Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
Punkte Flensburg - Seit dem 04. August 1951 existiert das Kraftfahrt-Bundesamt. Dieses überwacht unsere Punkte in Flensburg. Das System "Punkte Flensburg" soll eine gleiche Behandlung der im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen gewährleisten. Punkte in Flensburg erhält man für rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten ab 40 EUR oder bei rechtskräftig festgestellten Straftaten. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es bis zu vier Punkte Flensburg und für Straftaten fünf bis sieben Punkte Flensburg. Werden 18 Punkte in Flensburg erreicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Punkte Flensburg - Fragen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, was man gegen Flensburger Punkte tun kann und lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer für die Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht
0 – 7 Punkte Flensburg
Bei einem Punktestand in Flensburg von bis zu sieben Punkten in Flensburg geschieht zunächst von Seiten der Behörden her nichts. Es besteht die Möglichkeit, vier Punkte in Flensburg löschen zu lassen, in dem man an einem Punkteabbaukurs (wird von verschiedenen Fahrschulen angeboten) teilnimmt. Die Möglichkeit räumt der Gesetzgeber alle fünf Jahre ein, es ist nur ein Abzug bis zu null Punkte in Flensburg möglich. Bis zum Erreichen von acht Punkten in Flensburg werden vier Punkte in Flensburg bei erfolgreicher Teilnahme abgezogen.
8 – 13 Punkte Flensburg
Erreicht man den oben bezeichneten Punktestand, so erfolgen eine Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar (Punkteabbaukurs) durch die Fahrerlaubnisbehörde. Nach erfolgreicher Absolvierung des Kurses, werden zwei Punkte in Flensburg (bei einem Punktestand 9 - 13), sonst vier Punkte in Flensburg (bei bis zu 8 Punkten) abgezogen.
14 – 17 Punkte Flensburg
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Bei fristgerechter Beibringung des Nachweises darüber, wird die Fahrerlaubnis entzogen und erst wieder erteilt, wenn u. a. die Teilnahme am Kurs nachgewiesen wurde. Wurde bereits innerhalb von fünf Jahren ein Aufbauseminar besucht, so erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und das bei Erreichen von 18 Punkten in Flensburg die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
Hat der Betroffene nach Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten in Flensburg, aber vor Erreichen von 18 Punkten in Flensburg an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte in Flensburg abgezogen.
18 Punkte Flensburg
Es erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden. Da auch eine Sperrfrist von 6 Monaten angeordnet wird, muss diese zunächst abgewartet werden.
Tilgungsfristen der Punkte in Flensburg:
Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf gewisser Fristen getilgt.
2 Jahre
Nach zwei Jahren werden Punkte in Flensburg aus Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten getilgt, wenn innerhalb dieser Zeit keine neue Ordnungswidrigkeit begangen wird. Es gitl der Tattag. Die 2 Jahres Frist wird ab Rechtskraft der Tat berechnet.
5 Jahre
Nach fünf Jahren werden Punkte in Flensburg getilgt, welche man wegen der Begehung von Straftaten erhalten hat. Dies gilt nicht bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen. Also Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, § 316 StGB, § 323 a StGB und Entscheidung, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und § 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist.
10 Jahre
In allen übrigen Fällen, also bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen, sowie bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.
Zu unterscheiden von der Tilgungsfrist ist die Löschung der Punkte in Flensburg. Sind die Punkte tilgungsreif, werden sie nach Ablauf eines weiteren Jahres (Überliegefrist) gelöscht und sind dann nicht mehr nachvollziehbar. Der Grund liegt in der Bearbeitungszeit der Behörden. Die Punkte bleiben zunächst gespeichert ohne berücksichtigt zu werden, falls innerhalb dieses Jahres ein Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist bekannt wird.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht
Sind Radarwarngeräte gegen Radarfallen erlaubt?
Seit geraumer Zeit gibt es Radarplugins für Navigationssoftware oder Radar-Reminder, die dem Fahrer während der Fahrt anzeigen, wo sich Blitzer befinden, (Standorte der fest installierten Blitzer und der überwiegenden Standorte mobiler Blitzer). Fraglich ist, ob der Einsatz dieser Software oder Geräte erlaubt oder verboten ist. Tatsächlich findet sich zu der Frage eine Gesetzesnorm: § 23 I b StVO: „Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass damit eine Verwendung klar untersagt wurde, zumal die Regelung zur Sicherung einer erfolgreichen Bekämpfung von Geschwindigkeitsverstößen und anderen Verkehrszuwiderhandlungen beitragen soll. Es soll verhindert werden, dass sich der Fahrzeugführer durch technische Hilfsmittel im Kraftfahrzeug den Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen kann.
Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt: „Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab. Die Vorschrift lässt es im Interesse der Prävention genügen, wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Auf die konkrete Eignung der Geräte, wirksam vor Kontrollen zu warnen, kommt es nicht an. Würde das Verbot solche Geräte untersagen, die zur Warnung oder Störung geeignet sind, so wären Polizei und Behörden mit dem Nachweis überfordert. Nicht erfasst werden übliche Rundfunkgeräte, bei denen es sich zwar um technische Geräte handelt, mit denen Informationen über Standorte von Überwachungsanlagen entgegengenommen werden können, die hierfür aber nicht primär bestimmt sind. Anders verhält es sich bei Geräten, die zwar verschiedene Funktionen kombinieren (z.B. Zielführung und Warnfunktion), bei denen aber mindestens eine Komponente speziell der Warnfunktion dient. Dies kann ggf. auch ein Autoradio sein, wenn es mit einer entsprechenden Zusatzfunktion ausgestattet worden ist.“
Aber: Nur Geräte die „dafür bestimmt“ sind, fallen unter die Norm. Also, das Gerät (PDA, PNA, Handy, etc. inkl. Software) das zur Warnung geeignet ist, ohne aber dazu bestimmt zu sein, unterfällt nicht der gesetzlichen Regelung. Was wäre sonst mit dem Autoradio, welches aktuelle Blitzerhinweise empfängt?
Das jeweilige Gerät müsste eine Funktion besitzen, welche speziell der Anzeige von Blitzer dient. Wo vor aber warnt die Software? Vor Radargeräten? Nein – vor möglichen Messstellen! Wo befinden sich diese Messstellen? An Unfallschwerpunkten. Mithin wird vor diesen Schwerpunkten gewarnt. Ob ein Blitzer tatsächlich im Starenkastengehäuse integriert und aktiv ist, ist nicht bekannt. Was bewirkt die jeweilige Software oder der Reminder mithin? Er sorgt dafür, dass der Nutzer ständig aufgefordert wird (durch eine akustische oder optische Warnung), sein Fahrverhalten zu überprüfen und die verkehrsrechtliche Ordnung einzuhalten.
Würde dem Fahrer jedoch ständig aktualisiert mitgeteilt werden, wo sich aktive, mobile Messstellen befinden, könnte man zu einem andern Ergebnis gelangen. Diese sind aber weder in dem Reminder, noch in der Software integriert.
Sollte es zu einem Vorfall mit den Behörden kommen, weil z. B. eine Software mit Rückgriff auf eine ständig aktualisierte Datenbank verwendet wird, stellt sich die Frage, welches Resultat dies ergäbe. Bejaht man einen Gesetzesverstoß, würde dies prinzipiell bedeuten, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben ist und eine polizeiliche Beschlagnahme sowie eine Entziehung und Vernichtung des Geräts gerechtfertigt wäre. Auf den ersten Blick. Die Behörden haben dabei die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ist es verhältnismäßig, ein Gerät, das neben einer Warnsoftware diverse weitere Funktionen, Software und Daten (Mails, Faxe, Adressen) enthält wegen eines Plugins zu vernichten? Es dürfte wohl die Löschung des Plugins ausreichend sein, das Gerät zu vernichten, wäre unverhältnismäßig.
Sollte gegen Sie ein Verfahren anhängig sein, wären wir äußerst interessiert daran, den Ausgang und Verlauf kennen zu lernen.
Haben Sie Fragen zum Radarwarner, dann lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht!
Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:
"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."
Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Klägerin sandte am 19. Mai 2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Zwar ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB* beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.
Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im heute entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.
Der heute entschiedene Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, zugrunde lag. Der dortige Käufer, der ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB nicht geltend gemacht hatte, konnte die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Radarwarngerät nicht verlangen, weil der dort zu beurteilende Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) an der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB* scheiterte. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt. Für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 346 BGB gilt diese Kondiktionssperre nicht.
Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08
AG Leer - Urteil vom 28. April 2008 - 071 C 130/08 (I)
LG Aurich - Urteil vom 21. November 2008 - 1 S 140/08 (138)
Karlsruhe, den 25. November 2009
*Auszugweise wiedergegebene gesetzliche Regelungen:
§ 312 d BGB
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. …
§ 355 BGB
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. …
§ 817 BGB
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrags über den Erwerb eines Radarwarngeräts
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß dem Käufer eines Radarwarngeräts kein Anspruch auf Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages zusteht.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Radarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland. Sie verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmeßstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Vertrag über den Kauf des Radarwarngeräts war nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstieß. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, dient der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät für den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Deshalb ist bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu mißbilligen. Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.
Aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages konnten vertragliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen der von ihr behaupteten Mängel des Radarwarngeräts nicht entstehen. Aber auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Der Ausschluß des Rückforderungsanspruchs trifft die Klägerin, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig. Denn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen Verhalten noch näher als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b StVO zu verwenden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verdienen beide Parteien im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es hat deshalb dabei zu bleiben, daß die in § 817 Satz 2 geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Vertragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet.
Urteil vom 23. Februar 2005 VIII ZR 129/04
AG Oldenburg - E8 C 8237/03 (XIII) ./. LG Oldenburg - 9 S 669/03
Karlsruhe, den 23. Februar 2005
Auto Unfall - Diese Rechte haben Sie als Geschädigter nach einem Auto Unfall:
Trifft Sie am Auto Unfall keine Schuld, hat die gegnerische Versicherung die Kosten für Ihren Rechtsanwalt für die Unfall Abwicklung zu zahlen!
Wickeln Sie Ihren Verkehrsunfall durch uns online ab!
...und haben Sie bei Bedarf jederzeit Zugriff auf Ihre Unfall Online-Akte im Hochsicherheitsbereich...
...Unfall Abwicklung - egal in welcher Stadt Sie leben...
...keine zeitraubenden Termine - bei Bedarf sind Sie natürlich herzlich willkommen...
...senden Sie uns Ihre Unfall Unterlagen einfach per Mail oder Post oder sagen Sie uns, wo wir Ihre Unterlagen zum Unfall (Gutachten, Rechnungen, etc.) für Sie anfordern dürfen...
...brauchen Sie mehr Informationen zur Unfall Abwicklung? Rufen Sie uns unverbindlich an (keine kostenlose Rechtsberatung am Telefon! - Sind Sie Mandant? Dann beraten wir Sie gerne auch am Telefon)!
...oder lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur Bearbeitung Ihrer Frage / Ihrem Fall zusenden.
Die Antwort kommt vom Fachanwalt für Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Verkehrsrecht!
Wir arbeiten papierlos, schonen die Umwelt und beschleunigen die Unfall Abwicklung. Nachweislich kommen Unfall Geschädigte so schneller an Ihr Geld. Über unser Online Portal können Sie bei Bedarf jederzeit den Stand Ihres Unfall Verfahrens einsehen - egal in welcher Stadt Sie leben.
Circa 4 - 5 Mal kommt es zu einem Unfall in Deutschland pro Minute. Nach dem ersten Schrecken kommt es vor, dass der eigentlich Unfall Geschädigte sich derart falsch verhält, dass man ihm dieses Verhalten später negativ auslegt.
Sie sollten folgendes beachten:
grundsätzlich steht es ihnen frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Feststellung des Unfall Schadens zu beauftragen. Dieser bestimmt Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und die voraussichtliche Reparaturdauer
die Kosten für das Unfall Gutachten hat die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich zu erstatten
beachten Sie, dass Sie die Kosten für den Sachverständigen nicht erstattet bekommen, wenn es sich um einen von vornherein erkennbaren Bagatellschaden handelt (bis zu 750 EUR); dann reicht als Nachweis ein Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt
Vorsicht ist geboten, wenn die Reparaturkosten voraussichtlich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen;
liegen die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert und wird das Fahrzeug nach dem Auto Unfall und der Reparatur noch mindestens sechs Monate weiter genutzt, dann werden auch die Kosten der Reparatur übernommen
es ist auch möglich, auf Totalschadenbasis nach einem Auto Unfall abzurechnen, dann können Sie das Fahrzeug zu dem in dem Gutachten ausgegebenen Restwert veräußern und erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand
beachten Sie, dass Restwertangebote der Versicherung, so fern Sie vor dem Verkauf vorliegen, u. U. zu beachten sind
wollen Sie einen Mietwagen für die Reparaturdauer anmieten, so beachten Sie die Unfallersatztarifproblematik; Sie können nicht jedes beliebige Mietwagenangebot annehmen, nur weil Sie wissen, dass die gegnerische Versicherung die Kosten trägt;
sprechen Sie nach dem Auto Unfall das Mietwagenunternehmen auf diese Problem an! Im Idealfalle holen Sie sich mehrere Angebote ein
alle diese Punkte erläutert und regelt für Sie der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, dessen Kosten auch von der gegnerischen Versicherung zu erstatten sind, wenn Sie kein Verschulden am Unfall trifft
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist Teil des so genannten immateriellen Schaden. Das Schmerzensgeld fällt unter den Schadenersatz, es ist also ein Teil des Schadensersatz und nicht etwa der einzige Schadensersatz, der jemandem zustehen kann. Das Schmerzensgeld wird für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art gezahlt, d. h. lässt sich der finanzielle Schaden
ausgleichen - z. B. beschädigtes Auto - ist Schadensersatz in Form von Geld zu leisten. Trägt man eine Verletzung davon, so ist dies ein nicht vermögensrechtlicher Schaden, da durch eine Geldsumme z. B. die Schmerzen nicht beseitigt werden können. Es wird gezahlt bei Schäden am Körper, aber auch bei psychischen Belastungen und psychischen Schäden. Schmerzensgeld
kommt auch in Betracht bei Freiheitsentziehung, vertane Urlaubszeit, etc. Selbst der Verlust eines nahen Angehörigen kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererblich. Das Schmerzensgeld stellt also eine Art Wiedergutmachung dar. Darüber hinaus hat es eine Sühnefunktion. Das Schmerzensgeld ist zu erhöhen, wenn
eine unnötig lange Regulierungszeit durch die Versicherung vorliegt.
Verletzte Körperteile (auszugsweise, wird erweitert):
HWS – Schleudertrauma 200 EUR
leichtes Schleudertrauma nach Verkehrsunfall, 2 Wochen Schmerzen
HWS – Distorsion 250 EUR
HWS – Verletzung, Schulterprellung 250 EUR
nach Verkehrsunfall, HWS Verletzung und Prellung der linken Schulter
HWS – Syndrom 350 EUR
HWS Syndrom, Verkehrsunfall, geringe Auffahrgeschwindigkeit
HWS – Syndrom 400 EUR
HWS Syndrom, Verkehrsunfall, geringe Auffahrgeschwindigkeit, 8 Tage arbeitsunfähig
HWS – Schleudertraume 600 EUR
Verkehrsunfall, 3 ambulante Behandlungen, 2 Wochen arbeitsunfähig
HWS – Schleudertrauma 600 EUR
HWS-Distorsion; Verstauchung des rechten Fußes mit Hämatombildung3 Tage stationärer Krankenhausaufenthalt
HWS – Verletzung 1.200 EUR
Verkehrsunfall, 1 Monat arbeitsunfähig
HWS – Schleudertrauma 12.500 EUR
Verkehrsunfall, posttraumatische Belastungsstörung, Kopf- und Nackenschmerzen, Schwächegefühl, Vergesslichkeit, Schwindel
HWS – Schleudertrauma 12.500 EUR
Verkehrsunfall, HWS – Distorsion 1. Grades, Dauerschaden: Dauerbeschwerden, chronisches Schmerzsyndrom
Auge 5.100 EUR
Augapfelprellung, als deren Folge die Linse des Auges entfernt werden musste;
Bein 12.700 EUR
Abriss von 2 Bändern des oberen Sprunggelenks im rechten Knöchelbereich; Ablösung eines Teils des Sprunggelenks, 4 x stationäre Behandlung; 6 Wochen Unterschenkel- Gips; lange Zeit Krückenbenutzung und Unterarmgehstützen, Umschulung
Bein 7.000 EUR
Schienbeinkopfverrenkungsbruch (4-Teil-Bruch) des linken Unterschenkels durch Pferdetritt, 6 Wochen stationäre Krankenhausbehandlung, Entfernung einer eingesetzten Metallplatte
Bein 18.000 EUR
Oberschenkelbruch rechts; Verrenkungsbruch im rechten Fußgelenk mit diversen Brüchen des Mittelfußknochens und der Fußknochenbasis; Fixateur extern; dauerhafte Narben am rechten Oberschenkel und auf Fußrücken; 6 Wochen stationäre Behandlung
linker Arm bei Rechtshänderin = 5.000 EUR
Prellungen, Schürfwunden, Speichenköpfchentrümmerbruch, Operation,
stationäre Behandlung 1 Woche, 36 x Krankengymnastik, Funktion des Arms
eingeschränkt
Oberarmkopf = 10.000 EUR
mehrfach gebrochen, Funktion der Schulter deutlich eingeschränkt,
Arm, Hand, Mittelhandknochen-Oberschenkel = 22.500 EUR
diverse Brüche von Arm, Hand, Oberschenkel, Bänderrisse, mehrere
Operationen, Dauerschäden bei Hand und Bein
Oberarm, Oberschenkel = 30.000 EUR
mehrere Frakturen, weitere diverse Verletzungen, 11 Monate arbeitunsfähig
erkrankt, erlernter Beruf konnte nicht mehr ausgeübt werden, 12 cm Narbe,
Funktion Arm, Hand, Oberschnekel, Kniegelenk eingeschränkt
Ellenbogen, Oberarm, Sprunggelenk = 37.500 EUR
Frakturen von Ellenbogen, Oberarmschaft, Sprunggelenk, 4 Operationen, 11
Wochen stationäre Behandlung, Funktion des Arm eingeschränkt
Oberarmprellung = 200 EUR
Prellung des Oberarm, 3 - 6 Tage arbeitsunfähig erkrankt
Bruch des Oberarm und des Unterschekel = 1.500 EUR
Oberarmbruch, Unterschnekelbruch, Schädelhirntrauma, 10 Tage stationäre
Behandlung, 7 Monate ambulante Behandlung
Oberamrfraktur = 2.000 EUR
Oberarmfraktur, Sehnenabriss, 5 Tage stationäre Behandlung, 5 Monate
ambulante (Krankengymnastik) Behandlung
Unterarmfraktur = 1.500 EUR
komplizierter Bruch, zwei Operationen
Amputation Unteram = 67.500 EUR
linker Arm amputiert, linkes Bein 3 cm kürzer, Kniegelenk, Bewegungseinschränkung, 4 Monate stationär, 3 Wochen Lebensgefahr, 100% Schwerbehindert
ärztlicher Behandlungsfehler
3.000 EUR Minderung der Sehkraft
25.000 EUR erhebliche Verschlechterung des Sehvermögens
20.000 EUR Erblndung auf einem Auge
25.000 EUR Verlust eines Auges, Junge, 10 Jahre alt
100.000 EUR Erblindung nach fehlerhafter Gehirntumaor-OP
Buch = 5.000 EUR
vermeidbare Bauchoperation
vergessenes Tuchband im Bauchraum = 8.000 EUR
mehrfache Operation, Fehler 5 Jahre unentdeckt, fast 20 Jahre Schmerzen
Nierenverlust, Milzriss, Magenkontusion, Beckenringfraktur = 30.000 EUR
Bauchschuss = 20.000 EUR
Darm- und Leberverletzung
Trifft Sie am Auto Unfall keine Schuld, hat die gegnerische Versicherung die Kosten für Ihren Rechtsanwalt zu bezahlen!
Lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Rechtsanwalt Verkehrsrecht! Bei uns werden Verkehrsunfälle voll digital abgewickelt! Senden Sie uns Unterlagen gerne per E-Mail.
Entwicklung des Schmerzensgeld
Am 15. November 1882 entschied das Reichsgericht richtungsweisend über das Schmerzensgeld, das Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen ausgleichen sollte. Dabei wurde damals bereits darauf hingewiesen, dass der Einzelfall nie außer Acht gelassen werden darf. Die Ausgleichsfunktion und die Genugtuung waren in der Vergangenheit bereits Gegenstand der Rechtsprechung. Im Jahr 1955 setzte sich dann der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal relevant mit dem Thema auseinander. Er stellte fest, dass es sich um einen eigenständigen Anspruch handelt und das es sich bei dem Schmerzensgeld um einen Nichtvermögensschaden handelt.
Urteile / Beschlüsse zur Radarfalle
§ 267 I StPO, § 24 StVG, § 49 StVO Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Bei einer durch eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil unter anderem auch Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte.
OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06
Haben Sie Fragen zu Urteilen und Beschlüssen betreffend der Radarfalle, dann lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
§ 3 StVO Geschwindigkeitsmessung
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Traffipax- Speedophot in einer Außenkurve sind unzutreffende Messergebnisse nicht auszuschließen.
AG Rostock, Urteil vom 07.09.2005 - 23 OWi 279/05
Haben Sie Fragen zu Urteilen und Beschlüssen betreffend der Radarfalle, dann lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
§ 267 StPO Geschwindigkeitsmessung
1. Bei der Messung mit dem ProViDa-System bedarf es regelmäßig der Angabe, welches der Messverfahren zum Einsatz gebracht worden ist.
Die Umstände des Messvorgangs und die Richtigkeit der vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeit können vom Betroffenen nicht zugestanden werden, weil dieser hiervon keine Kenntnis hat.
Der Betroffene vermag nur in dem - noch vorhandenen - Wissen um sein eigenes Fahrverhalten einzuräumen, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein.
OLG Jena, Beschluss vom 11.08.2005 - 1 Ss 216/05
Haben Sie Fragen zu Urteilen und Beschlüssen betreffend der Radarfalle, dann lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
§ 3 StVO, § 261 StPO, § 41 II Nr. 7 StVO Geschwindigkeitsmessung
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20 % des Messwertes ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen.
OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2004 - 222 Ss 81/04 (Owi)
Haben Sie Fragen zu Urteilen und Beschlüssen betreffend der Radarfalle, dann lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
§ 77 II OWiG Geschwindigkeitsmessung
Erklärt der als Zeuge vernommene Polizeibeamte, dass das (Geschwindigkeits)messgerät zur Tatzeit in gültiger Weise geeicht war, dann begegnet die Ablehnung des Beweisantrags auf Vorlage des Eichscheins keinen rechtlichen Bedenken, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in Bayern die bei einer Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geräte geeicht sind.
BayObLG, Beschluss vom 17.06.2004 - 1 ObOWi 251/04
Haben Sie Fragen zu Urteilen und Beschlüssen betreffend der Radarfalle, dann lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
§ 41 II Nr. 7 StVO; §§ 261, 267 StPO; § 71 OWiG
Zum Umfang der notwendigen Darlegung des zur Feststellung der Geschwindigkeit angewendeten Verfahrens im tatrichterlichen Urteil, wenn die Geschwindigkeit mit einem (noch) nicht standardisierten Meßverfahren (hier: Messung mit dem Gerät "Speedophot M - Moving Radar") ermittelt worden ist.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.02.1995 - 5 Ss (OWi) 35/95 - (OWi) 20/95 I
Haben Sie Fragen zu Urteilen und Beschlüssen betreffend der Radarfalle, dann lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!
Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
1 Inhaltsverzeichnis2 Abkürzungsverzeichnis
3 Allgemeine Festlegungen
3.1 Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
3.2 Mitteilung an das Fahreignungsregister (FAER)
3.3 Hinweise für die Anwendung
3.4 Gender Mainstreaming
4 Hinweise zur Anwendung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges
4.1 Anwendung und systematischer Aufbau
4.1.1 Vorrang landesinterner Regelungen
4.1.2 Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer
4.1.3 Anwendbarkeit und Umfang
5 Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG) und der Mitteilung an das KBA
6 Tateinheit, Tatmehrheit
6.1 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei gleichzeitig begangenen Verkehrsverstößen
6.2 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen
7 Höhe der Geldbußen und der Verwarnungsgelder
7.1 Zumessungscharakter der BKatV
7.2 Verfahren beim Abweichen vom Regelsatz
7.3 Tatbestandskatalog ergänzt BKatV
7.4 Wesentliche Regelungen der BKatV
7.4.1 Regelfallkonstruktion
7.4.2 Generelle Regelung zur Erhöhung
7.4.3 Erhöhung der Regelsätze
7.4.4 Besondere Erhöhungssätze
7.4.5 Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
7.4.6 Tateinheit im Bußgeldbereich (vergl. Nr. 6)
7.4.7 Nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer
7.4.8 Fußgänger, Radfahrer
7.4.9 Minderung von Verwarnungsgeldregelsätzen
7.4.10 Tateinheit-Tatmehrheit im Verwarnungsgeldbereich
7.4.11 Erhöhung der Verwarnungsgeld- und der Bußgeldregelsätze
8 Fahrverbot
8.1 Grober Verletzung der Pflichten
8.2 Beharrlicher Verletzung der Pflichten
8.3 Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG
8.4 Absehen vom Fahrverbot
8.5 Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG
9 Angabe der Punktezahl
10 Auskunft aus dem FAER
11 Mitteilungen an das FAER
12 Tatbestände
12.1 Tatbestände zur StVO
12.2 Tatbestände zur FeV
12.3 Tatbestände zur StVZO
12.4 Tatbestände nach § 24a StVG
12.5 Tatbestände nach § 24c StVG
12.6 Tatbestände zur Ferienreise VO
12.7 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
12.8 Tatbestände zur Mobilitätshilfenverordnung
12.9 Tatbestände zur FZV
13 Tabellen
14 Stichwortverzeichnis
3. Allgemeine Festlegungen
3.1. Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog beinhaltet die im Einvernehmen mit den den mitteilungspflichtigen Stellen übergeordneten obersten Landesbehörden gemäß § 4 Abs. 3 VwV VZR festgelegten Tatbestände inkl. der Tatbestandsnummern.
3.2. Mitteilung an das Fahreignungsregister (FAER)
Für die Übermittlung von strafrechtlichen Mitteilungen ist die „Schlüsseltabelle für strafgerichtliche Mitteilungen“ (Anlage der SDÜ-VZR-MIT) zu verwenden.
Mitteilungen über Ordnungswidrigkeiten sind nur noch mit der Tatbestandsnummer dieses Kataloges an das FAER zu übermitteln.
Nach dem 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013 (BGBl Teil I, S. 3313 ff.) in Verbindung mit der 9. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2013 (BGBl. I, S. 3920 ff.) ist ab dem 01.05.2014 Folgendes zu beachten:
Nach § 28 Abs. 3 StVG werden alle rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a oder § 24c StVG im FAER eingetragen, soweit sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot ange-ordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde. Die Eintragung wird entsprechend der Anlage 13 mit einem Punkt oder zwei Punkten bewertet (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“ z. B. A - 1 ).
Beträgt der Regelsatz bei einer Ordnungswidrigkeit, die in der Anlage 13 aufgeführt ist weniger als 60 Euro, erfolgt die Eintragung im FAER nur, wenn diese unter Abweichung vom Regelsatz mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro geahndet wird (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“ z. B. (A - 1) )
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die nicht in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind oder solche, die zwar dort aufge-führt sind, deren Geldbuße aber weniger als 60 Euro beträgt, werden im FAER nur eingetragen, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Eine Bewertung mit Punkten unterbleibt in diesen Fällen (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“ =(B - 0) ).
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die nicht in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind oder solche, die zwar dort aufge-führt sind, deren Geldbuße aber weniger als 60 Euro beträgt ohne dass ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, sind dem FAER nicht mitzuteilen (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“ =(B - 0) ).
3.3 Hinweise für die Anwendung
Im Auftrag der für die Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen obersten Landesbehörden sind im nachfolgenden Katalog bei den jeweiligen Tatbeständen Regelsätze für Verwarnungs- oder Bußgelder und Regel-Fahrverbote vermerkt.
Ebenfalls im Auftrag der obersten Landesbehörden sind Hinweise für das Bußgeldverfahren und für die Anwendung des Kataloges vorangestellt.
3.4 Gender Mainstreaming
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskuli-num stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
4 Hinweise zur Anwendung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges
4.1 Anwendung und systematischer Aufbau
4.1.1 Vorrang landesinterner Regelungen
Die Bundesländer entscheiden eigenständig über eine der nachfolgenden Formen zur Einführung des Bundeseinheitlichen Tatbe-standskataloges:
- Einführung der Tatbestandsbeschreibung unter Beibehaltung des bisherigen landesinternen Schlüsselungssystems:
In diesem Falle werden nur die Tatbestandsbeschreibungen vereinheitlicht, die bundeseinheitliche Tatbestandsnummer (TBNR) le-diglich programmintern als zusätzliche Information bei Mitteilungen an das KBA aufgenommen. Für das Bußgeldverfahren hat die TBNR keine Bedeutung.
- Einführung als Tatbestandskatalog des jeweiligen Bundeslandes:
Dann gelten für die Anwendung die nachfolgenden Regelungen.
- Einführung nur eines Teils des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges als Tatbestandskatalog des jeweiligen Bundeslandes:
Dann gelten ebenfalls für die Anwendung die nachfolgenden Regelungen, jedoch unter der Maßgabe, dass einzelne (lediglich in anderen Bundesländern verwendete) Tatbestände nicht zur Anwendung zu bringen sind.
Näheres regeln die Einführungserlasse der Bundesländer.
4.1.2 Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer
Die Tatbestandsnummer (TBNR) besteht aus 6 Ziffern.
Es bedeuten:
- die 1. Ziffer = Vorschrift, in der die OWi enthalten ist:
„1“ = StVO
„2“ = FeV
„3“ = StVZO
„4“ = StVG
„5“ = Ferienreiseverordnung oder GGVSEB
„6“ = Mobilitätshilfenverordnung
„7“ = Kenn-Nr. für die Tabellen
„8“ = FZV
„9“ = Auffangtatbestand zur freien Verfügung, sofern kein auf den
Sachverhalt zutreffender Tatbestand vorgesehen ist
- die 2. und 3. Ziffer = Paragraf des Tat- bzw. Grundtatbestandes
- die 4. ,5. und 6. Ziffer = Kenn-Nr. des Einzeltatbestandes (z. B. 999 = da Anzahl von 99 benennbaren Verstößen bereits überschritten ist)
- von Schlüsselzahl 000 bis 099 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
- von Schlüsselzahl 100 bis 499 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind
- von Schlüsselzahl 500 bis 599 = Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
- von Schlüsselzahl 600 bis 999 = Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind
Die Nummerierung erfolgt grundsätzlich in 6er-Sprüngen, um Lücken für spätere Ände-rungen zu haben.
Nicht in 6er-Sprüngen werden zuge-ordnet: - Tatbestände mit Behinderung/Gefährdung/Sachbeschädigung
- tabellarisch dargestellte Tatbestände
- Verstöße nach den §§ 41 und 42 StVO werden in 3er-Sprüngen vergeben.
- Verstöße nach den §§ 12 und 13 StVO
Anmerkung zum Aufbau der TBNR für einen Auffangtatbestand: Der Tatbestandskatalog enthält die überwiegende Anzahl der im Massenverfahren auf-tretenden Tatbestände. Nur in seltenen Ausnahmen kann eine Lücke bestehen. Für diesen Fall ist die nachfolgende TBNR als Auffangtatbestand geschaffen.
Von ihr darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn nach vorheriger Prüfung in der Bußgeldbehörde keine TBNR zutrifft.
- die 1. Ziffer = „9“
- die 2., 3. u. 4. Ziffer = „000 bis 999“ Möglichkeiten
- die 5. Ziffer = Kategorie zu FaP gem. Anlage 12 FeV
0 = Keine (z. B. KfSachVG)
1 = A
2 = B
- die 6. Ziffer = Punkte gem. Anlage 13 FeV
(0 bis 2)
Beispiel: „900012“ oder „999912“
Aufbau der §§ 12 und 13 StVO Der Aufbau für Verstöße nach §§ 12 und 13 StVO ist wie folgt festgelegt:
- von Schlüsselzahl 000 bis 099 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
- von Schlüsselzahl 100 bis 499 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind
Anmerkung zu Halten und
Parken - § 12,
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2,
§ 42 Abs. 2 iVm Anlage 3 StVO: Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind im Bußgeldkatalog in Buchform grundsätzlich nur die Grundtatbestände angeführt. Die Kennzahlen der qualifizierten Tatbestände ergeben sich entsprechend der nachfolgend genannten Systematik:
Kennzahlen 112040 bis 112435, 141000 bis 141445:
112..0 Grundtatbestand Halten 10,00 Euro
112..1 “ mit Behinderung 15,00 Euro
112..2 Grundtatbestand Parken 15,00 Euro
112..3 “ mit Behinderung 25,00 Euro
112..4 “ länger als 1/3 Stunde(n) 25,00 Euro
112..5 “ länger als 1/3 Std. mit Beh. 35,00 Euro
Endet die Kennzahl des Grundtatbestandes auf 2, ist lediglich das Parken, nicht aber das Halten im Tatbestand erfasst.
Kennzahlen 112262 bis 112375, 141412 bis 141425, 142103 bis 142265:
112..2 Grundtatbestand Parken 10,00 Euro
112..3 “ mit Behinderung 15,00 Euro
112..4 “ länger als 3 Stunden 20,00 Euro
112..5 “ länger als 3 Std. mit Beh. 30,00 Euro
Kennzahlen, die von der o. g. Systematik abweichen, enden auf 6 oder höher.
Anmerkung zu Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
§ 13 Abs. 1 und 2 StVO: Entgegen der sonstigen Systematik des Bußgeldkataloges enden die Grundtatbestände immer auf die Endziffer 0. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind nachfolgend immer nur die Grundtatbestände genannt. Die qualifizierten Tatbestände ergeben sich nach folgendem Schema:
113..0 Grundtatbestand 10,00 Euro
113..1 “ länger als 30 Minuten 15,00 Euro
113..2 “ länger als 1 Stunde 20,00 Euro
113..3 “ länger als 2 Stunden 25,00 Euro
113..4 “ länger als 3 Stunden 30,00 Euro
Reihenfolge der Tatbestände: Die Tatbestände sind in folgender Reihenfolge aufgeführt:
1. Schlüsselzahl der Vorschrift, in der die OWi enthalten ist
2. Paragraf des Tat- bzw. Grundtatbestandes
3. Absatz des Paragrafen des Tat- bzw. Grundtatbestandes
4. Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
5. Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog (Verwarnungsgeldbereich) nach aufsteigender Bußgeldkatalog-Nr.
6. Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
7. Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog (Bußgeldbereich) nach aufsteigender Bußgeldka-talog-Nr.
Anmerkung:
Wenn innerhalb eines Paragrafen des Tat- bzw. Grundtatbestandes ein nächster Absatz folgt, beginnt die o. g. Reihenfolge unter Beachtung der Lücken erneut ab Ziffer „4“.
Tabellen:
Zur besseren Übersichtlichkeit und zur auszugsweisen Handhabung sind folgende Tatbe-stände zusätzlich in Tabellenform dargestellt:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Abstandsunterschreitungen
- Halt- u. Parkverstöße
- Überladungen
4.1.3 Anwendbarkeit und Umfang
Der Tatbestandskatalog enthält die Tatbestände des Bußgeldkataloges sowie weitere häufig vorkommende Tatbestände von Ord-nungswidrigkeiten im Straßenverkehr (StVO, FeV, StVZO, StVG, Ferienreise-VO, GGVSEB, MobHV, FZV).
Fehlende Tatbestände können unter Angabe der nachstehenden TBNR ebenfalls bearbeitet werden. Dabei ist der jeweilige Tatbestand möglichst kurz, aber präzise in Anlehnung an vorhandene Tatbestände zu formulieren.
Auffangtatbestand: 9.....
Die Gliederung des Kataloges entspricht der Gliederung der StVO und der StVZO. Die Untergliederung erfolgt in aufsteigender Reihen-folge der betreffenden Paragrafen. Als zusätzliches Gliederungsmerkmal wurden die Nrn. des BKat verwendet.
Die wichtigsten Fahrzeugmängel sind bei den betreffenden Paragrafen der StVZO eingeordnet. Soweit Mängeltatbestände fehlen, sind ggf. die allgemeinen Tatvorwürfe (§ 23 StVO bzw. § 31 StVZO) zu verwenden.
In den Fällen, in denen ein verwarnungsfähiger Tatbestand abweichend vom Regelsatz als nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit anzu-sehen ist, ist dieselbe TBNR wie für den geringfügigen Verstoß zu verwenden. Hieraus ergibt sich automatisch die Zuordnung entweder zu Abschnitt A oder zu Abschnitt B der Anlage 12 zur FeV (Fahrerlaubnis auf Probe).
5 Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG) und der Mitteilung an das KBA
Der Tatbestandstext des Bußgeldbescheides und der Tatbestandstext an das KBA müssen der bundeseinheitlichen Fassung entspre-chen.
Bei der Formulierung der einzelnen Tatbestandstexte wurde die Rechtsprechung des BGH zugrunde gelegt. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 08.10.1970 (NJW 1970, S. 2222) Folgendes ausgeführt:
„Mit dem Bußgeldverfahren wird eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeit bezweckt und deshalb verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst. Ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss den Vorwurf verstehen können. Die Tatbestandsmerkmale sind als geschichtlicher Lebensvorgang konkret zu schildern, wobei der Umfang der Schilderung von der Gestaltung des Einzelfalles bestimmt wird. Eine unzureichende Schilderung beeinträchtigt nicht die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides. Konkretisierungsmängel sind nicht „unheilbar“, sondern können im gerichtlichen Verfahren behoben werden.“
Deshalb werden die Tatbestandstexte auch für Verkehrsunfälle als ausreichend angesehen. Individuelle Angaben können im Feld Bemerkungen ergänzt werden.
Sind im Tatbestandstext variable Werte anzugeben „*); **); ***) usw." kann sich die Übermittlung lt. SDÜ-VZR-MIT
über die Felder: „Feldname: TXTB1 (bis TXTB4)“ erstrecken.
Die Variablen im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog sind wie folgt festgelegt:
Geschwindigkeit: 3 Stellen ohne Komma in „km/h“
Abstand: 6 Stellen mit Komma an der 4. Stelle in „m“
Höhe/Breite/Länge: 5 Stellen mit Komma an der 3. Stelle in „m“
Prozent: 6 Stellen mit Komma an der 4. Stelle
Gewichte: 6 Stellen ohne Komma in „kg“
Promille: 4 Stellen mit Komma an der 2. Stelle in „mg/l“ oder „Promille“
Sind im Tatbestandstext „*); **); ***) usw.“ angebracht, so müssen diese Angaben lt. SDÜ-VZR-MIT in „Feldname: BE210“ konkreti-siert werden.
Sind in den Rechtsgrundlagen „*); **); ***) usw.“ angebracht, so müssen diese Angaben lt. SDÜ-VZR-MIT in „Feldname: REGRU“ konkretisiert werden.
Bei Tatbeständen, die eine Behinderung oder Gefährdung beinhalten, bedeutet das Zeichen +), dass in den Tatvorwürfen (SDÜ VZR-MIT: „Feldname: BE210“) zu konkretisieren ist, worin die Behinderung oder Gefährdung bestand.
6 Tateinheit, Tatmehrheit
(Tateinheit, vgl. Nr. 7.4.6 und 7.4.10)
Häufig in Tateinheit (§ 19 OWiG) begangene Verstöße sind im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog berücksichtigt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Tatbestand mit dem höchsten vorgesehenen Regelsatz auszuwählen. Handelt es sich um Bußgeldregelsätze von mehr als 55 Euro, so kann der angewendete Regelsatz erhöht werden (§ 3 Abs. 5 BKatV). Es ist zweckmäßig, die nicht verfolgten Zuwiderhandlungen aktenkundig zu machen. Bei Tateinheit zwischen gleichgewichtigen Ordnungswidrigkeiten ist die Bearbeitung im herkömmlichen Verfahren notwendig.
Fälle der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) sind nicht in den Tatbestandskatalog aufgenommen worden. Die in Tatmehrheit zueinander stehenden Ordnungswidrigkeiten sind jeweils einzeln zu ahnden; jede einzelne Geldbuße ist im Bußgeldbescheid gesondert auszuweisen und § 20 OWiG (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU”) anzugeben. Von der Verfolgung nicht ins Gewicht fallender Ordnungswidrigkeiten kann abgesehen werden.
6.1 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei gleichzeitig begangenen Verkehrsverstößen
Tateinheit ist gegeben, wenn die Ausführungshandlungen der gleichzeitig verwirklichten Tatbestände einander überschneiden.
Als tateinheitliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges werden von der Rechtsprechung solche gewertet, die zur selben Zeit am selben Ort von der selben Person begangen werden und gemeinsam durch das Merkmal „Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr” verbunden sind. Das gilt insbesondere, wenn sich eine Dauertat und ein anderer Verkehrsverstoß zeitlich überlagern.
Beispiele für Tateinheit:
- Fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug und während dieser Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen StVO-Verbote; Mangelhafte Bereifung und Überholen im Überholverbot (BGH VRS 52, 129); Überladung, mangelhafte Bremsanlage und zu hohe Geschwindigkeit (OLG Karlsruhe VRS 51, 76).
- Fahren mit nicht angelegtem Sicherheitsgurt und Begehung eines Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoßes (OLG Hamm DAR 2006, 338; OLG Rostock VRS 107, 461; OLG Stuttgart VRS 112, 59)
Von Tatmehrheit spricht man im Unterschied dazu, wenn der Täter zwar gleichzeitig mehrere Tatbestände verwirklicht hat, die Ausfüh-rungshandlungen einander aber nicht überschneiden (Handlungsmehrheit = Tatmehrheit). Das ist regelmäßig der Fall, wenn
- ein Begehungsdelikt zeitgleich mit einem Unterlassungsdelikt begangen wird oder
- mehrere Unterlassungsdelikte zeitgleich begangen werden.
Beispiele für Tatmehrheit:
- Nichtvornahme der Eintragung in das Schaublatt des Fahrtenschreibers und während der Fahrt begangene Überholverstöße (OLG Hamm VRS 60, 50);
- Fahrt mit mangelhaften Reifen und unterlassene Anmeldung zur Hauptuntersuchung (OLG Stuttgart, Justiz 1981, 25);
6.2 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen
Bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen ist Tateinheit dann gegeben, wenn
- eine Dauerordnungswidrigkeit vorliegt (z. B. ununterbrochene Überschreitung einer einzigen bestimmten Geschwindigkeitsbegren-zung);
- oder die Handlungen aufgrund natürlicher Handlungseinheit zu einer einzigen Handlung im Rechtssinn miteinander verbunden sind.
Mehrere natürliche Handlungen bilden danach eine natürliche Handlungseinheit, wenn es sich (1) um rechtlich gleichartige Tätig-keitsdelikte handelt, die (2) in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, (3) von einem einheitlichen Willen getragen sind und außerdem (4) nach der Lebensauffassung (bzw. aus der Perspektive eines unbefangenen Drittbeobachters) als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGH NStZ 1990, 490).
Beispiele für Tateinheit:
- Durchfahren eines Geschwindigkeitstrichters mit einheitlich zu hoher Geschwindigkeit (OLG Zweibrücken DAR 2003, 281; Thüringer OLG VRS 108, 270; a. M. Brandenburgisches OLG NStZ 2005, 709);
- Übergang einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Außerorts- in den Innerortsbereich (BayObLG VM 1976, 26);
- Verletzung aufeinander folgender Geschwindigkeitsbegrenzungen (OLG Düsseldorf NZV 1994, 42).
Mehrere Handlungen und damit Tatmehrheit sind dagegen gegeben,
- wenn zwischen den tatbestandlichen Handlungen ein Abschnitt tatbestandslosen Handelns liegt oder
- wenn sich die den Kraftfahrer umgebenden verkehrlichen Verhältnisse so geändert haben, dass ein neuer Verkehrsvorgang vorliegt.
Beispiele für Tatmehrheit:
- mehrere Überschreitungen derselben Höchstgeschwindigkeit, wenn der Kraftfahrer dazwischen nicht nur verkehrsbedingt die Ge-schwindigkeit auf das zulässige Maß oder auf einen unterhalb dessen liegenden Wert reduziert hat (BayObLG DAR 2002, 78; VRS 93, 141; NStZ – RR 1997, 279; Göhler, OWiG, Rn. 17 vor § 19 OWiG. Schleswig-Holsteinisches OLG v. 14.09.1981 (1 Ss OWi 506/81) und vom 26.04.1984 (1 Ss OWi 199/84)
- kontinuierliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf unterschiedlichen Straßen (OLG Celle NZV 1995, 197).
7 Höhe der Geldbußen und der Verwarnungsgelder
7.1 Zumessungscharakter der BKatV
Abweichen vom Regelsatz
- Der Bußgeldkatalog stellt Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für sehr häufig vor-kommende OWi eine gleichmäßige Behandlung durchzusetzen. Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Ver-waltungsangehörige zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzo-gen werden und würden daher auf Unverständnis stoßen. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog wollen deshalb aus übergeordnet er-scheinenden Gerechtigkeitserwägungen bei massenhaft vorkommenden Zuwiderhandlungen eine möglichst gerechte Erledigung herbeiführen. In diesem Sinne sind sie für sämtliche Bußgeldbehörden bindend.
- Die Regelfallkonstruktion der BKatV lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch einen Er-messensspielraum.
Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt I des Bußgeldka-taloges) oder vorsätzliche Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) vorliegen. Die Buß-geldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weni-ger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu un-terschreiten. Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwie-gender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatbestände des Abschnittes I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht werden und für diesen Fall kein gesonderter Tatbestand im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs geregelt ist.
- Die Buß- und Verwarnungsgeldregelsätze gehen (außer in Nr. 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2 BKat) außerdem davon aus, dass gegen den Betroffenen nicht bereits Eintragungen im FAER vorliegen.
Früher begangene OWi (und Straftaten) können also zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, soweit (in sachlicher und zeit-licher Hinsicht) ein innerer Zusammenhang zu der neuen OWi gegeben ist; jedoch können auch frühere Taten, die nicht zu einer „Vorverurteilung“ geführt haben, zum Nachteil des Betroffenen ins Gewicht fallen, wenn sich daraus in Bezug auf die neue Tat ergibt, dass der Betroffene die in einem bestimmten Bereich geltenden Gebote und Verbote missachtet oder sich auch nur fahrläs-sig wiederholt darüber hinweggesetzt hat, so dass ihm ein gesteigerter Vorwurf anzulasten ist. Für die Bemessung der Geldbuße können Anzahl und Art der Eintragungen im FAER daher Bedeutung haben; die Anzahl der Punkte hingegen ist unerheblich.
7.2 Verfahren beim Abweichen vom Regelsatz
- In den Fällen, in denen von der Regelgeldbuße gem. § 17 OWiG abgewichen wird, ist § 17 OWiG anzugeben. Der entsprechende Hinweis ist in der Mitteilung an das KBA anzugeben (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“).
- In Fällen, in denen anstatt der Regelgeldbuße mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nur eine Geld-buße in Höhe eines Verwarnungsgeldes verhängt wird, ist § 28a StVG anzugeben. Die entsprechenden Angaben sind in der Mittei-lung an das KBA stets anzugeben (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“). Ferner ist in den Fällen des § 28a StVG lt. SDÜ-VZR-MIT: in „Feldname: BG28A“ der entsprechende Schlüssel aufzunehmen.
7.3 Tatbestandskatalog ergänzt BKatV
Die im Tatbestandskatalog enthaltenen Tatbestände:
- übernehmen die Regelungen der BKatV,
- gliedern die dort enthaltenen Tatbestandsbeschreibungen in häufige Begehungsvarianten auf,
- setzen die allgemeinen Erhöhungsregeln der BKatV um (vgl. Nr. 7.4.3),
- stellen weitere Tatbestände auf, die die BKatV nicht berücksichtigt. (Die Regelsätze sind im Auftrag der Bundesländer vermerkt worden.)
7.4 Wesentliche Regelungen der BKatV
- Auf folgende wesentliche Regelungen der BKatV, die in den einzelnen Tatbeständen bereits berücksichtigt worden sind, wird be-sonders aufmerksam gemacht.
7.4.1 Regelfallkonstruktion
(§ 1 Abs. 2 BKatV, § 3 Abs. 1 BKatV)
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen (Ab-schnitt I des Bußgeldkataloges) oder von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) ausgehen. Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2 des Bußgeldkataloges etwas anderes bestimmt ist.
7.4.2 Generelle Regelung zur Erhöhung
(§ 3 Abs. 3 BKatV)
Die Regelsätze erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs des Bußgeldka-taloges.
7.4.3 Erhöhung der Regelsätze
bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro |
mit Gefährdung |
mit Sachbeschädigung |
60 |
75 |
90 |
70 |
85 |
105 |
75 |
90 |
110 |
80 |
100 |
120 |
90 |
110 |
135 |
95 |
115 |
140 |
100 |
120 |
145 |
110 |
135 |
165 |
120 |
145 |
175 |
130 |
160 |
195 |
135 |
165 |
200 |
140 |
170 |
205 |
150 |
180 |
220 |
160 |
195 |
235 |
165 |
200 |
240 |
180 |
220 |
265 |
190 |
230 |
280 |
200 |
240 |
290 |
210 |
255 |
310 |
235 |
285 |
345 |
240 |
290 |
350 |
250 |
300 |
360 |
270 |
325 |
390 |
280 |
340 |
410 |
285 |
345 |
415 |
290 |
350 |
420 |
320 |
385 |
465 |
350 |
420 |
505 |
360 |
435 |
525 |
380 |
460 |
555 |
400 |
480 |
580 |
405 |
490 |
590 |
425 |
510 |
615 |
440 |
530 |
640 |
480 |
580 |
700 |
500 |
600 |
720 |
560 |
675 |
810 |
570 |
685 |
825 |
600 |
720 |
865 |
635 |
765 |
920 |
680 |
820 |
985 |
700 |
840 |
1000 |
760 |
915 |
1000 |
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro |
mit Sachbeschädigung |
60 |
75 |
70 |
85 |
75 |
90 |
80 |
100 |
100 |
120 |
150 |
180 |
7.4.4 Besondere Erhöhungssätze
(§ 3 Abs. 4 BKatV)
Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgäs-ten ein Tatbestand
1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
2. der Nummern 12.5 oder 12.6 jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkataloges verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 55 Euro vor-sieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte.
Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-fahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
7.4.5 Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
(§ 3 Abs. 4a BKatV)
Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkataloges vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorge-sehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist, zu verdoppeln. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet. Die entsprechenden Angaben sind auch in der Mitteilung an das KBA (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“) stets anzugeben.
7.4.6 Tateinheit im Bußgeldbereich (vergl. Nr. 6)
(§ 3 Abs. 5 BKatV)
Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkataloges verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.
7.4.7 Nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer
(§ 3 Abs. 6 BKatV)
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteil-nehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
7.4.8 Fußgänger, Radfahrer
(§ 2 Abs. 4 BKatV)
Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5,00 Euro, bei Radfahrern 15,00 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
7.4.9 Minderung von Verwarnungsgeldregelsätzen
(§ 2 Abs. 5 BKatV)
Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20,00 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außer-gewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20,00 Euro ermäßigt werden.
7.4.10 Tateinheit-Tatmehrheit im Verwarnungsgeldbereich
(§ 2 Abs. 6, 7, 8 BKatV)
Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwar-nungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben. Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach versto-ßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.
7.4.11 Erhöhung der Verwarnungsgeld- und der Bußgeldregelsätze
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze (Verwarnungsgeld- und Bußgeldregelsätze) sind bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung angemessen zu erhöhen, soweit diese Merkmale nicht bereits im Tatbestand enthalten sind.
8. Fahrverbot
Alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bleibt auch unter Geltung der BKatV § 25 StVG (BGH NZV 1992, 117; BGH NZV 1992, 286). Er ist in den Rechtsgrundlagen bei denjenigen Tatbeständen, die mit einem Regelfahrverbot verbunden sind, besonders erwähnt. Außerdem wird, sofern der betreffende Tatbestand in der BKatV enthalten ist, diese zitiert.
Diese Vorschrift der BKatV und § 25 StVG sind auch in den Bußgeldbescheiden stets anzugeben.
Es sind dies bei:
8.1 Grober Verletzung der Pflichten
§ 4 Abs. 1 BKatV, sofern ein Tatbestand
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
4. der Nummern 244 oder 248
des Bußgeldkataloges verwirklicht wird.
8.2 Beharrlicher Verletzung der Pflichten
§ 4 Abs. 2 BKatV, sofern das Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängt wird. Dabei ist außerdem Folgendes zu beachten:
Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt beispielsweise in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Die entsprechenden Angaben sind auch in der Mitteilung an das KBA (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“) stets anzugeben.
8.3 Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG
§ 4 Abs. 3 BKatV, sofern das Fahrverbot wegen Verstoßes gegen die Promillegrenze oder das Drogenverbot (Nrn. 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1, 242.2) mit der im BKat vorgesehenen Dauer verhängt wird.
Auf die Angabe des § 25 StVG darf in keinem Falle verzichtet werden. Das gilt auch:
- in den Fällen des § 24a StVG und
- sofern die BKatV für den entsprechenden Tatbestand kein Regelfahrverbot vorsieht, das Fahrverbot aber wegen der Umstände des Einzelfalles verhängt wird.
8.4 Absehen vom Fahrverbot
Wird in den Fahrverbots-Regelfällen der BKatV von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll der für den betreffenden Tatbestand bestimmte Regelsatz angemessen erhöht werden. Es ist § 4 Abs. 4 BKatV (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: RE-GRU“) anzugeben.
8.5 Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG
Wird in den Fahrverbots-Fällen das Fahrverbot erst mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft wirksam, so ist (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“) § 25 Abs. 2a StVG anzugeben.
9 Angabe der Punktezahl
In der Ausfertigung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen sollte die Punktezahl (Anl. 13 zur FeV) mit Hinweis auf die unverbindli-che Bewertung angegeben werden.
10 Auskunft aus dem FAER
(§§ 30, 30a, 30b StVG; §§ 60, 61, 62 FeV)
Für die Entscheidung über die Höhe der Geldbuße und über die Verhängung eines FV im Einzelfall, ist eine Auskunft aus dem FAER einzuholen. Das Verfahren ist in den Standards für die Übermittlung von Anfragen an das VZR und Auskünften aus dem VZR (SDÜ-VZR-ANF) *) geregelt.
11 Mitteilungen an das FAER
(§§ 28, 28a StVG; § 59 FeV)
Inhalt sowie Art und Weise der Datenübermittlung an das FAER sind in den Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das VZR (SDÜ-VZR-MIT) **) geregelt.
* *) Die Standards für die Übermittlung von Anfragen an das VZR und Auskünften aus dem VZR (SDÜ-VZR-ANF) sind im Bundesanzeiger Nr. 27a (Beilage) vom 10.02.2004 sowie im Verkehrsblatt (VkBl.) - Amtsblatt des Bundesministe-riums für Verkehr, Bau- u. Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland 2004 - Heft 1, S. 4 (als Sonderband) - veröffentlicht.
** **) Die Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an die Zentralen Register im Kraftfahrt-Bundesamt (hier: Ver-kehrszentralregister) (SDÜ-VZR-MIT) sind im Bundesanzeiger Nr. 20a (Beilage) S. 1360 ff. vom 30.01.2001 zuletzt geändert in Nr. 188a vom 09.10.2002 sowie im Verkehrsblatt (VkBl.) - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- u. Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland 2000 - Heft 23, S. 680 (als Sonderband) - zuletzt geändert in 2002 - Heft 16, S. 529 ff. (als Sonderband) - veröffentlicht.