Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.
BGH, Urteil vom 11. September 2012 – VI ZR 296/11
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
Aktivlegitimation des Mietwagenunternehmens bei Geltendmachung abgetretener Mietwagenkosten
Der BGH hat bestätigt, dass ein Mietwagenunternehmen, das sich Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten hat abtreten lassen, zur Einziehung dieser Forderung berechtigt ist, sofern die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
Leitsatz
Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
Sachverhalt
Die klagende Autovermietung verlangte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 28. August 2008. Die volle Einstandspflicht stand außer Streit. Der Geschädigte hatte bei der Anmietung eine formularmäßige Abtretung seiner Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Klägerin unterzeichnet. Die Versicherung erstattete nur teilweise. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mangels Aktivlegitimation ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab der Revision statt. Er bestätigte seine Rechtsprechung, wonach die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch das Mietwagenunternehmen als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG anzusehen ist, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist. In diesem Fall liegt keine unerlaubte Rechtsdienstleistung vor. Die Abtretungsformulierung, die ausdrücklich auf die Forderung „auf Erstattung der Mietwagenkosten" beschränkt war, war hinreichend bestimmt und wirksam.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung sichert die gängige Praxis der Mietwagenunternehmen ab, sich Schadensersatzansprüche abtreten zu lassen und diese direkt gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist und die Abtretung hinreichend bestimmt formuliert ist – insbesondere als Abtretung des Anspruchs „auf Erstattung der Mietwagenkosten" (nicht: „in Höhe der Mietwagenkosten").
Häufige Fragen zu VI ZR 296/11
Was besagt das Urteil VI ZR 296/11 in Kürze?
Ist die Haftung des Unfallverursachers bzw. seines Haftpflichtversicherers dem Grunde nach unstreitig, ist der Einzug der Forderung des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen als Nebenleistung gemäß § 5 Abs.
Was war der Sachverhalt?
Die klagende Autovermietung verlangte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 28. August 2008. Die volle Einstandspflicht stand außer Streit.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH gab der Revision statt. Er bestätigte seine Rechtsprechung, wonach die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch das Mietwagenunternehmen als erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG anzusehen ist, wenn die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung sichert die gängige Praxis der Mietwagenunternehmen ab, sich Schadensersatzansprüche abtreten zu lassen und diese direkt gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 296/11?
VI ZR 296/11 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.
📞 0211 / 280 646 0 · 📱 WhatsApp · Anwaltsprofil
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.09.2012 – VI ZR 296/11
Normen: § 5 Abs. 1 RDG; § 134 BGB
Fundstelle: VersR 2012, 1451
Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.
Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

