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BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Zutreffend war der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Haftung für psychische Folgeschäden.

Verneinung des Zurechnungszusammenhangs wegen Begehrensneurose

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 2012 (VI ZR 127/11) befasst sich mit der Zurechnung von psychischen Folgeschäden im Rahmen eines Verkehrsunfalls. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen eine sogenannte Begehrensneurose, also eine durch das Streben nach Versorgung und Sicherheit geprägte psychische Reaktion, die Zurechnung von Schadensfolgen ausschließt. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen haftungsrechtlich relevanten psychischen Folgeschäden und solchen, die aufgrund einer Begehrenshaltung nicht dem Schädiger zuzurechnen sind.

Leitsatz

Zutreffend war der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Haftung für psychische Folgeschäden. Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Die Zurechnung von Folgeschäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Betroffene gesund gewesen. Mit Recht hatte das Berufungsgericht die Zurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Bagatellverletzung abgelehnt, was die Revision als ihr günstig hinnahm. In Extremfällen scheitert die Zurechnung psychischer Folgeschäden, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig ist, nicht gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten trifft und deshalb die psychische Reaktion im konkreten Fall, weil in einem groben Missverhältnis zu dem Anlass stehend, schlechterdings nicht mehr verständlich ist. Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, können dem Schädiger nicht zugerechnet werden. Nach der Senatsrechtsprechung und einem Teil der Literatur scheidet eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen aus, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen. Der Ausschluss der Haftung für Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, soll kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten sanktionieren. Vielmehr soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruchs als solcher eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der Ausschluss der Haftung für solche Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, setzt voraus, dass sich der Tatrichter ärztlicher Gutachter bedient, die auf diesem Gebiet die erforderliche Spezialausbildung und Erfahrung haben.

Sachverhalt

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit. Der Kläger begab sich am Nachmittag des Unfalltages in ärztliche Behandlung. Der von ihm aufgesuchte Facharzt diagnostizierte ein HWS-Schleudertrauma. Es folgte eine Behandlung mit Cervicalstütze, Spasmolytika, Schanzscher Krawatte und schmerzlindernden Medikamenten. In der Folgezeit litt der Kläger zunehmend unter einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sowie unter vegetativen Symptomen wie häufig auftretendem Schwindel, Sehstörungen in Form von Schleiersehen und plötzlichem Auftreten von Übelkeit.

Ende des Jahres nach dem ersten Unfall erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, bei dem er mit seinem Pkw frontal mit einem vor ihm ins Schleudern geratenem Fahrzeug kollidierte. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten klinische und radiologische Untersuchungen mit dem Verdacht einer Ruptur der Ligamenta alaria (Flügelbänder) im Bereich des Segments Cl/C2. Dieser Verdacht führte schließlich zu einer operativen Fusion dieser Segmente. Der Kläger behauptete, aufgrund des ersten Unfalles leide er nach wie vor unter erheblichen Beschwerden. Das LG hat ihm - über den vorgerichtlich erhaltenen Betrag von 4.300 DM hinaus - ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700 DM zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers entsprach das OLG seinem Feststellungsbegehren und verurteilte die Beklagte darüber hinaus, an den Kläger über dem bereits gezahlten Betrag von 4.300 DM hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von (umgerechnet) 30.000 DM zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Die Entscheidung des BGH

Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion der Stufe I erlitten, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hatte die Zurechnung der geltend gemachten Beschwerden des Klägers ab dem Jahr 1995 unter dem Gesichtspunkt einer Begehrensneurose geprüft und diese verneint. Der BGH bestätigte diese Entscheidung. Das Berufungsgericht hatte mit Recht die Zurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt einer Bagatellverletzung abgelehnt. Das Halswirbelschleudertrauma und die Prellung anderer Körperteile, die der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als unmittelbare Unfallfolge erlitten hatte, hatte das Berufungsgericht mit Recht als nicht geringfügig bewertet.

Der BGH stellte fest, dass Folgeschäden, die wesentlich durch eine Begehrenshaltung des Geschädigten geprägt sind, dem Schädiger nicht zugerechnet werden können. Der Senat hielt an seiner Rechtsprechung fest, dass eine Zurechnung des Folgeschadens für sogenannte Renten- oder Begehrensneurosen ausscheidet, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Geschädigte den Unfall in dem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens auszuweichen.

Der Ausschluss der Haftung für Schadensfolgen, die durch eine Begehrenshaltung wesentlich geprägt sind, soll kein vorwerfbares Verhalten des Geschädigten sanktionieren, sondern dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Haftung des Schädigers nicht gerechtfertigt ist, wenn bei der Entstehung der Schadensfolgen die Existenz des Schadensersatzanspruchs als solcher eine entscheidende Rolle gespielt hat. Der BGH betonte, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Beschwerden des Klägers ab dem Jahr 1995 entscheidend durch eine neurotische Begehrenshaltung geprägt waren, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden war. Der BGH stellte fest, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. die erforderliche Grundlage für die Beurteilung der Begehrenshaltung lieferte.

Das Gutachten setzte sich mit der objektiven Schwere der Unfallverletzungen und deren Erleben durch den Kläger auseinander, beschäftigte sich eingehend mit der Persönlichkeitsstruktur des Klägers und seinen sekundären Motiven und lieferte die tatsächliche Grundlage für die nicht zu beanstandende Wertung, dass angesichts der Unfallverletzungen, des Unfallerlebnisses und der Persönlichkeitsstruktur des Klägers die ab 1995 eingetretenen Beschwerden entscheidend durch eine Begehrenshaltung geprägt wurden.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass bei der Geltendmachung von psychischen Folgeschäden sorgfältig geprüft werden muss, ob eine sogenannte Begehrensneurose vorliegt. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, medizinische Gutachten einzuholen, die sich detailliert mit der Persönlichkeitsstruktur des Geschädigten und seinen sekundären Motiven auseinandersetzen. Anwälte müssen die objektive Schwere der Verletzungen und das Unfallerlebnis des Mandanten in den Vordergrund stellen, um eine Zurechnung der Schäden zu gewährleisten. Zudem ist es essentiell, die Entwicklung der Beschwerden im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu analysieren. Die Entscheidung zeigt, dass die bloße Feststellung einer Persönlichkeitsprädisposition allein nicht zum Ausschluss der Zurechnung führt, sondern eine umfassende Bewertung erforderlich ist. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse der medizinischen Befunde und der psychologischen Faktoren, um die Haftung des Schädigers zu belegen oder abzuwehren.

Häufige Fragen zu VI ZR 127/11

Was besagt das Urteil VI ZR 127/11 in Kürze?

Zutreffend war der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Haftung für psychische Folgeschäden.

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger machte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei dem der Beklagte zu 1 mit einem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw auf den vom Kläger geführten, verkehrsbedingt haltenden Pkw auffuhr. Die volle Haftung der Beklagten war außer Streit.

Wie hat der BGH entschieden?

Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe bei dem Unfall eine HWS-Distorsion der Stufe I erlitten, war aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass bei der Geltendmachung von psychischen Folgeschäden sorgfältig geprüft werden muss, ob eine sogenannte Begehrensneurose vorliegt.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 127/11?

VI ZR 127/11 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 – VI ZR 127/11

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