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BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
1. Die Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids nach § 108 SGB VII tritt gegenüber dem Schädiger nur dann ein, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden ist, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.

Beteiligung des Dritten als Voraussetzung für Bindungswirkung nach § 108 SGB VII

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 20. November 2007 (VI ZR 244/06) über die Voraussetzungen der Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids für einen Zivilprozess zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob ein Schädiger, der nicht am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt war, durch die Entscheidung der Berufsgenossenschaft gebunden ist. Der BGH stellte klar, dass eine solche Bindungswirkung nur unter bestimmten Bedingungen eintritt, insbesondere wenn der Schädiger in gebotener Weise am sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt wurde.

Leitsatz

1. Die Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids nach § 108 SGB VII tritt gegenüber dem Schädiger nur dann ein, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden ist, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.

2. Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind.

3. War der Schädiger an dem Verfahren zwischen Kläger und Bau-Berufsgenossenschaft nicht in der gebotenen Weise beteiligt, so war das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hatte, dass der Bescheid an den Kläger dem Schädiger gegenüber nicht bindend geworden war.

4. War die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so war das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert war, sowie ob der Beklagte zwar grundsätzlich zivilrechtlich haftete, aber nach § 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII oder nach §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 105 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 SGB VII haftungsprivilegiert war, war dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt.

Sachverhalt

Der Kläger forderte von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls vom 6. April 2001. Der Kläger, Geschäftsführer der N.B. GmbH, kontrollierte am Unfalltag auf einer Brücke Abbrucharbeiten, die von der N.B. GmbH im Auftrag der "A." durchgeführt wurden. Dort waren auch Mitarbeiter der Beklagten zu 2 mit Stemmarbeiten beschäftigt. Der Beklagte zu 1, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 beschäftigt war, bediente den nicht mit einem Warnsignal für den Rückwärtsbetrieb ausgerüsteten Bagger der Beklagten zu 2. Beim Rückwärtsfahren überrollte er den rechten Fuß des Klägers, der mit dem Rücken zu dem Fahrzeug stand. Der Kläger erlitt schwere knöcherne Verletzungen am Fuß und Unterschenkel und ist seit dem Unfall nicht mehr berufstätig.

Die Bau-Berufsgenossenschaft R. und W. lehnte mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 den Antrag des Klägers auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da kein Versicherungsfall vorliege. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 zurückgewiesen. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 wurde wegen Insolvenz in der ersten Instanz unterbrochen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro sowie von materiellem Schadensersatz in Höhe von 125 Euro. Es stellte die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden fest und wies im Übrigen die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII berufen könne, da § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur für "Versicherte" gelte. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, weil der Kläger selbstständiger Unternehmer und auch nicht freiwillig versichert sei. Der BGH stellte fest, dass die Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids nach § 108 SGB VII gegenüber dem Schädiger nur dann eintritt, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden ist. Seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII nicht verkürzt werden.

Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 SGB X, dass sie zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstellung berührt oder berühren kann. Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall vor. Wird der Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt, muss der Beklagte grundsätzlich für den Personenschaden des Klägers selbst aufkommen. Der BGH betonte, dass es nicht schon daraus, dass der Beklagte von dem Verfahren zwischen Kläger und Berufsgenossenschaft Kenntnis gehabt haben musste, geschlossen werden könne, er habe auf seine Beteiligung verzichtet.

War der Beklagte nicht in der gebotenen Weise an dem Verfahren beteiligt, war das Verfahren mit einem Fehler behaftet, was zur Folge hatte, dass der Bescheid an den Kläger dem Beklagten gegenüber nicht bindend geworden war. War die Entscheidung der Bau-Berufsgenossenschaft noch nicht bindend, so war das Berufungsgericht an einer Entscheidung über die Klage gehindert. Eine eigenständige Prüfung, ob der Kläger gesetzlich oder freiwillig unfallversichert war, sowie ob der Beklagte haftungsprivilegiert war, war dem Berufungsgericht bis zum Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens verwehrt. Das Berufungsgericht hatte zunächst zu klären, ob der Beklagte in erforderlicher Weise von der Einleitung des sozialrechtlichen Verfahrens durch die Bau-Berufsgenossenschaft benachrichtigt worden ist.

Fehlt es daran, tritt die Bestandskraft des Bescheides erst ein, wenn er auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn er keine Erklärung abgibt. Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf seinen Antrag zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen. Dann könnte die Entscheidung auch dem Beklagten gegenüber unanfechtbar werden und Bindungswirkung im vorliegenden Haftpflichtprozess haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gegebenenfalls unter Fristsetzung auszusetzen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die korrekte Beteiligung des Schädigers am sozialgerichtlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung ist. Wird der Schädiger nicht ordnungsgemäß beteiligt, entfällt die Bindungswirkung des sozialgerichtlichen Bescheids im Zivilprozess. Dies kann dazu führen, dass das Zivilgericht eigene Feststellungen zum Versicherungsstatus des Geschädigten und zur Haftung des Schädigers treffen muss. Anwälte müssen daher sorgfältig prüfen, ob der Mandant als Schädiger in dem sozialgerichtlichen Verfahren beteiligt war und ob die Beteiligung den Anforderungen des § 12 Abs. 2 SGB X genügte. Versäumnisse in diesem Bereich können zu erheblichen Nachteilen für den Mandanten führen, insbesondere wenn die Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII oder § 106 SGB VII im Raum steht. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, das sozialrechtliche Verfahren engmaschig zu begleiten und die Rechte des Schädigers zu wahren.

Häufige Fragen zu VI ZR 244/06

Was besagt das Urteil VI ZR 244/06 in Kürze?

1. Die Bindungswirkung eines sozialgerichtlichen Bescheids nach § 108 SGB VII tritt gegenüber dem Schädiger nur dann ein, wenn er in gebotener Weise an dem Verfahren beteiligt worden ist, denn seine Rechte dürfen durch die Bindungswirkung nach § 108 SGB VII…

Was war der Sachverhalt?

Der Kläger forderte von den Beklagten materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines Unfalls vom 6. April 2001. Der Kläger, Geschäftsführer der N.B. GmbH, kontrollierte am Unfalltag auf einer Brücke Abbrucharbeiten, die von der N.B. GmbH im Auftrag der "A." durchgeführt wurden.

Wie hat der BGH entschieden?

Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass sich der Beklagte nicht auf den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII berufen könne, da § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII nur für "Versicherte" gelte.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die korrekte Beteiligung des Schädigers am sozialgerichtlichen Verfahren von entscheidender Bedeutung ist.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 244/06?

VI ZR 244/06 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 244/06

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