Das Wichtigste in Kürze
  • Das Riegl FG 21-P misst nach dem LIDAR-Prinzip (Laserpuls-Laufzeitmessung) über die manuelle Anvisierung durch den Messbeamten.
  • Kein Bildbeweis: Da das Gerät weder ein Foto der Messung noch Rohmessdaten speichert, verbleibt im Protokoll oft nur ein nackter Zahlenwert.
  • Die vier Pflichttests: Ein standardisiertes Messverfahren liegt nur vor, wenn Geräteselbsttest, Displaytest, Visiertest (Aligntest) und Nulltest vor Messbeginn ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wurden.
  • Staatliche Beweisnot: Bringt der Messbeamte die Tests in der Hauptverhandlung durcheinander, entfällt das standardisierte Verfahren - das führt zur Einstellung, wobei die Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen sind.
  • Laserstrahlaufweitung: Je größer die Messentfernung, desto breiter der Strahl. Über 300 Metern im dichten Verkehr ist eine eindeutige Zuordnung physikalisch oft nicht mehr zweifelsfrei möglich.

Wie funktioniert das Riegl FG 21-P technisch?

Das Handlasermessgerät Riegl FG 21-P arbeitet auf Basis einer hochpräzisen Laserpuls-Laufzeitmessung (LIDAR = Light Detection and Ranging).

Sensorik und Messbasis

Das Gerät ist als fernrohrähnliches Konzept aufgebaut und nutzt eine vergrößernde Optik:

  • Infrarot-Laserpulse: Das Gerät sendet eine Folge kurzer Infrarotlichtpulse aus. Diese treffen auf das anvisierte Fahrzeug, werden reflektiert und vom Empfänger wieder detektiert.
  • Weg-Zeit-Berechnung: Aus der Laufzeit der Lichtsignale wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeugs bestimmt. Da sich die Entfernung über die Messdauer verändert, errechnet der interne Algorithmus hieraus die Geschwindigkeit.
  • Visieroptik: Das Riegl FG 21-P verfügt über eine integrierte Visiereinrichtung mit 6-facher Vergrößerung, in der dem Messbeamten eine Zielmarke (Kreissegment) eingeblendet wird.

Der Messablauf

Der Messbeamte visiert das herannahende oder abfließende Fahrzeug - meist auf Höhe des Kennzeichens oder eines Scheinwerfers - manuell an und löst die Messung aus. Innerhalb von Sekundenbruchteilen wird eine Vielzahl von Laserpulsen ausgesendet. Das berechnete Messergebnis wird auf dem Display angezeigt und vom Messpersonal manuell in das Messprotokoll übertragen.

Technische Leistungsdaten

  • Messbereich: Geschwindigkeiten zwischen 0 km/h und 250 km/h.
  • Messentfernung: Messungen bis 1.000 Meter sind zulässig, ermöglicht durch eine enge Bündelung des Laserstrahls (Divergenz von 2,5 mrad). Der Zielerfassungsbereich im Visier beträgt 5 mrad.
  • Toleranzen: Es gilt die übliche Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h (bei Messungen bis 100 km/h) bzw. 3 Prozent des Messwertes (über 100 km/h).

Welche Fehlerquellen machen die Handlaser-Messung angreifbar?

Obwohl das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigt hat, dass es sich beim Riegl FG 21-P grundsätzlich um ein standardisiertes Messverfahren handelt (BayObLG, Beschluss vom 28. September 2020, 201 ObOWi 991/20), ist die Messung im Einzelfall nur verwertbar, wenn die Gebrauchsanweisung strikt eingehalten wurde. Folgende Punkte bieten die größten Angriffsflächen:

1. Die vier obligatorischen Pflichttests vor Messbeginn

Damit die Messung die Privilegien des standardisierten Verfahrens genießt, muss das Messpersonal vor dem Start vier Funktionstests zwingend durchführen und im Protokoll dokumentieren:

  • Geräteselbsttest: Das Gerät prüft intern seine Baugruppen. Liegt ein Fehler vor, wird der Messbetrieb blockiert.
  • Displaytest: Alle Anzeigensegmente müssen aufleuchten und wieder erlöschen. Dies verhindert Ablesefehler (z. B. die Verwechslung einer 8 mit einer 0).
  • Visiertest (Aligntest): Der wichtigste Test zum Ausschluss einer Dejustierung. Der Beamte visiert ein Ziel in 30 bis 1.000 Metern Entfernung an. Durch horizontales und vertikales Schwenken wird anhand akustischer Signale geprüft, ob die optische Visierlinie exakt mit der Laseraustrittslinie übereinstimmt.
  • Nulltest: Eine Probemessung auf ein ruhendes Objekt (z. B. ein Verkehrsschild) muss exakt den Wert +0 oder -0 ergeben.

Das Laternen-Problem: In der Praxis nutzen Beamte für den Visiertest häufig ungeeignete Objekte wie Straßenlaternen. Da Laternenmasten schmal sind und unregelmäßige Reflexionseigenschaften aufweisen, kann an der ordnungsgemäßen Durchführung des Justierungstests gezweifelt werden. Dies sollte gerügt werden.

2. Laserstrahlaufweitung bei großen Entfernungen

Obwohl Messungen bis 1.000 Meter zulässig sind, führt die physikalische Strahlaufweitung zu erheblichen Risiken. Bei einer Divergenz von 2,5 mrad beträgt der Durchmesser des Laserstrahls in 300 Metern Entfernung bereits 1,5 Meter.

  • Zuordnungsgefahr: Bei über 300 Metern Entfernung und lebhaftem Verkehr kann das Messpersonal visuell nicht mehr zweifelsfrei ausschließen, dass der aufgeweitete Strahl auch Teile eines daneben oder dahinter fahrenden Fahrzeugs erfasst hat.
  • Rechtsfolge: Das Amtsgericht Dortmund hat entschieden, dass bei einer Messentfernung von über 300 Metern bei lebhaftem Verkehr eine Verurteilung ausgeschlossen ist, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass nur ein einziges Fahrzeug als Messwertlieferant in Betracht kam (AG Dortmund, Urteil vom 6. Mai 2025, 729 OWi-265 Js 2346/24-161/24).

3. Keine Pflicht zur Display-Einsichtnahme am Tatort

Häufig wird eingewandt, dem Betroffenen sei vor Ort keine Einsicht in das Display gewährt worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch klargestellt, dass ein allgemeines Recht auf sofortige persönliche Überprüfung des Ermittlungsergebnisses am Tatort nicht besteht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2022, 2 RBs 51/22). Es genügt, wenn die Verdachtsgründe im Rahmen der späteren Anhörung gemäß § 55 Abs. 1 OWiG mitgeteilt werden. Dennoch bleibt das Fehlen einer objektiven Bilddokumentation der zentrale Schwachpunkt der staatlichen Beweisführung.

Prozessuale Praxis: Wenn der Messbeamte die Tests verwechselt

Da kein Foto- oder Videobeweis existiert, stützt sich die Überzeugung des Gerichts fast ausschließlich auf das schriftliche Messprotokoll und die Aussage des messenden Beamten als Zeuge. Hier muss die Verteidigung in der Hauptverhandlung durch gezielte, offene Fragen ansetzen.

In der gerichtlichen Praxis zeigt sich regelmäßig, dass die formale Dokumentation (das bloße Abhaken der Tests) einer kritischen Überprüfung oft nicht standhält. Bringt der geladene Messbeamte bei der Befragung die genaue Funktionsweise oder den Ablauf der vier Pflichttests (insbesondere den Unterschied zwischen Selbsttest, Displaytest, Aligntest und Nulltest) durcheinander, ist der Nachweis einer ordnungsgemäßen Geräteprüfung zum Tatzeitpunkt erschüttert.

  • Wegfall des standardisierten Verfahrens: Durch die fehlerhafte oder widersprüchliche Zeugenaussage entfällt das Privileg unmittelbar. Das Gericht müsste den konkreten Messvorgang nun vollumfänglich aufklären und beweisen. Da Handlasermessgeräte keine Rohmessdaten speichern, ist eine nachträgliche physikalische Überprüfung unmöglich.
  • Einstellung und Kostenentscheidung: Kann der Tatvorwurf nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, ist das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen. Da das Beweisdefizit allein in die staatliche Sphäre fällt, entspricht es pflichtgemäßem Ermessen nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 467 Abs. 4 StPO, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Der Betroffene muss seine anwaltlichen Verteidigungskosten dann nicht selbst tragen.

Checkliste: Das prüfen wir bei der Akteneinsicht

  1. Die vier Pflichttests: Sind Geräteselbsttest, Displaytest, Visiertest und Nulltest im Messprotokoll lückenlos dokumentiert und abgehakt?
  2. Das Visierobjekt: Welches Objekt wurde für den Aligntest genutzt? Entspricht die Entfernung den Vorgaben (30 bis 1.000 Meter)?
  3. Die Messentfernung: Liegt die dokumentierte Entfernung im kritischen Bereich (insbesondere über 300 Meter) und herrschte dichter Verkehr?
  4. Zeugenbefragung vorbereiten: Gibt es im Protokoll Unstimmigkeiten, die in der Verhandlung zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit des Messbeamten genutzt werden können?
  5. Schulungsnachweis: Liegt ein gültiger Schulungsnachweis für den konkret messenden Beamten in der Akte vor?

Häufige Fragen zu Handlasermessgeräten

Ist das Riegl FG 21-P ein standardisiertes Messverfahren?

Ja, die Geräteserie ist grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Das bedeutet jedoch nur eine Beweiserleichterung für das Gericht. Sobald die Verteidigung konkrete Abweichungen von der Gebrauchsanweisung darlegt, muss das Gericht den Messfehler von Amts wegen prüfen.

Muss mir die Polizei das Messergebnis auf dem Display vor Ort zeigen?

Nein. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf besteht kein Anspruch darauf, das Display am Tatort einzusehen, insbesondere wenn die örtlichen Gegebenheiten dies nicht zulassen. Die Verwertbarkeit der Messung wird dadurch nicht berührt.

Was passiert, wenn der Polizist vor Gericht die Tests nicht mehr erklären kann?

Bringt der Beamte als Zeuge die vorgeschriebenen Funktionstests durcheinander, entfällt der Status des standardisierten Messverfahrens. Da keine Rohmessdaten zur nachträglichen Überprüfung existieren, führt dies in der Regel zur Einstellung des Verfahrens auf Staatskosten.

Was ist die Laserstrahlaufweitung?

Der Laserstrahl verlässt das Gerät nicht als dünner Strich, sondern fächert sich kegelförmig auf. Bei 300 Metern Entfernung ist der Messfleck beim Riegl FG 21-P bereits 1,5 Meter breit. Dadurch besteht die Gefahr, dass unbeabsichtigt ein anderes Fahrzeug erfasst wird.

Was kann ich tun, wenn das Messprotokoll unvollständig ist?

Fehlen Eintragungen zu den vier Pflichttests oder zum verwendeten Visierobjekt, verliert die Messung ihren Status als standardisiertes Verfahren. Das Gericht darf dann nicht mehr ohne Weiteres von der Richtigkeit des Wertes ausgehen.

Geblitzt mit Riegl FG 21-P? Messung prüfen lassen

Wenn in Ihrem Bußgeldbescheid eine Messung mit einem Riegl FG 21-P oder einem anderen Handlasermessgerät auftaucht, lohnt sich die detaillierte Prüfung des Messprotokolls.

Rechtsanwalt Dennis Engels, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dennis Engels
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Schwerpunkte: Bußgeldverfahren, Geschwindigkeitsmessungen, Führerschein- und Fahrverbotsrecht. Bundesweit tätig, Kanzlei Düsseldorf.

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