Verkehrsrecht
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Überwachungstechnik - wie funktionieren Radarfallen
eso µP 80
Bei dem eso µP 80 handelt es sich um eine Lichtschrankenmessanlage, bestehend aus Sender und Empfänger mit je drei Fotoelementen. Sender und Empfänger werden bei dem eso µP 80 gegenüberliegend positioniert, so dass zwischen ihnen ein konstanter Infrarotlichtstrom fließt. Wird der jeweilige Strahl des eso µP 80 unterbrochen, entsteht ein Impuls. Die Messstrecke zwischen den Elementen beträgt 0,5 Meter, das Element in der Mitte stellt ein Kontrollelement dar. Unterbricht ein Objekt den Impuls des eso µP 80 , so kann die Geschwindigkeit errechnet werde (Weg geteilt durch Zeit). Wird der eingestellte Geschwindigkeitswert erreicht oder überschritten, wird ein Foto ausgelöst. Es gibt eine Ausführung, bei welcher die Daten von der Messeinheit und dem Computer mittel Kabel übertragen wird (eso µP 80/VI-4) und eine Einheit (eso µP 80/VIII-4), bei welcher die Übertragung per Funk erfolgt. Eine Straßenbreite von bis zu 25 Metern kann überwacht werden.
PTB-Zulassung: 18.12/85.76
Messbereich: 5 km/h – 250 km/h
Anzeigebereich: 2 km/h – 399 km/h
Auflösung geeicht: 1 km/h
Messfolge: 2 Messungen pro Sekunde
Reichweite: bis zu 25 Meter
Wellenlänge: 930 nm
Betrieb bei Außentemperatur: -20° - +50°
Messstrecke: 0,5 Meter
Kontrollsensor: 0,25 Meter
Funksendedauer: ca. 25 ms
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eso ES1.0
Bei dem eso ES1.0 handelt es sich um eine Lichtschrankenmessanlage, die ein Helligkeitsprofil erstellt. Das eso ES1.0 hat vier lichtempflndliche Sensoren, wobei ein Sensor den Abstand des gemessenen Objekts zum Gerät bestimmt. Fährt ein PKW am Objekt vorbei, ändert sich der Lichteinfall und es wird ein Impuls ausgelöst. Die Messstrecke zwischen den äußeren Elementen beträgt 0,5 Meter bei dem eso ES1.0. Unterbricht ein Objekt den Impuls, so kann die Geschwindigkeit errechnet werde (Weg geteilt durch Zeit). Wird der eingestellte Geschwindigkeitswert erreicht oder überschritten, wird ein Foto ausgelöst.
PTB-Zulassung: 18.12/99.03
Messbereich: 10 km/h – 250 km/h
Anzeigebereich: 10 km/h – 399 km/h
Auflösung geeicht: 1 km/h
Messfolge: 2 Messungen pro Sekunde möglich
Reichweite: bis zu 18 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -20° - +50°
Messstrecke: 0,5 Meter
Kontrollsensor: 0,25 Meter
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LaserPatrol / TraffiPatrol
Das Lasermessgerät LaserPatrol / TraffiPatrol kann die Geschwindigkeit des ankommenden und abfließenden Verkehr erfassen. Es wird zu Beweiszwecken KEIN Foto erstellt. Das Gerät sendet 50 Laserintervalle in ca. 0,5 Sekunden und empfängt die Reflexion des anvisierten Fahrzeugs. Die Dauer des jeweiligen Impulses wird gemessen und hieraus wir die Geschwindigkeit ermittelt. Das LaserPatrol / TraffiPatrol wird eingesetzt mit Stativ, aus der Hand oder aufgelegt, sowie bei Dunkelheit oder aus dem Fahrzeug heraus.
PTB-Zulassung: 18.11/98.03
Messbereich: 0 km/h – 250 km/h
Reichweite: 30 Meter bis 500 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +50°
Messdauer: 0,5 s
Durchmesser des Messstrahl: 0,3 Meter pro 100 Meter Entfernung
Zielerfasssung: 0,7 Meter pro 100 Meter Entfernung
Temperaturbereich: -10 Grad Celsius bis +50 Grad Celsius
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Riegl LR90-235/P
Das Lasermessgerät Riegl LR 90-235/P kann die Geschwindigkeit des ankommenden und abfließenden Verkehrs erfassen. Es wird kein Beweisfoto gefertigt. Das Gerät sendet ca. 0,5 – 1 Sekunde lang Laserimpulse aus und empfängt die Reflexion des anvisierten Fahrzeugs. Die Dauer des jeweiligen Impulses wird gemessen und hieraus wird die Geschwindigkeit ermittelt. Das Gerät wird eingesetzt mit Stativ, aus der Hand oder aufgelegt, sowie bei Dunkelheit oder aus dem Fahrzeug heraus.
PTB-Zulassung: 18.11/93.13
Messbereich: 0 km/h – 250 km/h
Reichweite: 30 Meter bis 500 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +50°
Messdauer: 0,5 s – 1 s
Vergrößerung: 1:1
Messstrahldurchmesser: ca. 3 mrad, also 30 cm pro 100 m
Zielerfassungsbereich: ca. 7 mrad, also 70 cm pro 100 m
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Riegl FG21-P
Bei dem Nachfolgemodell des Riegl LR 90-235/P, dem Riegl FG21-P, werden während der Messung ca. 0,4 – 1,0 Sekunden lang Laserimpulse ausgesandt. Die mögliche Messentfernung bei dem Riegl FG21-P beträgt hier bis zu 1.000 Meter, wobei die durch die anvisierten Objekte reflektierten Laserimpulse nicht nur der Höhe, sondern auch der Form nach ausgewertet werden. Die Visieroptik ermöglicht eine 6-fache Vergrößerung. Darüber hinaus findet der Bediener des Riegl FG21-P einen Punkt mit äußerem Kreisring als Zielerfassungseinrichtung vor, der verhindern soll, dass es zu falschen Messungen kommt.
PTB-Zulassung: 18.11/98.09
Messbereich: 0 km/h – 250 km/h
Reichweite: 30 Meter bis 1.000 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +50°
Messdauer: 0,4 s – 1 s
Vergrößerung: 6-fach
Messstrahldurchmesser: ca. 2,5 mrad, also 25 cm pro 100 m
Zielerfassungsbereich: ca. 5 mrad, also 50 cm pro 100 m
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LEIVTEC (Leica) XV2
Das System LEIVTEC (Leica) XV2 dient der Geschwindigkeitsmessung des ankommenden Verkehrs. Sowohl die Messsituation als auch die Werte der Messung werden auf einem Videotape bei dem LEIVTEC (Leica) XV2 festgehalten. Die Entfernungsmessung erfolgt auf Grund ständig gesendeter Infrarot- Laserimpulse. Dabei werden 30 – 300 Einzelmessungen pro Messvorgang genutzt, um die Geschwindigkeit des gemessenen Objekts zu ermitteln. Die Messung beginnt, wenn das ankommende Objekt ca. 52 Meter von der LEIVTEC (Leica) XV2 entfernt ist. Sie dauert ca. 10 Meter an. Die auf dem Videoband gespeicherte Messung wird mit einem Demodulator XV unter zur Hilfenahme eines Monitors und Druckers durchgeführt.
PTB-Zulassung: 18.11/94.03
Messbereich: 0 km/h – 250 km/h
Messstrecke: 10 Meter Länge
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +40°
Messdauer: max. 1,3 Sek.
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Traffipax speedophot
Das Traffipax speedophot bedient sich dem Doppler-Frequnz-Prinzip. Durch einen Hochfrequenzgenerator wird eine Frequenz von 24,125 GHz erzeugt. Diese wird gebündelt über eine Antenne als elektromagnetische Welle ausgestrahlt. Trifft ein Teil der ausgestrahlten Energie auf einen Reflektor (PKW), so empfängt die Antenne die durch den Gegenstand reflektierte Energie und es tritt ein Dopplereffekt auf. Da die durch den reflektierenden, sich bewegenden Gegenstand die Frequenz ändert und diese Frequenzänderung proportional zur Geschwindigkeit des gemessenen Objekts verläuft, kann die Bewegungsgeschwindigkeit leicht festgestellt werden. Ist das Gerät in einem Container integriert, so wird es als „Traffipax speedoguard“ bezeichnet.
PTB-Zulassung: 18.11/89.13
Messbereich: 20 km/h – 250 km/h
Messfolge: 2 Messungen pro Sekunde möglich
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +60°
Reichweite: bis zu vier Fahrspuren
Messwinkel: 20 Grad zum Straßenrand
Aufstellhöhe: mindestens 40 cm
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Multanova MU VR 6F
Die Multanova MU VR 6F bedient sich dem Dopplerprinzip. Elektromagnetische Wellen mit einer Frequenz von 34,3 GHz werden erzeugt und über die Radarantenne ausgesandt. Trifft ein Teil der ausgestrahlten Energie auf einen Reflektor (PKW), so empfängt die Antenne der Multanova MU VR 6F die durch die Frequenzverschiebung, also durch den Gegenstand, reflektierte Energie. Das Empfangene Signal wird zur Steuereinheit der Multanova MU VR 6F geführt, verstärkt, gefiltert und in Impulse umgewandelt. Die Impulse und die Information über die Bewegungsrichtung des gemessenen Gegenstandes werden im zentralen Rechner der Multanova MU VR 6F weiterverarbeitet. Auf Grund der Frequenzverschiebung wird die jeweilige Geschwindigkeit ermittelt. Ist das Gerät in einem Container integriert, so wird es als „Mulaguard“ bezeichnet.
PTB-Zulassung: 18.11/84.64
Antennentyp: Parabolantenne
Frequenz: 34,3 GHz +/- 100 MHz
Messbereich: 25 km/h – 250 km/h
Messfolge: bis zu 2 Messungen pro Sekunde
Messwinkel: 22 Grad zum Straßenrand
Reichweite: 3 Meter bis zu max. 40 Meter
Entfernung Radarsonde: max. 7 Meter vom Boden
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +60°
Messstrecke: 2 Meter, 8 Meter Verifikation
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Multanova MU VR 6FAFB
Die Geschwindigkeitsüberwachungsanlage Multanova MU VR 6FAFB an einem überwachten Autobahnabschnitt, ist in eine Verkehrsbeeinflussungsanlage integriert. Verkehrsüberwachungsanlagen verlaufen quer über der Autobahn (Schilderbrücken) und geben die Geschwindigkeit durch digitale Wechselverkehrszeichenanzeigen an. Gesteuert wird die Multanova MU VR 6FAFB nicht über das 6F Bediengerät wie bei der Multanova MU VR 6F, sondern über einen Industrie-PC mit entsprechender Steuerungssoftware. Der Industrie-PC empfängt eine Zustandstandsmeldung der Wechselverkehrszeichenanzeigen von zwei Schilderbrücken. 20 Meter hinter der Schilderbrücke beginnt die Messstrecke. Diese ist 10 Meter lang, auf den ersten 2 Metern wird die Geschwindigkeit gemessen, auf den weiteren 8 Meteren wird das Messergebnis verifiziert. Wir die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den Wechselverkehrszeichenanzeigen geändert, wird auch der Grenzwert der Multanova MU VR 6FAFB neu eingestellt.
PTB-Zulassung: 18.11/97.08
Antennentyp: Parabolantenne
Frequenz: 34,3 GHz +/- 100 MHz
Messbereich: 25 km/h – 250 km/h
Reichweite: bis zu 15 Meter
Entfernung Radarsonde: max. 7 Meter vom Boden
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +60°
Messstrecke: 2 Meter, 8 Meter Verifikation
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Traffiphot-S
Es handelt sich um eine stationäre Messeinrichtung mit automatischer Fotoeinheit. Sie misst den ankommenden Verkehr. In der Fahrbahn sind drei Piezo-Sensor-Kabel eingesetzt, die jeweils einen Abstand von 1 Meter aufweisen. Die Kabel verlaufen parallel zu einander, die Messstrecke beträgt also 2 Meter. Wird die Strecke überfahren werden drei Messungen erstellt und miteinander verglichen. Ist eine Abweichung von weniger als 1 km/h gegeben, wird ein Foto zu Beweiszwecken gefertigt. Es können mehrere Fahrstreifen überwacht werden.
PTB-Zulassung: 18.11/90.29
Messbereich: 20 km/h – 255 km/h
Messfolge: bis zu 2 Messungen pro Sekunde
Messstrecke: 2 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -20° - +60°
Kapazität: 800 Fotos bei einem 30 Meter-Film
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VDS M5
Es handelt sich um eine Messeinrichtung mit automatischer Fotoeinheit. Sie misst den ankommenden Verkehr. Die VDS M5 kann mobil oder stationär betrieben werden. Auf der Fahrbahn sind vier Piezo-Sensor-Kabel oder faseroptische Kabel verlegt. Je zwei Kabel liegen unmittelbar nebeneinander. Man sieht also die kabel auf der Fahrbahn liegen. Der Abstand beträgt 1,5 Meter, der Abstand zwischen den Kabelpaaren beträgt 0,45 Meter, bzw. 0,1 Meter bei mobilem Einsatz. Wird die Strecke überfahren werden zwei Messungen erstellt und miteinander verglichen. Ist eine Abweichung von weniger als 2 km/h (bis 100 km/h, darüber 2%) gegeben, wird ein Foto zu Beweiszwecken gefertigt.
PTB-Zulassung: 18.11/02.05
Betriebsart: mobil oder stationär
Messbereich: 5 km/h – 250 km/h
Messstrecke: zwei Mal 1,50 Meter
Betrieb bei Außentemperatur: -20° - +60°
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ProVida
Es handelt sich um eine Messeinrichtung, die im Einsatzfahrzeug eingebaut ist. Das Sydtem besteht aus einem Geschwidigkeitsmessgerät, einem Wegstreckenzähler und einer Videostoppuhr. Aus dem Lauf der Fahrzeugräder des Einsatzfahrzeuges errechnet das Gerät die Wegstrecke. Ferner wird die Durchschnittsgeschwindigkeit ermittelt.
PTB-Zulassung: 18.03/83.58; 18.03/89.16; 18.03/92.02; 18.03/97.07
Betriebsart: mobil
Messbereich: bis zu 299 km/h
Betrieb bei Außentemperatur: 0° - +50°
Betrieb bei Außentemperatur: -10° - +55° (ProVida 2000)
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VIDIT VKS 3.0
Anhand dieses Systems werden Geschwindigkeit und Abstandsverstöß erfasst. Auf der Fahrbahn (meistens Autobahn) befinden sich quer zur Fahrbahn kurze weiße Markierungen in einem vorher vermessenen Abstand. Das System wird häufig auf Autobahnbrücken eingesetzt. Eine Videokamera erfasst den Verkehrsfluss, wobei diese mindestens 3 Meter über der Fahrbahn installiert sein muss. Eine weitere Videoeinheit befindet sich meistens im Mittelstreifen der Autobahn und dient der Identifizierrung des Fahrers. Anhand der Markeirungen auf der Fahrbahn werden Geschwindigkeit und Abstand errechnet.
PTB-Zulassung: 18.19/01.02
Betriebsart: mobil
Messbereich: 0 km/h zu 250 km/h
Betrieb bei Außentemperatur: 0° - +50°
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ViBrAM
Anhand dieses Systems werden Geschwindigkeit und Abstandsverstöß erfasst. Auf der Fahrbahn (meistens Autobahn) befinden sich quer zur Fahrbahn kurze weiße Markierungen in einem vorher vermessenen Abstand. Das System wird häufig auf Autobahnbrücken eingesetzt. Eine Videokamera erfasst den Verkehrsfluss, wobei diese mindestens 3 Meter über der Fahrbahn installiert sein muss. Eine weitere Videoeinheit befindet sich meistens im Mittelstreifen der Autobahn und dient der Identifizierrung des Fahrers. Anhand der Markeirungen auf der Fahrbahn werden Geschwindigkeit und Abstand errechnet.
PTB-Zulassung: 18.13/92.05
Betriebsart: mobil
Betrieb bei Außentemperatur: +10° - +40°
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Haben Sie Fragen zur Geschwindigkeitsmessung, lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht
Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h, außerorts um 41 km/h oder mehr überschritten, droht in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Oft wird übersehen, dass auch ein Fahrverbot droht, wenn innerhalb eines Jahres die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwei Mal um mehr als 25 km/h überschritten wird. Häufig kommt es also darauf an, das entscheidende Gericht davon zu überzeugen, dass die gefahrene Geschwindigkeit nur 1 - 2 km/h weniger betrug. Zunächst aber wird geprüpft, ob die Geschwidigkeitsmessung überhaupt verwertbar und fehlerfrei war. Schon kleine Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung können zur Folge haben, dass das Gericht höere Toleranzabzüge bei der Geschwindigkeitsmessung vornimmt.
Wurde eine Messung fehlerfrei durchgeführt und steht ein Fahrverbot im Raum, gilt es Strategien mit der Mandantschaft zu erörtern, die dazu führen, dass der Staat ausnahmsweise auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet. Ferner kann auch der Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins beeinflusst werden, wenn die Abwendung des Fahrverbotes nicht in Betracht kommt.
Damit eine Bewertung der Situation erfolgen kann, muss zunächst die entsprechende Akte der Behörde angefordert werden (Bußgeldakte). Dies kann nur der Rechtsanwalt, der hierfür eine Vollmacht benötigt. Spätestens nach Eingang der Akte wird dann in einem Gespräch mit dem Mandanten diesem die mögliche Konsequenz der angeblichen Tat und die Vorgehensweise erläutert.
Welche Arten der Geschwindigkeitsmessung gibt es?
Mehr zu: Überwachungstechnik - wie funktionieren Radarfallen
- Radarmessverfahren (mehr dazu hier!)
- Lasermessverfahren einschließlich Infrarotmessung
- Lichtschrankenmessverfahren
- Koaxialkabelmessung
- Induktionsschleifenmessverfahren
- Verkehrsvideomessverfahren
- Verkehrskontrollmessverfahren mit Videostoppuhr
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Geschwindigkeitsmessung aus dem Auto heraus
Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren werden meistens mit einem geeichten Geschwindigkeitsmesser durchgeführt oder es wird ein geeichter Tachometer verwendet. Wird ein nicht justierter Tachometer zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung verwendet, so sind Toleranzabzüge von mindestens 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Bei der Messung mittels Nachfahren muss die Messung über eine Mindeststrecke und einen Mindestabstand erfolgen. Die dabei einzuhaltenden Werte divergieren je nach Länderrichtlinie und Rechtsprechung, sowie nach dem zum Einsatz gebrachten Messverfahren. Toelranzabzüge von mehr als 5 % müssen nur erfolgen, wenn es sich um kein standardisiertes Messverfahren handelt. Standardisierte Geschwindigkeitsmessungen mit eichpflichtigen Videonachfahrsystemen sind z. B. Pro-ViDa, ProofSpeed, PDRS 1245, Police-Pilot-System.
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Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät
Bei der Lasermessung wird in den meisten Fällen der angebliche Verstoß nicht fotodokumentarisch erfasst. Dies führt dazu, dass dem Messbeamten volles Vertrauen geschenkt werden muss. Da es sich dabei auch nur um einen Mensch handelt, kann es sein, dass es bei der Messung zu Fehlzuordnungen gekommen ist. Fehler können auftreten wegen falscher Justierung des Geräts, Zuordnungsfehler oder Ablesefehler. Insbesondere ist zu beachten, dass sich der Laserstrahl aufweitet, also nicht immer den gleichen Durchmesser besitzt. Pro Hundert Meter Messentfernung weitet sich der Strahl um mindestens 50 cm auf, so das es sich eher um eine Fläche als um einen Strahl handelt. Hier besteht die Gefahr, dass andere Fahrzeuge mit in den Messstrahl geraten. Hinzu kommt, dass nur geschultes Personal Lasermessungen durchführen dürfen. Es handelt sich bei den Messungen mittels Lasermessgeräten in der Regel um standardisierte Messverfahren.
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Hilfe nach der Geschwindigkeitsmessung
Hier sind nur einige kurze Grundsätze der Geschwindigkeitsmessung aufgezeigt. Die Geschwindigkeitsmessung bietet viele Angriffspunkte. Technische, hinsichtlich des Einsatzes und der Verwendung des jeweiligen Messgeräts. Unabhängig von der Angriffsfläche, welche die technische Seite bietet, besteht die Möglichkeit der formell juristischen Prüfung des Verfahrens. Möchten Sie erfahren, ob im konkreten Fall Fehler von der Behörde gemacht wurden, sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Angelegnheit beauftragen.
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Urteile / Beschlüsse zur Geschwindigkeitsmessung
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Von einem standardisierten Messverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei den ihm vorausgehenden Gerätetests. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Dass ein Sachverständiger für „Straßenverkehrsunfälle“ und/oder das „Kraftfahrzeugwesen“ auch die zur Beurteilung eines Laser-Mess-Sachverhalts – bei dem es zudem auch noch zu Verstößen gegen einschlägige Bedienungsvorschriften (und dadurch zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Geräteeichung) gekommen war – erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser- Messtechnik besitzt, versteht sich nicht von selbst und bedarf daher näherer Darlegung. Unterbleibt dies, leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Das Gericht darf sich dem Gutachten eines Sachverständigen nicht einfach nur pauschal anschließen. Will es seinem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Der allgemeine Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung reicht dazu nicht aus.
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05
§ 26 I StVG, § 3 StVO, § 77 OWiG Zuständigkeit; Geschwindigkeitsmessung
Die Tatsache, dass die ausgeliehene Person, die die Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ausübt, gleichzeitig Geschäftsführer des privaten Unternehmens ist, führt nicht zu einem Beweiserhebungsverbot, auf jeden Fall aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. (Ergänzung zu BayObLG DAR 1997, 206 und DAR 1999, 321)
BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04
§ 261StPO, §§ 3 III, 41 II Nr. 7 StVO Tolreanzabzug
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20% des Messwertes ausreichend ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen. Weicht das Tatgericht von diesem anerkannten Toleranzabzug ab, bedarf es einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung.
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Bußgeldkatalog - Bei Fragen zum Bußgeldkatalog, lassen Sie sich doch ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht
Bußgeldkatalog
Der deutsche Bußgeldkatalog, korrekt die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), vom 13. November 2001 beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Die nunmehr bundeseinheitlich geltende Verordnung ersetzt die davor geltenden Landesregelungen.
Höhe der Regelsätze
Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine Bußgeldbehörde oder der Tatrichter können im begründeten Einzelfall abweichende Beträge aussprechen. Bei Bußgeldbeträgen bis 35 € erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (keine „Flensburg-Punkte“), bei Beträgen von 40 € und mehr, ein bis vier Punkte und bei Straftaten fünf bzw. sieben Punkte und ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe[1].
In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, ist im Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot aufgeführt. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot – von ein bis drei Monaten je nach Schwere der Tat – grundsätzlich auszusprechen ist und nur im begründeten Einzelfall darauf verzichtet werden kann.
Diese hier jeweils beschriebenen Einzelfälle müssen gut begründet werden. Da in den einzelnen Ländern die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu trotz Bundeseinheitlichkeit anders aussieht wird nachfolgend die „ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Praxis“ aufgeführt.
Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Anwendung in der Praxis
Die Anwendung des Bußgeldkataloges ist in der Praxis meist schwieriger als hier beschrieben. Obgleich der Bußgeldkatalog bundeseinheitlich ist, gibt es in Realität große Unterschiede zwischen den Ländern.
Bayern gilt in Sachen Ordnungswidrigkeiten als strengstes aller Bundesländer. Dort sprach bis vor wenigen Jahren als oberstes Gericht das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) über die Rechtsbeschwerden oder Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden gegen die Urteile der Amtsgerichte Recht. Mit der Auflösung des BayObLG übernahm dessen Zuständigkeit in Sachen Ordnungswidrigkeitenrecht in Bayern das Oberlandesgericht Bamberg. Dessen Rechtsprechung scheint bisher aber mit der des BayObLG vergleichbar.
Was in der Praxis die Probleme bereitet, sind nicht die Geldbußen, sondern die Fahrverbote. Derentwegen legen Betroffene regelmäßig Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein und meinen, sie könnten mit einer erhöhten Geldbuße das Fahrverbot wegfallen lassen. Die ständige obergerichtliche Rechtsprechung sagt hierzu:
Ein Fahrverbot kann nur dann in Wegfall kommen, wenn eine drohende Existenzvernichtung nachgewiesen wurde.[2][3]
Eine solche drohende Existenzvernichtung nachzuweisen ist recht schwierig, in der Praxis meistens unmöglich. Daher weichen viele Personen auf die Methode aus, die Rechtsgültigkeit des sogenannten Regelfahrverbots gem. § 4 Abs. 2 der BKatV in Frage zu stellen. Hierzu raten meistens wenig qualifizierte Rechtsanwälte, die nur die BKatV kennen, jedoch nicht die dazugehörende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. In der BKatV steht nur, dass im Falle von zwei Geschwindigkeitsverstößen innerhalb eines Jahres von mindestens 26 km/h ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Die Rechtsprechung sagt hierzu allerdings:
Anstatt der Geschwindigkeitsverstöße gelten auch „Verstöße von ähnlich starkem Gewicht“.[4][5][6][7][8]
Auch die simpelste Methode wird angewandt, nämlich die Bestreitung der Fahrereigenschaft. Hier findet man in der Regel kein Gehör. Biometrische Gutachten oder Ähnliches werden häufig abgelehnt, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (oder auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit).
Es ist daher derzeit schwierig, die von der Rechtsprechung praktizierten Grundsätze darzustellen, da sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht entwickelt hat.
Änderung vom 5. Januar 2009
Die Änderung (in Kraft getreten am 1. Februar 2009) soll laut dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung[9] vor allem einen Rückgang der Zahl der Unfalltoten bewirken. Dies soll durch teilweise drastische Verschärfung der Bußgelder für unangepasste Geschwindigkeit, gefährliche Überholvorgänge, Verstöße gegen die Vorfahrt, Rotlicht-Verstöße und wegen zu geringen Abstands erreicht werden.
Änderung ab 1. Mai 2014
Am 1. Mai 2014 ändert sich das Systen drastisch. Der Bußgeldkatalog wird in Gänze an das neue Fahreignungsregister (FAER) angepasst. Künftig reichen schon 8 statt bisher 18 Punkte aus, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. Die größte Neuerung besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten, welche keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, nicht mehr zum Erwerb von Punkten in Flensburg führen. Um weiterhin eine entsprechende Strafe zu gewährleisten, werden diese Vergehen zukünftig mit einem höheren Bußgeld belegt. Zum Beispiel wird die Einfahrt in eine Umweltzone ohne Umweltplakette nicht mehr wie zuvor mit 40,00 Euro belangt, sondern nach dem neuen System werden 80,00 Euro fällig. Auch Ordnungswidrigkeiten, die in der aktuellen Fassung mit 40,00 € und einem Punkt geahndet werden, erfahren eine Steigerung im Strafmaß auf 60,00 € um auch weiterhin mit einem Punkt belangt zu werden. Eine Auflistung aller Tatbestände und deren Strafe findet man in der Publikation des Kraftfahrt-Bundesamt[10]. Viele alltägliche Vergehen bleiben jedoch in der Höhe des Bußgeldes gleich, was im Rahmen einer Gegenüberstellung der häufigsten Verstöße des aktuellen Bußgeldkataloges und des Bußgeldkataloges 2014[11] zu sehen ist.
Literatur
•Beck, Wolf-Dieter: Der aktuelle bundeseinheitliche Bußgeldkatalog, ein ADAC Buch, München, ADAC-Verlag, 2008, ISBN 3-8990-5671-X.
•Ferner: Der neue Bußgeldkatalog, 10. Auflage, Neuwied, 2003, ISBN 3472053771.
•Horst Janiszewski und Hans Buddendiek: Bußgeldkatalog mit Punktsystem, 9. Auflage, München, C. H. Beck, 2004, ISBN 3-4065-2388-9.
•Hermann Lütkes, Wolfgang Ferner und Christine Kramer: Straßenverkehrsrecht, Loseblattwerk, Neuwied, Nomos Verlag, 2006, ISBN 3-472-00161-5.
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§ 1 Bußgeldkatalog
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung
(Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei
Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro
bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen
Tatumständen ausgehen.
§ 2 Verwarnung
(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne
Verwarnungsgeld in Betracht.
(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.
(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der
Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei
offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit
Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden,
erhoben.
(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe
Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig
sind.
§ 3 Bußgeldregelsätze
(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht
in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern
212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter
eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder
Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder
Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im
Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses
mit Fahrgästen ein Tatbestand
1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35
Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro. Der nach Satz 1
erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen
Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz
von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden.
Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro.
(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern
begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere
Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1
ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit
Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
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§ 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 geändert, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 neu gefasst mit Wirkung zum 1. April 2004
durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117); Abs. 2 geändert mit Wirkung zum 1. Mai 2006 durch Verordnung
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716).
§ 4 Regelfahrverbot
(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1
Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in
Betracht, wenn ein Tatbestand
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h
beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3. der Nummern 19.1.1, 21.1, 83.3 oder 89a.2 oder
4. der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1 oder 152.1
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort
bestimmte Dauer festzusetzen.
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so
ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den
Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße
rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des
Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des
Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
(4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als
Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
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§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geändert mit Wirkung zum 1. April 2004 durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117); Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 geändert mit Wirkung zum 1. Mai 2006 durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S.
3716).
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog- Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.
Punktekatalog bei Owi-Taten, wann gibt es welche Punkte Flensburg
Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften
21-25 km/h 50,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften
21-25 km/h 40,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 50,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 75,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 275,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 375,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40,- EUR, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 2 Monate Fahrverbot)
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 3 Monate Fahrverbot)
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 250,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Überholen
Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot" 40,- EUR, 1 Punkt
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 50,- EUR, 3 Punkte
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 50,- EUR, 3 Punkte
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt 75,- EUR, 4 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Rotlichtverstoß:
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 50,- EUR; 3 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 50,- EUR; 3 Punkte
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 60,- EUR; 3 Punkte
den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
behindert 60,- EUR; 3 Punkte
gefährdet 75,- EUR; 3 Punkte
TÜV / AU
Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von mehr als acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte
Abgasuntersuchung:
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt
Alkohol:
ab 0,5 Promille: 250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Drogen:
250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Sonstiges:
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte 40,- EUR; 1 Punkt
Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 40,- EUR, 1 Punkt
Mit abgefahrenen Reifen gefahren 50 / 75,- EUR; 3 Punkte
Im Winter mit Sommerreifen gefahren 20,- EUR, bei Behinderung 40,- EUR, 1 Punkt
Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen 50,- EUR; 1 Punkt
Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert
bei einem Kind 40,- EUR, 1 Punkt
bei mehreren Kindern 50,- EUR, 1 Punkt
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet 50,- EUR, 3 Punkte
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 40,- EUR, 3 Punkte
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
in einer Ein- oder Ausfahrt 50,- EUR, 4 Punkte
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 100,- EUR, 4 Punkte
auf der durchgehenden Fahrbahn 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt 40,- EUR, 2 Punkte
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 50,- EUR, 2 Punkte
Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 50,- EUR, 3 Punkte
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50,- EUR, 1 Punkt
Wenden im Tunnel 40,- EUR, 1 Punkt
An einer Schranke nicht gehalten 150,- EUR, 1 Monat Fahrverbot
Eine geschlossene Schranke umfahren 450,- EUR, 3 Monate Fahrverbot
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Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Die Fahrerlaubnis sollte nicht der einfachem Brief an die Behörde übersandt werden. Wichtig ist, dass man einen Nachweis darüber erhält, dass die Fahrerlaubnis an die Behörde übersandt worden ist. In dem Anschreiben an die Behörde sollte unbedingt das Aktenzeichen der Behörde angegeben werden, damit eine Zuordnung der Fahrerlaubnis zum Bußgeldverfahren erfolgen kann.
Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.
Die Vollstreckung des Fahrverbots beginnt mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung. In den meisten Fällen wird der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots durch die Betroffenen freiwillig herausgegeben. Dabei ist zu beachten, dass neben dem deutschen Führerschein auch ein eventuell vorhandener internationaler Führerschein, ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung, ein Sonderführerschein der Bundeswehr, ein Sonderführerschein der Polizei und Sonderführerschein der Bundespolizei abzugeben sind.
Da es sich bei einer Mofa-Prüfbescheinigung nicht um eine Fahrerlaubnis im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne handelt, ist diese nicht in amtliche Verwahrung zu geben. Dennoch ist selbstverständlich das Fahrverbot zu berücksichtigen. D.h., während der Zeit des Fahrverbots darf auch kein Mofa gefahren werden.
Wird der Führerschein nicht freiwillig in amtliche Verwahrung gegeben und reagiert der Betroffene auch nicht auf die Aufforderung der Behörde, den Führerschein zu übersenden, erfolgt regelmäßig ein Vollstreckungsversuch im Rahmen einer Beschlagnahme durch die Polizeibehörden. Das bedeutet, dass dann unangemeldet die Polizei erscheint, die Wohnung durchsucht und oben aufgeführte Führerscheine beschlagnahmen wird. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Betroffene zu zahlen.
Hat man den Führerschein verloren, ist bei der Vollstreckungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass man nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar ist.
Nach Ablauf des Fahrverbots kann der Führerschein persönlich bei der jeweiligen Vollstreckungsbehörde in Empfang genommen werden. Dabei ist zu beachten, dass man dies der Behörde frühzeitig anzeigt, damit nicht der Führerschein vorab per Post an den Betroffenen versendet worden ist. Ferner ist dabei zu beachten, dass man einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis) mitführt, da dieser der jeweiligen Behörde vorzulegen ist.
Verkehrszentralregister
Das deutsche Verkehrszentralregister (VZR) ist eine beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführte Datei, in der seit 1958 alle rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstöße (Bußgeldbescheide und Strafurteile) von Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis festgehalten werden. Das Verkehrszentralregister wurde aufgrund mit Beschluss des Bundestages vom 11. Oktober 1956 eingeführt. Einträge erfolgen nach dem in § 4 StVG geregelten Punktesystem.
1 Einsichtnahme
2 Eintragungen im Verkehrszentralregister
3 Wissenswertes
4 Weblinks
5 Fußnoten
1. Einsichtnahme
Das Verkehrszentralregister ist für die Bürger transparent. Ein Registerauszug kann unter Vorlage des Personalausweises kostenlos per Fax angefordert werden.
2. Eintragungen im Verkehrszentralregister
Im Jahr 2006 wurde mit 8,402 Millionen die höchste jemals im deutschen Verkehrszentralregister Zahl von Menschen registriert, im Jahr 2005 waren es 8,156 Millionen[1], von denen etwa 0,05 Prozent die 18-Punkte-Grenze erreichen.
Sowohl bei Männern als auch bei Frauen erfolgte mit etwa 58 Prozent der Eintragungen auf Grund überhöhter Geschwindigkeit. 79,9 Prozent der Registrierten sind Männer. Die zweithäufigste Eintragungsursache bei Männern war Fahren unter Alkoholeinfluß (14,7%), bei Frauen Vorfahrtsverletzungen (17,4%)[2].
Die Fahrerlaubnisklassen eines Kraftfahrers werden im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) geführt.
3. Wissenswertes
Die auf Papier gebrachten Daten verjährter Vorfälle werden laut den Tagesthemen vom 23. Januar 2004 in Dänemark recycelt und zu Toilettenpapier verarbeitet [3].
4. Weblinks
Erläuterung des Punktesystems durch das KBA
Fußnoten
http://www.kba.de/Stabsstelle/Presseservice/Jahrespressebericht/jpb2006.pdf Jahresbericht 2006 des Verkehrszentralregister, S. 15
http://www.kba.de/Stabsstelle/Presseservice/Jahrespressebericht/jpb2006.pdf Jahresbericht 2006 des Verkehrszentralregister, S. 17
vgl. Sendung vom 23. Januar 2004
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Verkehrszentralregister
Im Verkehrszentralregister werden alle Verkehrsteilnehmer registriert, die im Straßenverkehr auffällig gewordenen sind.
Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister erhalten der Betroffene und Behörden. Zum Besipiel erhalten die Fahrerlaubnisbehörde oder die Staatsanwaltschaft, die Ordnungsbehörde oder das Gericht Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister. Das Verkehrszentralregister übermittelt die im Register vorgehaltenen Informationen an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Bußgeld- und Verwaltungsbehörden, Polizei und Bundespolizei. Diese Behörden treffen im Interesse der Verkehrssicherheit Entscheidungen über notwendige verkehrserzieherische und verkehrspolitische Maßnahmen.
Im Verkehrszentralregister gespeichert werden im Wesentlichen rechtskräftige und/oder bestandskräftige Entscheidungen. Dieses sind z. B. Maßnahmen, die auf Grund des Punktesystems getroffen werden oder aber Verkehrsordnungswidrigkeiten von mindestens 40 EUR. Auch ein Fahrverbot wird im Verkehrszentralregister gespeichert. Erfolgt duch ein Gericht eine Verurteilung, die im Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat steht, so wird auch eine solche im Verkehrszentralregister erfasst.
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