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BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14

Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen mittelbarer Schockschäden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 2015 (VI ZR 8/14) befasst sich mit den Voraussetzungen eines Schmerzensgeldanspruchs wegen mittelbarer Schockschäden, insbesondere im Kontext eines posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS). Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Feststellung eines Mitverschuldens des Geschädigten und die Kausalität zwischen Unfallereignis und psychischer Beeinträchtigung. Zudem werden die Anforderungen an die Feststellung eines schwerwiegenden traumatischen Erlebnisses im Sinne eines PTBS konkretisiert.

Leitsatz

Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob die Festsetzung Rechtsfehler enthält, insbesondere ob das Gericht sich mit allen für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt und sich um eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu Art und Dauer der Verletzungen bemüht hat.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde Zeugin eines Verkehrsunfalls, bei dem ihr Sohn von einem Pkw des Beklagten erfasst wurde. Sie fand ihren Sohn mit einer erheblich dislozierten Oberschenkelfraktur, einer Commotio cerebri und einer Platzwunde am Hinterkopf vor. Als Reaktion hierauf entwickelte sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußerte und es ihr unmöglich machte, weiterhin den Haushalt zu führen. Die Klägerin begehrte Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Beratung ab. Auf die Berufung der Klägerin erhob das Oberlandesgericht weiteren Beweis und gab der Klage teilweise statt, wies die Berufung im Übrigen jedoch zurück.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter, mit Abstrichen zur Höhe des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens. Die Beklagten erstrebten mit der Anschlussrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Die Entscheidung des BGH

Das Urteil hielt revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision der Klägerin wandte sich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes allein die durch den Unfall verursachte Magersucht – und diese nur bis Ende 2007 – berücksichtigt hatte und nicht auch die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen, weil diese nicht über das hinausgingen, was Nahestehende von Unfallopfern in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erlitten, und deshalb unter dem Aspekt eines "Schockschadens" nicht ersatzfähig seien. Die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grundsätzlich Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters.

Für die Revision war zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass bei ihr, wie vom Berufungsgericht festgestellt, aufgrund des Erlebnisses der Unfallverletzungen ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom (PTBS) eingetreten war, als dessen Folge sich eine Magersucht entwickelt hat. Auf dieser Grundlage ließ das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Maßgebend für die Höhe des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens. Die Voraussetzungen des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB hatte das Berufungsgericht jedoch ausdrücklich verneint.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte für die Bemessung des Schmerzensgeldes allerdings der Umstand Gewicht haben, dass die Klägerin die von ihr begonnene Therapie nicht fortgesetzt hatte. Das Berufungsgericht meinte, der Klägerin könne wegen der unterbliebenen Fortsetzung der Therapie kein Mitverschulden angelastet werden, weil sie sich ausweislich der dokumentierten Behandlungsgeschichte um die Heilung, zumindest aber Besserung ihrer nach dem Unfall manifestierten Essstörung bemüht habe. Möglicherweise hatte das Berufungsgericht die für die Annahme eines Mitverschuldens erforderlichen Anforderungen überspannt.

Von dem Verletzten muss nämlich verlangt werden, dass er, soweit er dazu imstande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Krankheit oder Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde. Der Umstand, dass die Klägerin sich nach den getroffenen Feststellungen mit Rücksicht auf die mit einer Behandlung verbundene Trennung von ihren Kindern nicht weiter therapieren ließ, konnte ein Mitverschulden begründen, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre.

Das Berufungsgericht war zu der Überzeugung gelangt, bei der Klägerin sei aus dem Erlebnis der Unfallverletzung ihres Sohnes ein posttraumatisches Belastungssyndrom entstanden, mit dem zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und dem Auftreten der Magersucht. Die Anschlussrevision wies jedoch zutreffend darauf hin, dass nach anerkannter medizinischer Definition ein posttraumatisches Belastungssyndrom (ICD10: F43.1) durch ein schwerwiegendes traumatisches Erleben ausgelöst wird. Ob sich das von der Klägerin erlebte Geschehen als ein derart schwerwiegendes traumatisches Erleben darstellte, ließen die Darlegungen des Sachverständigen nicht erkennen. Nach alledem konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben.

Die Sache war unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von Bedeutung, da sie die Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis von Schmerzensgeldansprüchen bei mittelbaren Schockschäden konkretisiert. Insbesondere die Abgrenzung zwischen den üblichen Beeinträchtigungen von Angehörigen und den ersatzfähigen psychischen Schäden wird durch die Entscheidung verdeutlicht. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen. Zudem ist die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere im Hinblick auf die Nichtfortsetzung einer Therapie, von praktischer Relevanz. Anwälte müssen die medizinischen Grundlagen des PTBS und die Anforderungen an die Darlegung eines schwerwiegenden traumatischen Erlebnisses berücksichtigen, um die Ansprüche ihrer Mandanten erfolgreich durchzusetzen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14