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Berufung und Revision im Strafverfahren
📅 Aktualisiert 30.08.2026 • ✏ Jennifer Hölz, Rechtsanwältin • ⏱ Lesezeit: 7 Minuten
📌 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE
- Die Frist zur Einlegung von Berufung oder Revision beträgt grundsätzlich nur eine Woche ab Urteilsverkündung.
- Die Berufung führt zu einer vollständig neuen Verhandlung – Zeugen werden erneut gehört, der Sachverhalt wird neu festgestellt.
- Die Revision prüft nur Rechtsfehler; eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt.
- Mit der Sprungrevision kann ein amtsgerichtliches Urteil unter Übergehung der Berufung direkt rechtlich überprüft werden.
- Einlegung und Begründung sind zwei getrennte Schritte mit eigenen Fristen und Formvorschriften – besonders streng bei der Revision.
- War der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend, gelten für den Fristbeginn Besonderheiten.
Urteil im Strafverfahren erhalten: Was können Sie jetzt noch tun?
Nach einem Urteil im Strafverfahren stellt sich häufig sofort die entscheidende Frage, ob Sie gegen das Urteil noch vorgehen können. Je nach Ausgangsgericht und Verfahrensstand kommen insbesondere Berufung oder Revision in Betracht. Beide Rechtsmittel können verhindern, dass ein Strafurteil unmittelbar rechtskräftig wird. Sie unterscheiden sich jedoch erheblich hinsichtlich ihres Prüfungsumfangs und der möglichen Angriffspunkte.
Das Wichtigste vorab
Die Frist zur Einlegung von Berufung oder Revision beträgt grundsätzlich nur eine Woche. Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass das Urteil rechtskräftig wird und ein Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden kann.
Ob eine Berufung oder Revision gegen ein Strafurteil sinnvoll ist, hängt insbesondere davon ab,
welches Gericht das Urteil erlassen hat,
welche tatsächlichen oder rechtlichen Fehler in Betracht kommen,
ob die Beweiswürdigung angegriffen werden soll,
welches Ziel mit dem Rechtsmittel verfolgt wird und
welche Folgen die Verurteilung für den Betroffenen hat.
Eine frühzeitige Prüfung des Urteils und des bisherigen Verfahrens ist daher regelmäßig entscheidend.
Berufung im Strafverfahren: Das Urteil wird erneut überprüft
Die Berufung richtet sich grundsätzlich gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichts beim Amtsgericht.
Mit der Berufung wird das Verfahren vor dem zuständigen Berufungsgericht grundsätzlich noch einmal in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft. Regelmäßig findet eine neue Hauptverhandlung statt. Zeugen können erneut gehört, Beweise nochmals erhoben und die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts überprüft werden.
Eine Berufung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn
das Gericht die Aussagen von Zeugen oder Beteiligten aus Ihrer Sicht falsch bewertet hat,
neue Tatsachen oder Beweismittel berücksichtigt werden sollen,
die Beweiswürdigung angegriffen werden soll,
Sie den Tatvorwurf weiterhin bestreiten,
das Strafmaß aus Ihrer Sicht nicht angemessen ist oder
das erstinstanzliche Gericht wesentliche Umstände nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Die Berufung bietet damit regelmäßig einen deutlich weitergehenden Prüfungsumfang als die Revision.
Unter Umständen kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf den Rechtsfolgenausspruch. Dann steht nicht mehr die Frage im Mittelpunkt, ob die Tat begangen wurde, sondern Gegenstand des weiteren Verfahrens ist beispielsweise ausschließlich die Höhe der Strafe oder eine bestimmte Rechtsfolge.
Ob eine solche Beschränkung sinnvoll und rechtlich wirksam ist, muss jedoch stets anhand des konkreten Urteils geprüft werden.
Revision im Strafverfahren: Prüfung auf Rechtsfehler
Die Revision ist keine neue Tatsacheninstanz. Das Revisionsgericht führt grundsätzlich keine erneute Beweisaufnahme durch und hört Zeugen nicht nochmals dazu an, was tatsächlich passiert ist. Stattdessen überprüft das Revisionsgericht, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Eine Revision kann beispielsweise Erfolg haben, wenn
das Gericht Verfahrensvorschriften verletzt hat,
Beweisanträge rechtsfehlerhaft behandelt wurden,
die Verteidigung unzulässig beschränkt wurde,
das Gericht materielles Strafrecht falsch angewendet hat,
die Urteilsgründe rechtlich fehlerhaft oder widersprüchlich sind oder
das Urteil auf einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung beruht.
Die Revision verlangt daher eine genaue rechtliche Analyse des Verfahrens und der schriftlichen Urteilsgründe.
Kurzfassung:
Die Berufung stellt vor allem die Frage:
Ist das Urteil auch in tatsächlicher Hinsicht richtig?
Die Revision prüft dagegen:
Ist das Urteil rechtlich und verfahrensrechtlich fehlerfrei zustande gekommen?
Was ist eine Sprungrevision?
Gegen ein Urteil, gegen das grundsätzlich Berufung möglich wäre, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch unmittelbar Revision eingelegt werden. Dies wird als Sprungrevision bezeichnet.
Eine Sprungrevision kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn nicht die tatsächlichen Feststellungen oder die Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfehler angegriffen werden sollen.
Der Vorteil kann darin liegen, eine weitere Tatsacheninstanz zu überspringen. Gleichzeitig verzichtet man jedoch auf die Möglichkeit, die Beweisaufnahme im Rahmen einer Berufung erneut überprüfen zu lassen.
Die Entscheidung für eine Sprungrevision sollte deshalb nicht allein davon abhängig gemacht werden, wie hoch die verhängte Strafe ist oder ob ein möglichst schneller Abschluss des Verfahrens gewünscht wird. Entscheidend ist vielmehr, welche konkreten Fehler des Urteils oder des Verfahrens angegriffen werden sollen.
Welche Frist gilt für Berufung und Revision?
Sowohl die Berufung als auch die Revision müssen grundsätzlich innerhalb von einer Woche nach der Verkündung des Urteils eingelegt werden.
War der Angeklagte bei der Urteilsverkündung nicht anwesend, können für den Beginn der Frist besondere Regelungen gelten.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen der Einlegung des Rechtsmittels und dessen Begründung. Insbesondere bei der Revision gelten für die Begründung besondere Fristen und Formvorschriften.
Wer ein Strafurteil anfechten möchte, sollte deshalb nicht erst den Ablauf der Rechtsmittelfrist abwarten!
Kann das Urteil nach einer Berufung oder Revision schlechter werden?
Wenn ausschließlich der Angeklagte oder zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat, gilt grundsätzlich ein Verschlechterungsverbot hinsichtlich Art und Höhe der Rechtsfolgen. Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes Rechtsmittel ohne Risiko ist!
Die konkrete prozessuale Situation muss immer im Einzelfall geprüft werden. Dabei spielt insbesondere eine Rolle,
ob auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel eingelegt hat,
in welchem Umfang das Urteil angefochten wurde und
welche Teile des Urteils Gegenstand des weiteren Verfahrens sind.
Strafurteil erhalten: Was Sie jetzt tun sollten
Nach einer Verurteilung sollten Sie die kurze Rechtsmittelfrist nicht verstreichen lassen.
Eine frühzeitige Prüfung kann insbesondere klären,
welches Rechtsmittel gegen das Urteil überhaupt zulässig ist,
wann die Frist für Berufung oder Revision abläuft,
ob Fehler in der Beweiswürdigung vorliegen,
ob Verfahrensfehler in Betracht kommen,
ob das materielle Strafrecht richtig angewendet wurde,
welche Folgen das Urteil für Führerschein, Beruf, Aufenthaltstitel oder andere Bereiche haben kann und
ob eine Berufung, Revision, Sprungrevision oder eine Beschränkung des Rechtsmittels sinnvoll ist.
Gerne prüfen wir das Urteil sowie den bisherigen Verfahrensstand und erläutern Ihnen, ob und mit welchem Rechtsmittel ein weiteres Vorgehen in Betracht kommt.
Gerade nach einem Urteil vor einem Amtsgericht oder Landgericht kann die richtige Entscheidung zwischen Berufung und Revision für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens entscheidend sein.
Sie erreichen uns telefonisch, per WhatsApp oder per E-Mail. Gerade bei laufenden Rechtsmittelfristen empfehlen wir, frühzeitig Kontakt aufzunehmen.
Hinweis
Die Informationen in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht berücksichtigen. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung ab.
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Einen Überblick über den gesamten Verfahrensgang gibt unser Beitrag Ablauf eines Strafverfahrens: Von der Anzeige bis zum Urteil.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, gegen ein Strafurteil vorzugehen?
Berufung und Revision müssen grundsätzlich innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils eingelegt werden. Je nach Anwesenheit bei der Urteilsverkündung können Besonderheiten gelten.
Was ist besser: Berufung oder Revision?
Das hängt vom konkreten Fall ab. Die Berufung ermöglicht grundsätzlich eine erneute Überprüfung der Tatsachen und Beweise. Die Revision überprüft dagegen vor allem Rechts- und Verfahrensfehler.
Werden bei einer Revision Zeugen erneut gehört?
Grundsätzlich nein. Das Revisionsgericht führt regelmäßig keine neue Beweisaufnahme durch.
Kann ich nach einem Urteil des Amtsgerichts direkt Revision einlegen?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist statt der Berufung eine Sprungrevision möglich. Ob das sinnvoll ist, hängt insbesondere davon ab, ob tatsächliche Feststellungen oder ausschließlich Rechtsfehler angegriffen werden sollen.
Kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung oder Revision einlegen?
Ja. Die Staatsanwaltschaft kann grundsätzlich ebenfalls Rechtsmittel gegen ein Urteil einlegen. Das kann für die Frage einer möglichen Verschlechterung des Urteils von erheblicher Bedeutung sein.
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Jennifer Hölz
Rechtsanwältin · Strafverteidigerin
Seit über 5 Jahren spezialisiert auf Strafrecht, Schwerpunkt Jugendstrafrecht und Strafverteidigung. Bundesweit tätig, Kanzlei in Düsseldorf.
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