Vorladung von Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten?

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Vorladung & schriftliche Äußerung: Ihre Rechte als Beschuldigter oder Zeuge

📅 Aktualisiert 30.08.2026 • ✏ Jennifer Hölz, Rechtsanwältin • ⏱ Lesezeit: 8 Minuten

📌 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Zu einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen. Bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht besteht dagegen Erscheinenspflicht (§ 163a Abs. 3 StPO).
  • Erscheinen heißt nie aussagen: Das Schweigerecht gilt immer und in jeder Verfahrenslage.
  • Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht.
  • Zeugen sind grundsätzlich zur Aussage verpflichtet – mit zwei wichtigen Ausnahmen: Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige (§ 52 StPO) und Auskunftsverweigerungsrecht bei Selbstbelastung (§ 55 StPO).
  • Der häufigste Fehler: sich ohne Akteneinsicht schriftlich oder mündlich zur Sache äußern.

Eine polizeiliche Vorladung oder ein Schreiben der Staatsanwaltschaft wirkt für viele Menschen bedrohlich. Oft ist unklar, ob man erscheinen muss, was man sagen darf und welche Folgen eine unüberlegte Aussage haben kann. Gerade in dieser frühen Phase des Strafverfahrens werden entscheidende Weichen gestellt – sowohl für Beschuldigte als auch für Zeugen.

Nachfolgend möchten wir daher erläutern, was eine Vorladung und eine Vernehmung rechtlich bedeuten, welche Rechte und Pflichten Sie haben und wie Sie sich sinnvoll verhalten. Ziel ist, Ihnen Sicherheit zu geben und typische Fehler zu vermeiden, bevor Sie eine Entscheidung treffen oder sich äußern.

Vorladung und Vernehmung: Was bedeuten diese Schreiben?

Wer ein Schreiben der Polizei mit der Überschrift „Vorladung“ oder „Anhörung“ erhält, kann dies häufig nicht einordnen. Juristisch sind dies zunächst formelle Einladungen, um Sie zu einer Vernehmung zu laden.

Vernehmung bedeutet, dass Sie zu einem konkreten Sachverhalt in einem Strafverfahren befragt werden – entweder als Beschuldigter (dann wird bereits gegen Sie ermittelt) oder als Zeuge (dann richtet sich das Verfahren entweder gegen unbekannt oder es wird gegen einen anderen ermittelt).

Wichtig ist stets auf den Absender zu achten.

Eine polizeiliche Vorladung hat andere rechtliche Folgen als eine Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Auch Ihre Rolle – Beschuldigter oder Zeuge – entscheidet darüber, ob Sie erscheinen müssen und in welchem Umfang Sie aussagen müssen oder schweigen dürfen.

Vorladung als Beschuldigter – Muss ich erscheinen und aussagen?

Sind Sie als Beschuldigter geladen, steht ausdrücklich im Schreiben, dass gegen Sie wegen eines bestimmten Delikts ermittelt wird.

Bei einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter grundsätzlich nicht erscheinen und haben auch keine Pflicht, Angaben zur Sache zu machen. Auch wenn sich dieser Irrtum hartnäckig hält, dass eine Pflicht zum Erscheinen bestünde, sollten Sie diesen Termin – ohne Angaben von Gründen – absagen.

Wir verstehen, dass unter Umständen das Bedürfnis besteht, sich erklären zu wollen. Allerdings sollten Sie hierbei bedenken, dass auch eine vermeintlich harmlose Erklärung wie „Ich möchte nur kurz etwas richtigstellen“ später Bestandteil der Ermittlungsakte werden kann. Es ist daher stets sinnvoll, vor jeder inhaltlichen Äußerung zunächst Akteneinsicht durch einen Verteidiger zu nehmen, um überhaupt zu wissen, was die Ermittlungsbehörden gegen Sie in der Hand haben.

Eine Erscheinenspflicht besteht allerdings dann, wenn die Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht erfolgt, § 163a Abs. 3 StPO; aber auch dort gilt weiterhin das Recht zu schweigen!

Schriftliche Äußerung als Beschuldigter

Häufig erhalten Sie auch eine „schriftliche Äußerung“ oder einen „Anhörungsbogen“ von der Polizei. Auch hier gilt: Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, Angaben zur Tat zu machen.

Sie können die schriftliche Anhörung unausgefüllt lassen oder sich darauf beschränken, nur Ihre Personalien zu bestätigen.

Sinnvoll kann eine schriftliche Stellungnahme erst dann sein, wenn der Akteninhalt bekannt ist, eine Verteidigungsstrategie abgestimmt wurde und klar ist, welches Ziel mit der Einlassung verfolgt wird (z.B. Einstellung, Strafmilderung, Richtigstellung).

Typische Fehler von Beschuldigten bei der Vernehmung

Typische Fehler entstehen in der Aufregung: Viele versuchen, sich spontan zu rechtfertigen, verharmlosen oder spekulieren über Abläufe, an die sie sich gar nicht sicher erinnern. Solche Aussagen lassen sich später nur schwer korrigieren und werden häufig als Beweis im Sinne eines Geständnisses gewertet. Auch „informelle“ Gespräche vor oder nach der eigentlichen Vernehmung („unter vier Augen“, „nur, damit wir das einordnen können“) sind rechtlich heikel – auch diese Äußerungen können dokumentiert und verwertet werden.

Wir raten daher regelmäßig dazu, zunächst konsequent zu schweigen, keine Protokolle ungeprüft zu unterschreiben und erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung über eine Einlassung nachzudenken.

Vorladung als Zeuge: Aussagepflicht, Zeugnisverweigerung und Auskunftsverweigerung

Bei einer reinen polizeilichen Ladung besteht nach der aktuellen Rechtslage eine Erscheinenspflicht nur, wenn die Ladung auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht oder direkt von Staatsanwaltschaft oder Gericht geladen wird. In diesen Fällen ist man verpflichtet, zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen.

Allerdings kennt das Gesetz wichtige Ausnahmen von dieser Aussagepflicht. Das sogenannte Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO gibt bestimmten Angehörigen der Beschuldigten das Recht, die Aussage insgesamt zu verweigern. Es kommt also nicht darauf an, ob eine einzelne Frage unangenehm ist, sondern der zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige kann grundsätzlich entscheiden, ob er eine Aussage macht.

Zu den nach § 52 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen gehören insbesondere:

Ehegatten der Beschuldigten, auch wenn die Ehe inzwischen aufgelöst wurde;

eingetragene Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft inzwischen aufgelöst wurde;

Verlobte der Beschuldigten;

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, also insbesondere Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel;

Geschwister des Beschuldigten;

Zudem hat jeder Zeuge ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO, wenn er sich oder nahe Angehörige durch eine Antwort der Gefahr strafrechtlicher oder bußgeldrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Hier ist also stets Vorsicht geboten!

Damit eine Aussage oder schriftliche Stellungnahme zu keinem Problem für Sie oder einen nahen Angehörigen wird, besprechen wir daher vorab, ob und welche Fragen beantwortet werden müssen und zu welchen Themen man schweigen darf. Nur so lassen sich die Zeugenpflichten mit einem effektiven Schutz vor Selbstbelastung in Einklang bringen.

Schriftliche Äußerung als Zeuge

Soweit Sie einen Anhörungsbogen oder ein Schreiben mit der Bitte um schriftliche Stellungnahme erhalten haben, besteht hier grundsätzlich keine Pflicht, diese zu beantworten. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts sowie des Auskunftsverweigerungsrechts das bereits Vorstehende.

Praktische Tipps: Dos and Don’ts bei Vorladung und Vernehmung

Eine polizeiliche Vorladung oder Ankündigung einer Vernehmung ist kein Grund zur Panik, aber ein Anlass, bewusst und überlegt zu handeln.

Bewahren Sie zunächst Ruhe und lesen Sie das Schreiben genau:

Von welcher Stelle stammt es, in welcher Rolle sind Sie geladen und zu welchem Tatvorwurf?

Nehmen Sie niemals unüberlegt telefonisch Kontakt zur Polizei auf, um „kurz etwas klarzustellen“, sondern lassen Sie solche Schritte vorab anwaltlich prüfen.

Als Beschuldigter sollten Sie ohne vorherige Akteneinsicht grundsätzlich keine Angaben zur Sache machen und auch keine schriftlichen Stellungnahmen verfassen.

Als Zeuge sollten Sie zwar grundsätzlich aussagen, aber Ihr Recht auf Zeugnis- oder Auskunftsverweigerung kennen und im Zweifel vor Ort ansprechen.

Sie haben klare Rechte – insbesondere das Schweigerecht als Beschuldigter, die Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte als Zeuge sowie den Anspruch auf rechtliche Unterstützung.

Vorladung oder Vernehmung erhalten? Lassen Sie sich frühzeitig beraten.

Ob Sie als Beschuldigter eine Vorladung zur Polizei erhalten haben oder als Zeuge zu einer Aussage aufgefordert werden: Gerade vor einer Vernehmung ist es wichtig, die eigenen Rechte und Pflichten zu kennen und keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen.

Wir stehen Ihnen für eine erste Einschätzung und zur weiteren Beratung telefonisch, per WhatsApp oder per E-Mail zur Verfügung. Gemeinsam klären wir, welche Schritte in Ihrer konkreten Situation sinnvoll sind und worauf Sie im weiteren Verfahren achten sollten.

Weiterführende Beiträge

Einen Überblick über den gesamten Verfahrensgang gibt unser Beitrag Ablauf eines Strafverfahrens: Von der Anzeige bis zum Urteil.

Häufige Fragen

Muss ich als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?

Nein. Wenn Sie als Beschuldigter von der Polizei vorgeladen werden, müssen Sie grundsätzlich nicht erscheinen. Sie sind außerdem nicht verpflichtet, Angaben zum Tatvorwurf zu machen.

Anders kann es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht sein: Dann besteht grundsätzlich eine Erscheinenspflicht. Ihr Schweigerecht bleibt jedoch auch in diesem Fall bestehen.

Muss ich als Beschuldigter einen Anhörungsbogen der Polizei ausfüllen?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen. Sie können den Anhörungsbogen unausgefüllt lassen und sich auf die erforderlichen Personalangaben beschränken oder das Schreiben an uns übergeben. Eine inhaltliche Stellungnahme sollte grundsätzlich erst nach Akteneinsicht und nach Prüfung der Verteidigungsstrategie erfolgen.

Muss ich als Zeuge bei der Polizei erscheinen und aussagen?

Das hängt davon ab, von welcher Stelle Sie geladen wurden. Eine polizeiliche Ladung verpflichtet grundsätzlich dann zum Erscheinen, wenn sie auf einem Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht.

Bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht besteht ebenfalls grundsätzlich eine Erscheinens- und Aussagepflicht.

Allerdings können stets ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO oder ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO bestehen.

Wann darf ich als Zeuge die Aussage verweigern?

Bestimmte Angehörige eines Beschuldigten dürfen nach § 52 StPO die Aussage insgesamt verweigern. Dazu gehören unter anderem Ehegatten, Verlobte, eingetragene Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister.

Nach § 55 StPO darf ein Zeuge außerdem einzelne Auskünfte verweigern, wenn er sich selbst oder einen bestimmten Angehörigen dadurch der Gefahr einer strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.

Sollte ich vor einer Vorladung oder Vernehmung einen Strafverteidiger einschalten?

Das ist insbesondere bei einer Vernehmung als Beschuldigter sinnvoll.

Ein Strafverteidiger kann zunächst Akteneinsicht nehmen und prüfen, welche Erkenntnisse der Polizei und Staatsanwaltschaft bereits vorliegen. Erst danach lässt sich sinnvoll entscheiden, ob eine Einlassung, eine schriftliche Stellungnahme oder weiterhin Schweigen die bessere Verteidigungsstrategie ist.

Auch Zeugen sollten anwaltlichen Rat einholen, wenn unklar ist, ob eine Aussagepflicht besteht oder eine Selbstbelastung droht.

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Jennifer Hölz, Rechtsanwältin und Strafverteidigerin

Jennifer Hölz

Rechtsanwältin · Strafverteidigerin

Seit über 5 Jahren spezialisiert auf Strafrecht, Schwerpunkt Jugendstrafrecht und Strafverteidigung. Bundesweit tätig, Kanzlei in Düsseldorf.

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Hinweis: Die Informationen in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht berücksichtigen. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung ab.