- TraffiStar S 350 misst nach dem LIDAR-Prinzip (Laserpuls-Laufzeitmessung) über einen rotierenden Polygonspiegel.
- Verfassungswidrige Datenlöschung: Das Gerät speichert keine Rohmessdaten (Laufzeiten des Laserstrahls), was eine nachträgliche Überprüfung unmöglich macht. Der Verfassungsgerichtshof Saarland sieht darin eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren.
- Typische Fehlerquellen: fehlerhafte Zuordnung durch die Auswerteschablone, ungenauer LIDAR-Schwenkwinkel bei manueller Einrichtung (Stufeneffekte) und fehlende Dokumentation des verwendeten Objektivs.
- Schulungsnachweis: Insbesondere in Nordrhein-Westfalen muss für den Auswertebeamten ein expliziter Schulungsnachweis vorliegen.
- Akteneinsicht muss Messprotokoll, Falldatei, Eichunterlagen und die Schulungsnachweise des Mess- und Auswertepersonals umfassen.
Wie funktioniert TraffiStar S 350 technisch?
Die Messgeräte der TraffiStar S 350 Reihe arbeiten auf Basis einer hochpräzisen Laserpuls-Laufzeitmessung (LIDAR = Light Detection and Ranging).
Sensorik und Messbasis
Der Messkopf basiert auf einem horizontal scannenden LIDAR-System:
- Laserimpulse und rotierender Spiegel: Das Gerät sendet mittels eines scannenden Lasers kurze Lichtimpulse aus. Ein Laserstrahl wird geräteintern auf einen rotierenden Polygonspiegel gerichtet und an dessen verspiegelten Seitenflächen reflektiert, um eine fortlaufende Fahrbahnabtastung zu realisieren. Es werden 182 Lichtimpulse in einem horizontalen Öffnungswinkel (Scanwinkel) von circa 50 Grad ausgesendet.
- Reflexion und Detektion: Die Lichtimpulse erfassen die Fahrzeuge des herannahenden oder abfließenden Verkehrs, werden reflektiert und gelangen zum Messkopf zurück, wo sie detektiert und ausgewertet werden.
- Mehrzielfähigkeit: Das System ist in der Lage, mehrere Fahrzeuge auf mehreren Fahrstreifen gleichzeitig zu erfassen und automatisch zwischen Pkw und Lkw zu unterscheiden (unterschiedliche Grenzwerte einstellbar).
Der Messablauf
Während das Fahrzeug den Erfassungsbereich durchfährt, sendet das Gerät eine Vielzahl von kurzen Lichtimpulsen aus. Aus den gemessenen Laufzeiten berechnet der interne Messrechner die gefahrene Geschwindigkeit. Die Zuordnung des gemessenen Geschwindigkeitswerts zu einem konkreten Fahrzeug erfolgt bei der späteren Auswertung durch den Messbeamten mithilfe einer digitalen Auswerteschablone (Auswertehilfe) im Messfoto.
Technische Leistungsdaten
- Arbeitsbereich: Die maximale Erfassungsdistanz wird mit circa 70 Metern angegeben.
- Betriebsarten: Das System kann vollautomatisch mobil (auf einem Stativ oder als semistationärer Enforcement Trailer) sowie stationär (eingebaut in ein ortsfestes Gehäuse wie eine Säule) betrieben werden.
- Witterungseinflüsse: Extreme Witterungsbedingungen können die physikalische Messreichweite sowie die Qualität der Fotodokumentation beeinträchtigen.
Welche Fehlerquellen machen die TraffiStar-S-350-Messung angreifbar?
Trotz Einstufung als standardisiertes Messverfahren ist die Messung nur verwertbar, wenn die Gebrauchsanweisung des Herstellers strikt eingehalten wurde. In der Praxis bieten vier Punkte die größten Angriffsflächen:
1. Die Auswerteschablone (Auswertehilfe)
Die korrekte Zuordnung des Messwerts steht und fällt mit der Positionierung der digitalen Auswerteschablone im Beweisfoto.
- Vorgeschriebene Position: Die Kriterien orientieren sich an denen für PoliScan Speed. Die Unterseite der Auswertehilfe muss sich zwingend unterhalb der Radaufstandspunkte befinden. Liegt sie oberhalb der Vorderräder, ist der Verkehrsverstoß dem Fahrer rechtlich nicht vorwerfbar.
- Mehrfachbelegung: Befindet sich ein weiteres Fahrzeug (auch nur teilweise) innerhalb des Auswerterahmens der gleichen Fahrtrichtung, darf die Messung gemäß den verbindlichen Auswertevorgaben des Herstellers nicht verwertet werden.
2. Der LIDAR-Schwenkwinkel und Eindrehwinkel
Der Schwenkwinkel (Verdrehung um die Hochachse) fließt als fester Rechenwert direkt in die Messwertbildung ein und bestimmt die Richtung des messenden Koordinatensystems.
- Das Problem der manuellen Einrichtung: Bei einer rein manuellen Einrichtung des Messplatzes kommt es regelmäßig zu Abweichungen. Weicht der tatsächliche Eindrehwinkel der Messanlage von dem geräteseitig hinterlegten Winkel ab, führt dies zu systematischen Messfehlern (sogenannte Stufeneffekte).
- Rollwinkel: Auch der Rollwinkel (Verdrehung um die Längsachse) darf eine Abweichung von 2 Grad nicht überschreiten.
3. Aufstellhöhe und Hindernisse
Bei der mobilen oder semistationären Messung sind die Vorgaben zur Aufstellhöhe strikt zu beachten.
- Grenzwerte: Bei der Semistation (Enforcement Trailer) muss die Austrittshöhe des Laserfächers aus dem Gehäuse zwingend zwischen 0,60 m und 1,40 m über der Fahrbahn liegen (vertikaler Abstand zur Scanebene). Schrägfahrten bis zu 10 Grad führen zu einem verwertbaren Messergebnis. Messungen im Bereich einer Kurve sind zulässig, sofern der Kurvenradius nicht unter 100 Metern liegt.
- Hindernisfreiheit: Der Erfassungsbereich des Lasers muss vollständig frei von Hindernissen sein. Objekte im unmittelbaren Messbereich können zu Fehlmessungen oder unzulässigen Zuordnungen führen.
4. Dokumentation des Objektivs
Nach den Anforderungen der Gebrauchsanweisung muss das verwendete Objektiv zwingend im Messprotokoll dokumentiert sein. Fehlt diese Angabe, liegt ein Verstoß gegen die Betriebsvorgaben vor.
Datensicherheit: Gelöschte Rohmessdaten und unzulässige Verteidigungsbeschränkung
Ein zentraler Angriffspunkt beim TraffiStar S 350 betrifft die vollständige Unmöglichkeit einer nachträglichen Überprüfung der Messdaten.
- Keine Speicherung von Rohmessdaten: Das Gerät speichert in allen aktuellen Softwareversionen keinerlei Informationen zum genauen Zeitablauf der Fahrzeugdurchfahrt. Es sind zwar Koordinaten für Messbeginn und Messende vorhanden, es fehlt jedoch die Angabe der Zeitdifferenz.
- Die verfassungsrechtliche Konsequenz: Der Saarländische Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Juli 2019, Az. Lv 7/17 entschieden, dass die Nichtspeicherung von Rohmessdaten das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Ohne diese Daten kann die Verteidigung die Messung nicht auf physikalische Fehler prüfen. Eine Verurteilung darf auf dieser Grundlage - zumindest im Saarland - nicht erfolgen. Diese Argumentation lässt sich bundesweit als verfassungsrechtliche Rüge aufrechterhalten.
Aktuelle Entwicklung: Dieselbe Rechtsfrage liegt derzeit dem Bundesgerichtshof zur bundesweiten Klärung vor. Mehr dazu in unserem Beitrag BGH 4 StR 235/25 - Beweisverwertungsverbot ohne Rohmessdaten.
Checkliste: Das prüfen wir bei der Akteneinsicht
- Auswerteschablone: Liegt die Unterseite der Auswertehilfe korrekt unterhalb der Radaufstandspunkte? Befindet sich kein anderes Fahrzeug im Rahmen?
- Schwenkwinkel und Eindrehwinkel: Gibt es Hinweise auf Stufeneffekte oder unzulässige Schrägfahrten (über 10 Grad)?
- Objektiv-Dokumentation: Ist das verwendete Objektiv ordnungsgemäß im Messprotokoll eingetragen?
- Rohmessdaten-Rüge: Wurde die Messung außerhalb des Saarlands durchgeführt, rügen wir die fehlende Überprüfbarkeit im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren.
- Schulungsnachweise: Liegt ein gültiger Schulungsnachweis für den Messbeamten und insbesondere für den Auswertebeamten vor (in NRW zwingend anzufordern)?
Häufige Fragen zum TraffiStar S 350
Ist TraffiStar S 350 ein standardisiertes Messverfahren?
Ja, die Geräteserie ist grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Dies entbindet das Gericht jedoch nicht von der Pflicht, konkreten Zweifeln nachzugehen, wenn die Verteidigung Abweichungen von der Gebrauchsanweisung dargelegt hat.
Warum ist das Löschen der Rohmessdaten ein Problem?
Da das Gerät die Laufzeiten des Laserstrahls nicht speichert, kann kein Sachverständiger die Messwertbildung nachträglich auf physikalische Fehler überprüfen. Dies schränkt die Verteidigungsrechte massiv ein.
Wann ist eine TraffiStar-Messung fehlerhaft?
Typische Fehlerquellen sind eine fehlerhafte Positionierung der Auswerteschablone, das Vorhandensein mehrerer Fahrzeuge im Auswerterahmen oder ein falscher Eindrehwinkel (Schwenkwinkel) bei der manuellen Einrichtung.
Warum sind Schulungsnachweise so wichtig?
Die Gebrauchsanweisung schreibt vor, dass das System nur von geschultem Personal bedient und ausgewertet werden darf. Fehlt der Schulungsnachweis des Auswertebeamten in der Akte, ist die Verwertbarkeit der Messung angreifbar.
Gilt das Urteil des VerfGH Saarland bundesweit?
Direkt bindend ist es nur im Saarland. Allerdings lässt sich die verfassungsrechtliche Argumentation des Rechts auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung in jedem Bundesland prozessual als Rüge einbringen.
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Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Schwerpunkte: Bußgeldverfahren, Geschwindigkeitsmessungen, Führerschein- und Fahrverbotsrecht. Bundesweit tätig, Kanzlei Düsseldorf.
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Hinweis zur BRAO: Dieser Beitrag dient ausschließlich der sachlichen Information über die aktuelle Rechtslage und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.

