Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht gab ihr statt.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Zwar ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb" nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen und umfasst alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. An einem Zurechnungszusammenhang fehlt es jedoch, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Bei einem vorsätzlich in Brand gesetzten, ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug verwirklicht sich nicht die fahrzeugtypische Betriebsgefahr, sondern ein Risiko, das mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs in keinem Zusammenhang steht. Etwas anderes gälte nur, wenn der Brand mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung zusammenhinge – etwa wenn ausgelaufener Kraftstoff das Übergreifen begünstigt hätte.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung begrenzt die weite Auslegung der Betriebsgefahr bei geparkten Fahrzeugen. Brandstiftung durch Dritte begründet keine Halterhaftung, solange der Brand nicht mit fahrzeugtypischen Gefahren zusammenhängt. Geschädigte Nachbarn müssen sich an den Täter halten oder ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen.

Häufige Fragen zu VI ZR 210/06

Was besagt das Urteil VI ZR 210/06 in Kürze?

Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeugs verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug.

Was war der Sachverhalt?

Der Beklagte zu 1 stellte seinen bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw am Abend des 18. Mai 2003 auf einem öffentlichen Parkplatz ab. In der Nacht setzte ein Unbekannter das Fahrzeug in Brand.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Zwar ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb" nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen und umfasst alle durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung begrenzt die weite Auslegung der Betriebsgefahr bei geparkten Fahrzeugen. Brandstiftung durch Dritte begründet keine Halterhaftung, solange der Brand nicht mit fahrzeugtypischen Gefahren zusammenhängt. Geschädigte Nachbarn müssen sich an den Täter halten oder ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 210/06?

VI ZR 210/06 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 27.11.2007 – VI ZR 210/06
Normen: § 7 Abs. 1 StVG
Fundstelle: zfs 2008, 374 = VersR 2008, 656

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