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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2020 – VI ZR 374/19
Halterhaftung bei Brand eines Kraftfahrzeugs in einer Werkstatthalle durch Defekt an der Fahrzeugelektrik
Der BGH hat entschieden, dass die Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG auch dann greift, wenn ein in einer Werkstatthalle abgestelltes Kraftfahrzeug durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik in Brand gerät und dabei die Werkstatt zerstört wird. Anders als bei vorsätzlicher Brandstiftung verwirklicht sich hier eine fahrzeugtypische Betriebsgefahr.
Leitsatz
Zur Reichweite der Haftung des Halters eines in einer Werkstatthalle in Brand geratenen Kraftfahrzeuges nach § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Brand durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik verursacht wurde.
Sachverhalt
Der klagende Gebäudeversicherer machte gegen den beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Schadensersatzansprüche aus Halterhaftung geltend. Am 14. Dezember 2012 wurde ein bei der Beklagten versicherter Lkw zur Reparatur in eine Werkstatt gebracht. Das Fahrzeug wurde aufgebockt und teilweise demontiert. Wegen fehlender Ersatzteile wurde die Reparatur unterbrochen. Am 15. Dezember 2012 brannte die Werkstatt fast vollständig aus. Der Gebäudeversicherer regulierte einen Schaden von rund 1,8 Mio. EUR und klagte aus übergegangenem Recht 1 Mio. EUR ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bejahte die Halterhaftung. Der Brand wurde durch einen Defekt an der Fahrzeugelektrik im Bereich des Fahrzeugrahmens verursacht, der zu einem Kurzschluss führte. Damit stand die Schadensursache in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs. Im Gegensatz zur vorsätzlichen Brandstiftung durch Dritte (VI ZR 210/06) verwirklicht sich bei einem Defekt der Fahrzeugelektrik eine typische, dem Fahrzeug selbst innewohnende Gefahr. Das Schadensgeschehen ist durch das Kraftfahrzeug und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend mitgeprägt.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Kfz-Werkstätten und deren Versicherungen. Geht ein Fahrzeug in der Werkstatt durch einen technischen Defekt in Brand, haftet der Halter über seine Kfz-Haftpflichtversicherung – auch wenn das Fahrzeug aufgebockt und teildemontiert war. Die Abgrenzung zur fehlenden Betriebsgefahr bei Brandstiftung (VI ZR 210/06) verläuft danach, ob die Brandursache in einer fahrzeugeigenen Einrichtung liegt oder von außen kommt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2020 – VI ZR 374/19
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
Fundstelle: juris

