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BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – VI ZR 179/68

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

Familienprivileg bei gesamtschuldnerischer Mithaftung des Zweitschädigers

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1970 (VI ZR 179/68) befasst sich mit der Frage des Familienprivilegs im Kontext der gesamtschuldnerischen Mithaftung eines Zweitschädigers im Bereich des Sozialversicherungsrechts. Im Kern geht es darum, inwieweit die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger auf einen Zweitschädiger durch das Familienprivileg eingeschränkt werden, wenn der Erstschädiger ein Familienangehöriger des Geschädigten ist. Der BGH präzisiert die Anwendung des Familienprivilegs und dessen Auswirkungen auf die Haftung von Zweitschädigern.

Leitsatz

Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen einen außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden Zweitschädiger ist insoweit beschränkt, als der Zweitschädiger von dem Familienangehörigen des Verletzten Ausgleich verlangen könnte. Der SVT ist also beschränkt auf die Geltendmachung des Betrages, der entsprechend dem Unfallbeitrag des Zweitschädigers aufgrund des Ausgleichsverhältnisses endgültig auf diesen entfällt.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden Text nicht explizit dargestellt. Es wird lediglich die rechtliche Problematik erörtert, die sich aus der Konstellation ergibt, dass ein Versicherter durch einen Familienangehörigen und einen weiteren, nicht zum Familienkreis gehörenden Dritten geschädigt wurde. Die Entscheidung setzt sich mit den Auswirkungen des Familienprivilegs auf die Rückgriffsrechte der Sozialversicherung auseinander, insbesondere im Hinblick auf die Haftung des Zweitschädigers und die Frage, inwieweit dieser durch das Familienprivileg geschützt ist.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt fest, dass die Einschränkungen des Rückgriffsrechts, die sich aus dem Familienprivileg ergeben, auch im Verhältnis zu einem Zweitschädiger gelten. Dies wird damit begründet, dass der soziale Schutzzweck der öffentlichen Versicherungsleistungen und der Schutz der Familiengemeinschaft eine entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG rechtfertigen. Der BGH argumentiert, dass der Sozialversicherungsträger durch die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zweitschädiger nicht auf einem Umweg zu einem Ergebnis gelangen darf, das durch die Einschränkung des Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 2 VVG vermieden werden soll. Der Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den Zweitschädiger ist daher auf den Betrag beschränkt, der dem Anteil des Zweitschädigers am Schaden entspricht.

Dies gilt unabhängig davon, ob ein Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers gegen den familienangehörigen Erstschädiger besteht. Der BGH betont, dass der Zweitschädiger, der außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses steht, nicht den gleichen sozialen Bindungen unterliegt wie der Versicherungsträger. Die Einschränkung des Rückgriffsrechts dient dem Schutz des Versicherten und seiner Familie und verhindert, dass die Familienkasse durch Ausgleichsansprüche belastet wird.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Zweitschädiger stets geprüft werden muss, ob ein Familienprivileg greift. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob der Erstschädiger ein Familienangehöriger des Geschädigten ist und ob dieser mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Rückgriffsmöglichkeiten der Sozialversicherungsträger durch das Familienprivileg eingeschränkt sein können, was sich auf die Höhe der vom Zweitschädiger zu tragenden Schadensersatzleistung auswirken kann. Anwälte müssen daher die konkreten Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftungsverteilung korrekt zu ermitteln und die Interessen ihrer Mandanten optimal zu vertreten. Dies erfordert eine genaue Kenntnis der familiären Verhältnisse und der beteiligten Versicherungsverhältnisse. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des Schutzes der Familiengemeinschaft im Schadensersatzrecht.

Häufige Fragen zu VI ZR 179/68

Was besagt das Urteil VI ZR 179/68 in Kürze?

Der Forderungsübergang nach § 1542 RVO ist bei fahrlässigen Schädigungen durch Familienangehörige, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, entsprechend der Regelung des § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

Was war der Sachverhalt?

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden Text nicht explizit dargestellt.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellt fest, dass die Einschränkungen des Rückgriffsrechts, die sich aus dem Familienprivileg ergeben, auch im Verhältnis zu einem Zweitschädiger gelten.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Zweitschädiger stets geprüft werden muss, ob ein Familienprivileg greift.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 179/68?

VI ZR 179/68 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 – VI ZR 179/68

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