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BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört…

Haftungsfreistellung über gestörten Gesamtschuldnerausgleich

Das Urteil des BGH vom 10. Mai 2005 (VI ZR 366/03) befasst sich mit der Haftungsfreistellung im Rahmen eines gestörten Gesamtschuldnerausgleichs im Kontext von Haftungsprivilegierungen nach §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH klärt die Voraussetzungen, unter denen ein Zweitschädiger im Falle eines Arbeitsunfalls, bei dem der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist, von der Haftung freizustellen ist. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers die Haftung des Zweitschädigers beeinflusst.

Leitsatz

Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Sachverhalt

Der Kläger forderte von dem Beklagten zu 2, dem Haftpflichtversicherer eines an einem Unfall beteiligten Lkw, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden. Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren als Lkw-Fahrer für verschiedene Arbeitgeber tätig und transportierten am 10.05.1999 Asphalt zur Erneuerung des Straßenbelags einer Brücke. Die Brücke führte über die Gleise der Deutschen Bahn, über denen Oberleitungen gespannt waren. Um den Asphalt auf der Fahrbahn zu verteilen, musste der Lkw mit dem Ladegut rückwärts an die Asphaltiermaschine herangefahren werden. Der Beklagte zu 1 ließ sich mit dem beim Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Lkw schieben. Der Kläger hatte seinen Lkw abgestellt und wartete.

Als er die geöffnete Beifahrertür des Lkw des Beklagten zu 1 anfasste, erlitt er einen Stromschlag und wurde schwer verletzt. Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen anerkannte den Unfall als Arbeitsunfall. Der Kläger war der Ansicht, der Beklagte zu 1 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Das Landgericht stellte die Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 für die materiellen Schäden aufgrund der Betriebsgefahr des Lkw fest, wies die Klage im Übrigen jedoch ab, da der Beklagte zu 1 gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII von der Haftung freigestellt sei. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zu 2 zur Zahlung von Schmerzensgeld und stellte fest, dass er auch für künftige immaterielle Schäden haften müsse.

Der BGH ließ die Revision des Beklagten zu 2 zu, soweit dieser zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden war und seine Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher immaterieller Schäden festgestellt worden war.

Die Entscheidung des BGH

Für die Entscheidung war von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft handelte. Bei einem Verschulden des Beklagten zu 1 hätte seine Haftungsprivilegierung eine Störung des Gesamtschuldverhältnisses zur Folge, aufgrund derer der Beklagte zu 2 dem Kläger nicht für immateriellen Schaden haften würde. Der BGH wiederholt seine Rechtsprechung, dass Ansprüche des Geschädigten gegen den Zweitschädiger auf den Betrag beschränkt sein können, der auf diesen im Innenverhältnis zum Erstschädiger entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre.

Diese Beschränkung beruht darauf, dass die Privilegierung nicht durch den Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, aber der Zweitschädiger auch nicht den Schaden allein tragen soll, wenn der Geschädigte anderweitig abgesichert ist. Der Zweitschädiger ist "in Höhe des Verantwortungsteils" freizustellen, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt. Unter "Verantwortungsteil" ist die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und der eigene Anteil des Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen.

Im vorliegenden Fall hätte der Beklagte zu 1 bei Annahme seines Verschuldens im Innenverhältnis zu seinem Arbeitgeber die Verantwortung für die Schadensentstehung allein zu tragen, da den Arbeitgeber nur eine Haftung aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden treffen könnte. Der Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für eine eigene "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers zur Schadensverhütung. Daher wäre der Beklagte zu 1 im Verhältnis der Gesamtschuldner zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB allein verpflichtet, wenn er nachweislich schuldhaft gehandelt hätte.

Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass, wenn auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden besteht, auf der anderen Seite aber ein Verschulden vorliegt, der Schuldner des Verschuldens allein haften muss.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Relevanz, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Haftungsverhältnisse und der Verantwortlichkeiten der beteiligten Personen. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein Verschulden des Erstschädigers vorliegt, um die Haftung des Zweitschädigers korrekt zu bestimmen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII im Kontext des Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen. Sie zeigt, dass die Haftung des Zweitschädigers unter Umständen reduziert sein kann, wenn der Erstschädiger aufgrund des Sozialversicherungsrechts privilegiert ist. Die genaue Analyse des Sachverhalts und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten sind entscheidend, um die Ansprüche des Geschädigten optimal durchzusetzen. Anwälte müssen die Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema stets im Blick behalten, um die Interessen ihrer Mandanten bestmöglich zu wahren.

Häufige Fragen zu VI ZR 366/03

Was besagt das Urteil VI ZR 366/03 in Kürze?

Besteht zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis, können Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger)…

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger forderte von dem Beklagten zu 2, dem Haftpflichtversicherer eines an einem Unfall beteiligten Lkw, Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden.

Wie hat der BGH entschieden?

Für die Entscheidung war von Bedeutung, ob der Beklagte zu 1 schuldhaft handelte. Bei einem Verschulden des Beklagten zu 1 hätte seine Haftungsprivilegierung eine Störung des Gesamtschuldverhältnisses zur Folge, aufgrund derer der Beklagte zu 2 dem Kläger nicht für immateriellen Schaden haften würde.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Relevanz, insbesondere bei Arbeitsunfällen. Sie verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Haftungsverhältnisse und der Verantwortlichkeiten der beteiligten Personen.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 366/03?

VI ZR 366/03 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

Katja Seck vertritt Geschädigte nach Verkehrsunfällen bundesweit gegenüber gegnerischen Versicherungen — von der Schadensregulierung bis zum Schmerzensgeld.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 – VI ZR 366/03

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