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Das OLG Saarbrücken hat dem BGH mit Beschluss vom 10.04.2025 (eigenes Az. 1 Ss (OWi) 112/24) die Frage vorgelegt, ob eine im standardisierten Messverfahren gewonnene Geschwindigkeitsmessung einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert wurden, obwohl dies technisch möglich wäre. Der BGH führt das Verfahren unter 4 StR 235/25. Stand Juni 2026 ist die Entscheidung noch nicht ergangen. Bis dahin gilt: Einspruch einlegen, Akteneinsicht in die Messreihe verlangen und das Fehlen der Rohmessdaten ausdrücklich rügen.

Worum geht es beim Verfahren BGH 4 StR 235/25?

Hintergrund ist ein klassischer Geschwindigkeitsverstoss, gemessen mit dem Messgerät PoliScan FM 1 (Softwareversion 4.4.9) - einem standardisierten Messverfahren. Der betroffene Autofahrer wandte sich gegen die Verurteilung, weil für den konkreten Messvorgang keine Rohmessdaten gespeichert waren und er die Messung deshalb nicht überprüfen konnte. Das OLG Saarbrücken (Senat für Bußgeldsachen) hielt das für einen Verstoß gegen das faire Verfahren und legte die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor. Dort ist sie unter dem Aktenzeichen 4 StR 235/25 anhängig.

Die vorgelegte Rechtsfrage lautet sinngemäss: Unterliegt das Ergebnis einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung einem Beweisverwertungsverbot, wenn die zur Messwertbildung erfassten Daten (Rohmessdaten) nicht gespeichert werden, obwohl dies technisch möglich wäre und die Messung damit überprüfbar wäre - und der Betroffene sich gerade auf dieses Fehlen beruft?

Was sind Rohmessdaten - und warum sind sie so wichtig?

Rohmessdaten sind die unbearbeiteten Einzeldaten, die das Messgerät während des Messvorgangs erfasst (etwa einzelne Laufzeit- oder Positionswerte). Aus ihnen errechnet die Gerätesoftware den angezeigten Geschwindigkeitswert. Sind sie gespeichert, kann ein Sachverständiger nachvollziehen, ob der Messwert innerhalb der Verkehrsfehlergrenze korrekt zustande kam.

Werden sie nicht gespeichert, bleibt dem Betroffenen nur das fertige Ergebnis und das Foto. Eine eigenständige Überprüfung der Messung ist dann praktisch unmöglich - genau hier setzt der Vorwurf der Verteidigungsbeschränkung an.

Die Position des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken stützt sich auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (Urteil vom 05.07.2019, Az. Lv 7/17). Danach fehlt es an einem fairen rechtsstaatlichen Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), wenn sich eine Verurteilung allein auf das dokumentierte Messergebnis und das Lichtbild stützt, es aber an Rohmessdaten fehlt und keine andere, gleichermassen zuverlässige Überprüfungsmöglichkeit besteht. Wer sich gegen die Messung wendet und das Fehlen der Rohmessdaten rügt, darf danach nicht allein auf Basis nicht überprüfbarer Daten verurteilt werden.

Warum eine Divergenzvorlage an den BGH?

Es handelt sich um eine Divergenzvorlage: Das OLG Saarbrücken möchte von der Linie anderer Oberlandesgerichte abweichen und muss die Frage deshalb dem BGH vorlegen. Mehrere andere Obergerichte - etwa das OLG Zweibrücken und das OLG Karlsruhe - sehen in der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten kein Beweisverwertungsverbot. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte 2020 entschieden, dass es keinen generellen Anspruch auf Speicherung gibt, der Betroffene aber Zugang zu vorhandenen, nicht bei der Akte befindlichen Messunterlagen erhalten muss. Der BGH soll diese bundesweite Uneinigkeit nun klären.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung für Betroffene?

Die Tragweite ist erheblich. Folgt der BGH der Auffassung des OLG Saarbrücken, könnten zahlreiche Messungen mit Geräten, die keine Rohmessdaten speichern, angreifbar werden - betroffen sind je nach Gerät und Konfiguration etwa PoliScan, TraffiStar S 350 oder ES 8.0. Lehnt der BGH ein Verwertungsverbot ab, bleibt es bei der bisherigen Praxis, dass standardisierte Messungen grundsätzlich verwertbar sind und der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vortragen muss.

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag wird aktualisiert, sobald der BGH in der Sache 4 StR 235/25 entschieden hat.

Geblitzt? Was Sie jetzt tun sollten

  1. Fristen wahren: Gegen den Bußgeldbescheid haben Sie nur zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Versäumte Fristen lassen sich kaum heilen.
  2. Akteneinsicht verlangen: Fordern Sie Einsicht in die vollständige Messreihe, die Statistikdatei und - soweit vorhanden - die Rohmessdaten.
  3. Fehlen der Rohmessdaten rügen: Sind keine Rohmessdaten gespeichert, sollte dies ausdrücklich gerügt werden, um von einer möglichen BGH-Entscheidung zu profitieren.
  4. Anwalt einschalten: Eine frühe anwaltliche Prüfung sichert Ihre Rechte und bewertet die Erfolgsaussichten im Einzelfall.

Häufige Fragen zu BGH 4 StR 235/25

Was bedeutet das Aktenzeichen 4 StR 235/25?

Es ist das Aktenzeichen, unter dem der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Vorlage des OLG Saarbrücken zur fehlenden Speicherung von Rohmessdaten führt. Das zugrundeliegende Verfahren beim OLG Saarbrücken hat das Az. 1 Ss (OWi) 112/24.

Hat der BGH in 4 StR 235/25 schon entschieden?

Stand Juni 2026 ist noch keine Entscheidung veröffentlicht. Die Sache ist als Divergenzvorlage (Beschluss des OLG Saarbrücken vom 10.04.2025) beim BGH anhängig. Sobald entschieden ist, aktualisieren wir diesen Beitrag.

Was sind Rohmessdaten?

Rohmessdaten sind die unbearbeiteten Einzeldaten, die ein Blitzer während der Messung erfasst und aus denen die Software den Geschwindigkeitswert berechnet. Mit ihnen lässt sich nachprüfen, ob der Messwert korrekt und innerhalb der Verkehrsfehlergrenze entstanden ist.

Welche Blitzer sind betroffen?

Relevant ist die Frage vor allem bei Geräten, die je nach Bauart oder Einstellung keine Rohmessdaten dauerhaft speichern - etwa PoliScan, TraffiStar S 350 oder ES 8.0. Im Ausgangsfall ging es um den PoliScan FM 1.

Ich wurde geblitzt - lohnt sich der Einspruch?

Häufig ja. Solange die Rechtsfrage beim BGH offen ist, kann es sich lohnen, fristgerecht Einspruch einzulegen, Akteneinsicht zu nehmen und das Fehlen der Rohmessdaten zu rügen. Ob ein Einspruch im Einzelfall Aussicht auf Erfolg hat, sollte ein Anwalt prüfen.

Weiterführend: PoliScan Speed: Schwachstellen & Verteidigung · Radarfalle / Blitzer · Geschwindigkeitsmessung · Bußgeldbescheid

Rechtsanwalt Dennis Engels, Verkehrsrecht Duesseldorf
Rechtsanwalt Dennis Engels
Verkehrsrecht · Schwerpunkt Bußgeld- und Messtechnik

Dennis Engels verteidigt bundesweit gegen Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen. Er prüft Messreihen und Rohmessdaten von PoliScan, TraffiStar, ES 8.0 und Co. auf Verwertbarkeit und erstreitet Akteneinsicht in die vollständigen Messunterlagen. Erstprüfung Ihres Bußgeldbescheids kostenlos.

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