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BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04
Abgrenzung Wegeunfall und Betriebswegeunfall (2)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (VI ZR 334/04) befasst sich mit der Abgrenzung zwischen einem Wegeunfall und einem Betriebswegeunfall im Kontext der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Umständen ein Unfall auf einem Betriebsweg als Arbeitsunfall gilt und somit die Haftung des Schädigers nach § 105 Abs. 1 SGB VII entfällt. Der BGH präzisiert die Kriterien, die bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie beispielsweise in einem Hotelbetrieb, für die Beurteilung der Haftungsbefreiung maßgeblich sind.
Leitsatz
LV. i.V.m. den §§ 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG bestehe nicht. Die Schädigerin Sara H. sei nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII von der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtlichen Augenscheinseinnahme getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehöre der Parkplatz eindeutig zum Betriebsgelände des Hotels. Er sei nur über einen von der öffentlichen Straße aufwärts führenden Weg zugänglich, der im oberen Bereich für die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - "ausgelagerten" Tätigkeiten von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätze außerhalb des Sitzes ihres Arbeitgebers sei auf die konkreten Verhältnisse an der auswärtigen Arbeitsstätte abzustellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeitnehmer schon jahrelang - wie hier - im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbetriebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei für die Unfallbeteiligten zur Betriebsstätte geworden, so dass auf dessen räumliche und örtliche Verhältnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII abzustellen sei. Es könne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend große und mit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelangestellten zur Verfügung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Gebäudereinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tatsächlichen Übung unstreitig die Reinigungskräfte der Gebäudereinigungsfirma stets dort geparkt haben. Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hatte das Berufungsgericht die Revision zugelassen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Allerdings kam es auf die Frage, ob es sich nach den tatsächlichen Umständen des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach § 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an. Jedenfalls war ein versicherter Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben. Mangels eines Anspruchsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X stünde der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu. In diesem Fall findet nach § 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII ein Übergang der der Geschädigten verbleibenden Ansprüche auf die Klägerin nach § 116 SGB X nicht statt (BTDrucks 13/2004, 100 zu § 104 SGB VII; vgl. hierzu Küppersbusch, NZV 2005, 393, 395; Ricke, Kasseler Kommentar, § 104 SGB VII Rn 14; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl., § 104 Rn 20, Kater, in: Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rn 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Geschädigten die Ansprüche gegen den ihn schädigenden Unternehmer bzw. Mitbeschäftigten, die wegen vorsätzlicher Schädigung oder wegen eines Schadensfalles auf privilegierten Wegen - nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurt. BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu prüfen, ob nach der ratio legis der §§ 100 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurt. Das gilt auch für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf einem versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.). Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurt. v. 13.1.1976 - VI ZR 58/74, NJW 1976, 673, 674 und v. 19.1.1988 - VI ZR 199/87, VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betriebliche Tätigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Berührung mit der Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschaftssphäre des Arbeitgebers aufhält und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. BAG, VersR 2001, 720). Hierfür ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Streitfall der Unfallort außerhalb des firmeneigenen Betriebsgeländes gelegen ist.
Sachverhalt
Am 29.09.1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klägerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine eine Kreisstraße. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleudern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Verschmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden waren, war zwischen den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Arbeitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nachfolgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde.
Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war. Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Geschädigten in Höhe von ca. 90.000 EUR. Soweit Ansprüche von der AUVA und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entsprechender Höhe gegenüber diesen aus. Die Klägerin begehrte von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuldnern für die Haftung aus dem Verkehrsunfall.
Die Beklagten behaupteten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländischen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden. Die Klägerin bewertete die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und verlangte mit ihrer Klage von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Die Klage hatte vor dem Berufungsgericht nur
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt fest, dass die Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 SGB VII greift, wenn sich der Unfall auf einem Betriebsweg ereignet hat. Entscheidend für die Abgrenzung zum versicherten Weg i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist die betriebliche Eingliederung des Unfallortes. Bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie hier einem Hotelbetrieb, ist auf die konkreten Verhältnisse vor Ort abzustellen. Wenn der Unfallort, wie ein Parkplatz, eindeutig zum Betriebsgelände gehört und die Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig sind, gilt dies als Betriebsweg. Die Frage, ob der Parkplatz auch von anderen genutzt werden durfte, ist nach Ansicht des BGH unerheblich, da die tatsächliche Nutzung durch die Reinigungskräfte als ausreichend angesehen wurde.
Der BGH betont, dass die Haftungsbefreiung greift, wenn ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko vorliegt. Die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen ist grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit. Das Verlassen des Arbeitsplatzes einschließlich des Weges auf dem Werksgelände bis zum Werkstor stellt jedoch noch eine betriebliche Tätigkeit dar.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Kriterien für die Abgrenzung zwischen Arbeitsunfällen auf Betriebswegen und sonstigen Wegeunfällen präzisiert. Anwälte müssen bei der Beurteilung von Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen sorgfältig prüfen, ob der Unfallort zum Betriebsgelände gehört und ob die betroffenen Arbeitnehmer dort regelmäßig tätig waren. Dies ist insbesondere bei „ausgelagerten“ Arbeitsstätten, wie Baustellen oder Hotelbetrieben, von Relevanz. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die tatsächliche Nutzung des Unfallortes und die betriebliche Eingliederung der Arbeitsstätte entscheidend sind. Die Kenntnis dieser Kriterien ist unerlässlich, um die Haftung des Schädigers korrekt zu beurteilen und die Ansprüche des Mandanten optimal durchzusetzen oder abzuwehren.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VI ZR 334/04

