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BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – VI ZR 260/11

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Nach den Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des Luganer Übereinkommens beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

Internationale Zuständigkeit für den Direktanspruch gegen einen Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte einen nach nationalem Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz am Gericht seines Wohnsitzes in Deutschland geltend machen kann.

Leitsatz

Nach den Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des Luganer Übereinkommens beim Gericht seines Wohnsitzes geltend machen.

Sachverhalt

Die Klägerin, wohnhaft in Bonn, erlitt im August 2010 einen Verkehrsunfall in der Schweiz. Sie erhob Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit Sitz in Bern beim Amtsgericht Bonn. Die Beklagte rügte die fehlende internationale Zuständigkeit. Das Amtsgericht wies die Klage als unzulässig ab; das Landgericht erklärte sie durch Zwischenurteil für zulässig.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Nach Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte den Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer am Gericht seines eigenen Wohnsitzes erheben. Dass das Übereinkommen für die Schweiz erst am 1. Januar 2011 in Kraft trat, während die Klage bereits Ende 2010 zugestellt wurde, war unerheblich – maßgeblich ist nach Art. 63 Abs. 1 des Übereinkommens das Inkrafttreten im Ursprungsstaat (Deutschland: 1. Januar 2010).

Praxisbedeutung

Die Entscheidung erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen in der Schweiz erheblich. Deutsche Geschädigte können den Schweizer Versicherer an ihrem Wohnsitz verklagen und müssen nicht in der Schweiz klagen. Dies gilt auch für Unfälle in anderen Staaten, deren Versicherer im Geltungsbereich des Luganer Übereinkommens ihren Sitz haben.

Häufige Fragen zu VI ZR 260/11

Was besagt das Urteil VI ZR 260/11 in Kürze?

Nach den Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte einen nach dem anwendbaren nationalen Recht bestehenden Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer mit Sitz in einem ausländischen Staat im Geltungsbereich des Luganer…

Was war der Sachverhalt?

Die Klägerin, wohnhaft in Bonn, erlitt im August 2010 einen Verkehrsunfall in der Schweiz. Sie erhob Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners mit Sitz in Bern beim Amtsgericht Bonn. Die Beklagte rügte die fehlende internationale Zuständigkeit.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH bestätigte die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Nach Art. 9 und 11 des Luganer Übereinkommens 2007 kann der Geschädigte den Direktanspruch gegen den ausländischen Versicherer am Gericht seines eigenen Wohnsitzes erheben. Dass das Übereinkommen für die Schweiz erst am 1.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen in der Schweiz erheblich. Deutsche Geschädigte können den Schweizer Versicherer an ihrem Wohnsitz verklagen und müssen nicht in der Schweiz klagen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 260/11?

VI ZR 260/11 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.10.2012 – VI ZR 260/11
Normen: Art. 9, 11 Luganer Übereinkommen 2007
Fundstelle: zfs 2013, 208 = VersR 2013, 73

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