Verkehrsrecht
Verkehrsrecht
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 91/09
BGB §§ 249 Hb, 254 Abs. 2 Dc
Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - LG Halle, AG Halle (Saale)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 10. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. November 2007 geltend, bei dem sein PKW, ein BMW 520i Touring mit Erstzulassung vom 16. April 1999 und einer Laufleistung von 139.442 km, im Heckbereich beschädigt wurde. Betroffen waren der Stoßfänger, die Heckklappe, das Heckabschlussblech, die Seitenwand unten und die Abgasanlage. Die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers des Unfallgegners ist unstreitig.
Der Kläger rechnete den Fahrzeugschaden gegenüber der Beklagten fiktiv unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer BMW-Vertragswerkstatt in seiner Region mit Netto-Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 4.160,41 € ab. In dem Gutachten ist der Wiederbeschaffungswert mit 7.800 € und der Restwert des Fahrzeuges mit 2.800 € angegeben.
Die Beklagte zahlte an den Kläger vorgerichtlich auf den Fahrzeugschaden 3.404,68 € mit der Begründung, ihm seien gleichwertige, günstigere Reparaturmöglichkeiten ohne weiteres zugänglich. Sie berief sich dabei auf einen ihrem Regulierungsschreiben beiliegenden Prüfbericht, in welchem drei Reparaturwerkstätten mit Anschrift und Telefonnummer unter Benennung der jeweiligen Reparaturkosten angegeben waren und ausgeführt wurde, dass in diesen Reparaturwerkstätten eine fachgerechte und qualitativ hochwertige Reparatur gewährleistet sei. Die höchsten Reparaturkosten beliefen sich bei der Firma J. in B. auf insgesamt 3.404,68 € (netto), wobei deren Berechnung im Einzelnen aufgeschlüsselt wurde. Die drei von der Beklagten im Prüfbericht angeführten Werkstätten sind Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik und zertifizierte Meisterbetriebe für Karosseriebau- und Lackierarbeiten, deren Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder von der DEKRA kontrolliert wird. Es werden ausschließlich Original-Ersatzteile verwendet und die Kunden erhalten mindestens drei Jahre Garantie.
Nachdem der Kläger den Differenzbetrag von 755,73 € eingeklagt hat, hat die Beklagte im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Forderung in Höhe von 217 € anerkannt. Dies beruhte darauf, dass sie nach einem Hinweis des Amtsgerichts von der Firma J. einen Kostenvoranschlag erstellen ließ, der eine höhere Stundenzahl für die Lackierarbeiten zugrunde legte, so dass sich nunmehr Reparaturkosten in Höhe von 3.621,68 € ergaben. Das Amtsgericht hat die Klage auf Zahlung des verbleibenden Differenzbetrages abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die (zugelassene) Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger im Rahmen seiner fiktiven Schadensabrechnung nur die Kosten beanspruchen, die bei einer Reparatur des Fahrzeuges durch die Firma J. entstanden wären. Zwar könne nach dem sog. Porsche-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 155, 1) der Geschädigte seiner Schadensabrechnung grundsätzlich die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten zugrunde legen, er müsse sich jedoch auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Ein wirtschaftlich denkender Geschädigter in der Lage des Klägers hätte eine Reparatur in der Firma J. in diesem Sinne als zweckmäßig und angemessen angesehen. Die Beklagte habe den Kläger nicht lediglich abstrakt auf günstigere Reparaturbetriebe verwiesen, sondern ihm drei Reparaturbetriebe genannt, welche die Arbeiten am Fahrzeug ohne Qualitätseinbuße durchführen könnten. Erst wenn der Geschädigte konkret aufzeige, wegen welcher Nachteile oder Risiken er sich für berechtigt halte, seiner Abrechnung eine kostenintensivere als die ihm aufgezeigte Reparaturmöglichkeit zugrunde zu legen, sei diese andere Reparaturmöglichkeit unter Umständen nicht als gleichwertig anzusehen. Entscheidend sei zunächst die fachliche Wertigkeit der Reparatur. Andere Gesichtspunkte spielten bei dem Kauf eines älteren Fahrzeugs mit hoher Laufleistung nur noch eine untergeordnete Rolle.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Das Berufungsurteil steht im Einklang mit dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) und dem - nach dem Berufungsurteil ergangenen - Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225 (sog. VW-Urteil, vorgesehen zur Veröffentlichung in BGHZ).
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 376; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1, 3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.
Will der Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit bei der Firma J. um eine im Vergleich zu einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit. Die Unfallschäden am Fahrzeug des Klägers würden unter Verwendung von Originalersatzteilen in einem zertifizierten Meisterbetrieb für Lackier- und Karosseriearbeiten, der Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik ist, instand gesetzt, dessen Qualitätsstandard regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen kontrolliert wird. Den Kunden dieser Fachbetriebe werden drei Jahre Garantie gewährt.
Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die es dem Kläger unzumutbar machen könnten, die ihm von der Beklagten aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen.
Soweit die Revision wegen der Entfernung der Firma J. vom Wohnort des Klägers (21 km) Zweifel daran äußert, dass diese Fachwerkstatt dem Kläger ohne weiteres zugänglich sei, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger in den Instanzen nicht aufgezeigt hat, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befindet.
Weiterhin zeigt die Revision keine konkreten Anhaltspunkte dafür auf, dass es sich bei den Preisen der Firma J. nicht um deren (markt-)übliche Preise (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO), sondern um Sonderkonditionen aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit der Beklagten handeln könnte. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2008 klargestellt habe, dass die Preise von einem unabhängigen Prüfinstitut ermittelt würden und daher auch jedem anderen frei zugänglich seien. Da sich die (markt-)üblichen Preise eines Fachbetriebes im Allgemeinen ohne weiteres in Erfahrung bringen lassen und der Kläger in diesem Zusammenhang nichts Abweichendes mehr vorgetragen hat, war das Berufungsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO aus Rechtsgründen nicht mehr gehalten, diesen Gesichtspunkt weiter aufzuklären.
Soweit die Revision schließlich meint, die Gleichwertigkeit der von der Beklagten aufgezeigten Reparaturmöglichkeit fehle schon deshalb, weil dem Kläger nur von seiner Markenwerkstatt drei Jahre Garantie gewährt würden, auf die er einen Käufer hätte verweisen können, wird übersehen, dass nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger auch bei einer Reparatur durch die Firma J. auf deren Arbeiten eine Garantie von drei Jahren gewährt würde.
Weitere Umstände, die es dem Kläger gleichwohl unzumutbar machen könnten, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO), zeigt die Revision nicht auf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls bereits mehr als 8 ½ Jahre alt und hatte eine Laufleistung von 139.442 km. Bei dieser Sachlage spielen Gesichtspunkte wie die Erschwernis einer Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen regelmäßig keine Rolle mehr. Zwar kann auch bei älteren Fahrzeugen die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist. In diesem Zusammenhang kann es dem Kläger unzumutbar sein, sich auf eine günstigere gleichwertige und ohne weiteres zugängliche Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn er konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - aaO). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht vor. Soweit die Revision nunmehr die Gleichwertigkeit der Reparatur bei der Firma J. mit der Begründung in Abrede stellen will, dass es sich nicht um die markengebundene Vertragswerkstatt handele, bei der der Kläger sein Auto gekauft habe und auch habe warten und bei erforderlichen Reparaturen instand setzen lassen, zeigt sie nicht auf, wo der Kläger in den Instanzen entsprechenden - vom Berufungsge-richt übergangenen - konkreten Sachvortrag gehalten hat. In der Revisionsinstanz ist neuer Sachvortrag grundsätzlich rechtlich unbeachtlich (vgl. § 559 ZPO).
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet und ist deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.10.2008 - 97 C 707/08 -
LG Halle, Entscheidung vom 10.03.2009 - 2 S 277/08 -
BGH VI ZR 318/08 Urteil vom 13.10.2009 (Download als PDF)
Nach einer neuen und bisher nicht veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 318/08, Urteil vom 13.10.2009) soll der Sachverständige, der den auf dem regionalen Markt maßgeblichen Restwert ermittelt, in seinem Gutachten diesen Restwert mit drei konkreten Angeboten nachweisen.
Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen "wirtschaftlichen Totalschaden", die Reparatur des Fahrzeuges hätte also den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% überstiegen (Beispiel: Wiederbeschaffungswert = 5.000 EUR, Reparaturkosten = 8.000 EUR, Restwert = 500 EUR). Der Geschädigte führte mit einfachen Mitteln eine Teilreparatur seines Fahrzeuges durch.
Der Geschädigte begehrte den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert (im Beispielsfall also 4.500 EUR). Die beklagte Versicherung hatte einen eigenen Restwert ermittelt und wollte diesen (höheren) Restwert in Abzug bringen. Der BGH erteilte dem eine Absage, da es dabei zu verbleiben habe, dass der Geschädigte, der das total beschädigte Auto teilrepariert weiternutzt, den Restwert aus dem Gutachten ansetzen darf. Überangebote der Versicherung sind nicht relevant.
Weiter wies der BGH in der Entscheidung (BGH VI ZR 318/08, Urteil vom 13.10.2009) darauf hin, dass dies aber nur dann gelte, wenn der Sachverständige den von ihm ermittelten Restwert plausibel darlegt, da dieser ermittelte Restwert später auch für das Gericht überprüfbar sein muss. Der Sachverständige muss mithin zumindest den ermittelten Restwert in seinem Gutachten konkret benennen, vorsorglich sollten die eingeholten Angebote direkt dem Gutachten beigefügt werden. Der BGH setzte damit in seiner Entscheidung eine Empfehlung des Verkehrsgerichtstages um. Es soll damit wohl verhindert werden, dass der Sachverständige den Restwert unter Zur-Hilfe-Nahme nicht örtlicher Angebote erstellt.
Im Fall BGH VI ZR 318/08, Urteil vom 13.10.2009 hielt das Gericht der Vorinstanz den ermittelten Restwert für nicht plausibel. Dies wurde durch den BGH akzeptiert.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 318/08
Verkündet am: 13. Oktober 2009
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, Hb; ZPO § 287
a) Im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein Fahrzeug reparieren lässt und weiternutzt, seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.
b) Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung beauftragte Sachverständige hat als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08 - LG Saarbrücken
AG Saarlouis
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatzfrist bis 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11. Juli 2007 geltend, für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer dem Grunde nach unstreitig in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger mit der Begutachtung des Schadens beauftragte Sachverständige ermittelte für dessen Fahrzeug, einen Mercedes Benz A 170, einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 5.000 €, Brutto-Reparaturkosten in Höhe von 7.912,87 € sowie einen Restwert von 1.000 €, zu dem es im Gutachten vom 17. Juli 2007 heißt: "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten". Der Kläger hat sein Fahrzeug reparieren lassen und nutzt es weiter. Die Beklagte verwies den Kläger mit Schreiben vom 2. August 2007 auf ein Restwertangebot eines spezialisierten Restwertaufkäufers in Frankfurt in Höhe von 4.210 € und zahlte dem Kläger lediglich einen Betrag von insgesamt 790 €.
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Der Kläger hat einen Schaden in Höhe von 4.026 € (5.000 € Wiederbeschaffungswert abzüglich 1.000 € Restwert zuzüglich 26 € Auslagenpauschale) abzüglich gezahlter 790 € eingeklagt sowie Nutzungsausfall in Höhe von 686 € (14 Tage á 49 €) und vorprozessuale Anwaltskosten auf der Basis einer 1,8 Gebühr in Höhe von 747,80 €.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - zur Zahlung von (4.026 € abzüglich 790 € =) 3.236 € als Schadensersatz wegen des Fahrzeugschadens (einschließlich Auslagenpauschale) sowie von 546,68 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar die Beklagte, soweit sie zur Zahlung eines über 1.736 € Schadensersatz (unter Zugrundelegung eines Restwerts von 2.500 €) und 116,18 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hinausgehenden Betrages verurteilt worden ist und der Kläger, soweit das Amtsgericht seine Klage auf Nutzungsausfall in Höhe von 686 € nebst Zinsen abgewiesen hat.
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Das Landgericht hat den Restwert auf 2.000 € geschätzt und das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 2.757 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 116,18 € zu zahlen. Es hat die Revision zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht entschieden sei, ob sich der Restwert im Totalschadensfall bei einer Weiternutzung des Fahrzeuges ausnahmslos auf der Grundlage eines vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens bestimme, oder ob er jedenfalls dann, wenn seine Höhe vom Schädiger angezweifelt und nachvollziehbar dargelegt werde, im Wege richterlicher Schätzung, ggf. nach sachverständiger Beratung bestimmt werden könne. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit das Berufungsge-
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richt hinsichtlich des Restwerts das erstinstanzliche Urteil zu seinem Nachteil abgeändert hat.
Entscheidungsgründe:
I.
5
Das Berufungsgericht meint, jedenfalls dann, wenn von Seiten des Gerichts nicht beurteilt werden könne, auf welcher Grundlage der vom Kläger beauftragte Sachverständige den Restwert bestimmt habe, könne dieser nicht allein maßgeblich für die Schadensberechnung sein. In diesem Fall könne und müsse das Gericht ggf. unter sachverständiger Beratung nach § 287 ZPO die Höhe des Restwertes schätzen. Bei der Bestimmung des Restwertes müsse sich der Kläger zwar nicht auf das Angebot des in Frankfurt ansässigen spezialisierten Restwertaufkäufers in Höhe von 4.210 € verweisen lassen, weil dieses außerhalb des dem Kläger zugänglichen allgemeinen regionalen Marktes abgegeben worden sei und die Beklagte den Kläger, der Herr des Restitutionsverfahrens sei, durch die Unterbreitung eines solchen Angebotes nicht zum Verkauf des Fahrzeugs zwingen könne. Die Beklagte habe jedoch den Nachweis erbracht, dass auf dem relevanten regionalen Markt ein höherer Restwert als der vom Kläger veranschlagte Betrag von 1.000 € zu realisieren gewesen sei. Der vom Amtsgericht beauftragte gerichtliche Sachverständige habe Angebote von Autohäusern im regionalen Bereich eingeholt, die sich im Bereich zwischen 1.000 €, 2.500 € und 2.560 € bewegt hätten. Dabei sei dem Kläger jedenfalls eine nahe liegende telefonische Anfrage bei der Mercedes-Benz Niederlassung in der Stadt S. zumutbar gewesen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu einem Angebot von 2.500 € geführt hätte. Mit Blick auf die deutlichen
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Preisunterschiede bei örtlichen Markenfachhändlern sei der Restwert deshalb auf 2.000 € zu schätzen.
II.
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Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 171, 287, 290 f. und Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - VersR 2007, 1243, 1244) ausgegangen, wonach sich der Geschädigte, der im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug - ggf. nach einer (Teil-)Reparatur - weiter nutzt, bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel den in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelten Restwert in Abzug bringen lassen muss. Diesen Wert hat es im Rahmen der vom Gerichtssachverständigen ermittelten drei Angebote auf einen Zwischenwert von 2.000 € geschätzt.
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2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 84, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteil vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409 und vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08 - VersR 2009, 1092, 1093). Dies ist hier - entgegen der Auffassung der Revision - nicht der Fall.
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a) Im Veräußerungsfall genügt der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und seiner Darlegungs- und Beweislast und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769; vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381; vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448 und vom 10. Juli 2007 - VI ZR 217/06 - aaO). Dem Geschädigten verbleibt im Rahmen der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB regelmäßig nur dann ein Risiko, wenn er den Restwert ohne hinreichende Absicherung durch ein eigenes Gutachten realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist. Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - aaO und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).
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b) Entsprechendes hat zwar zu gelten, wenn der Geschädigte nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, im Vertrauen auf den darin genannten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners sein unfallbeschädigtes Fahrzeug repariert hat und weiternutzt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht jedoch ohne Rechtsfehler das vom Kläger vorgelegte Sachver-
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ständigengutachten nicht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, weil eine korrekte Wertermittlung darin nicht hinreichend zum Ausdruck kommt.
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Beauftragt der Geschädigte - wie im Streitfall - einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 414). Die Bemerkungen "Restwert: Angebot liegt vor Euro 1.000,00" und "Der ausgewiesene Restwert basiert auf Angeboten von Interessenten" lassen weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch von wem diese stammen. Letzteres ist auch für den Geschädigten von Bedeutung, weil nur dann ersichtlich ist, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt ermittelt hat. Dabei hat der Sachverständige als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - VI ZR 205/08 - VersR 2009, 413, 415).
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3. Da das vom Kläger eingeholte Sachverständigengutachten diesen Anforderungen nicht genügt, war das Berufungsgericht von Rechts wegen nicht gehindert, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens,
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den auf dem regionalen Markt erzielbaren Restwert nach § 287 ZPO auf 2.000 € zu schätzen.
Galke Zoll Wellner
Richter am Bundesgerichtshof Pauge ist urlaubsbedingt gehindert, seine Unterschrift beizufügen.
Diederichsen Galke
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 19.06.2008 - 28 C 1689/07 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 17.11.2008 - 13 S 124/08 -
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Bussgeldkatalog - Nummer 50 - 99
50 | Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet | § 11 Abs. 2 | 20 € |
§ 49 Abs. 1 Nr. 11 | |||
Halten und Parken | |||
51 | Unzulässig gehalten | ||
51.1 | in den in § 12 Abs. 1 genannten Fällen | § 12 Abs. 1 | 10 € |
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | |||
51.1.1 | - mit Behinderung | §12 Abs. 1 | 15 € |
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | |||
51.2 | in „zweiter Reihe" | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 | 15 € |
Halbsatz 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | |||
51.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2 | 20 € |
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | |||
51a | An einer engen oder unübersichtlichen | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 15 € |
Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 49 Abs. 1 Nr. 12 | ||
51a.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 25 € |
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | |||
51a.2 | länger als 1 Stunde | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 25 € |
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | |||
51a.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 35 € |
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | |||
51a.2 | wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz | § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 | 40 € |
behindert worden ist | § 1 Abs. 2 | ||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | |||
52 | Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9 StVO das Halten verbietet, oder auf Geh- und Radwegen | e) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, | 15 € |
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, | |||
Abs. 4a | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | |||
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 | |||
Satz 6 Buchstabe a | |||
Satz 2 (Zeichen 237) | |||
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | |||
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315) | |||
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | |||
52.1 | - mit Behinderung | a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, | 25 € |
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, | |||
Abs. 4a | |||
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | |||
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 | |||
Satz 6 Buchstabe a | |||
Satz 2 (Zeichen 237) | |||
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, | |||
Abs. 3 Nr. 4 | |||
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315) | |||
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, | |||
Abs. 3 Nr. 5 | |||
52.2 | länger als 1 Stunde | a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, | 25 € |
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, | |||
Abs. 4a | |||
§ 49 Abs. 1 Nr.12 | |||
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 | |||
Satz 6 Buchstabe a | |||
Satz 2 (Zeichen 237) | |||
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 | |||
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315) | |||
§ 49 Abs. 3 Nr. 5 | |||
52.2.1 | - mit Behinderung | a) § 12 Abs. 1 Nr. 3 bis 7, 9, | 35 € |
Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe c, | |||
Abs. 4a | |||
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | |||
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 | |||
Satz 6 Buchstabe a | |||
Satz 2 (Zeichen 237) | |||
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, | |||
Abs. 3 Nr. 4 | |||
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 315) | |||
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, | |||
Abs. 3 Nr. 5 | |||
53 | Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) | § 12 Abs. 1 Nr. 8 | 35 € |
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | |||
53.1 | und dadurch ein Rettungsfahrzeug im | § 12 Abs. 1 Nr. 8 | 50 € |
Einsatz behindert | § 1 Abs. 2 | ||
§ 49 Abs. 1 Nr. 12 | |||
54 | Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstabe a, b oder d oder Nr. 9 genannten Fällen | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 | 10 € |
Buchstabe a, b, Nr. 9 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr.12 | |||
54.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 | 15 € |
Buchstabe a, b, d, Nr. 9 | |||
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12 | |||
54.2 | länger als 3 Stunden | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 | 20 € |
Buchstabe a, b, d, Nr. 9 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr.12 | |||
54.2.1 | - mit Behinderung | § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 7, 8 | 30 € |
Buchstabe a, b, d, Nr. 9 | |||
§ 1 Abs. 2 |
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Die Zahlungen der Versicherung an den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall können die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten mindern.
Erhält der Geschädigte eines Verkehrsunfalls Zahlungen von der Versicherung, so können diese Zahlungen, die die Steuerlast verringernden Werbungskosten mindern. Es sind dann weniger Werbungskosten in Ansatz zu bringen. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.
Prinzipiell ist es zwar so, dass Einkünfte aus privaten Versicherungen nicht zu den Steuerlast berücksichtigenden Einkommen zählen. Etwas anderes soll dann gelten, wenn das Auto zur Erzielung von Einkünften genutzt werde. Dies, weil die Zahlung der Versicherung die Werbungskosten in der entsprechenden Höhe ersetze, die Werbungskosten im Ergebnis also um den gezahlten Betrag zu kürzen sind (Urteil vom 29.05.2008; Az.: 3 K 1699/05).
Weiter wurde ausgeführt, dass es auch keinen Unterschied machen könne, ob die gezahlten Versicherungsprämien selbst als Werbungskosten geltend gemacht oder berücksichtigt worden seien oder nicht. Dies gelte insbesondere dann, wie im zu entscheidenden Fall, wenn der Geschädigte auf Grund der Versicherungsleistung wirtschaftlich gesehen nicht schlechter, als in der Situation, in der er sich vor dem Umfall befunden habe, stehen würde.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 24. Juli 2008
Gebrauchtwagenkauf - Mangel
Kauft man als Verbraucher ein Fahrzeug bei einem gewerblichen Händler und kommt es innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer zu einem verschleißbedingten Mangel, so muss der Verkäufer des gebrauchten Kraftfahrzeugs die gesetzliche Vermutung widerlegen, dass das Fahrzeug bereits ursprünglich fehlerhaft war.
Tritt also innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe des Kraftfahrzeugs an den Käufer ein Mangel auf, so gilt zunächst die Vermutung, dass dieser Mangel bei Vertragsabschluss und Übergabe bereits vorlag. Diese Vermutung gilt aufgrund der Gesetzeslage.
Wehrt der Verkäufer sich mit dem Vortrag, der Mangel sei erst nach Übergabe des Fahrzeugs aufgetreten, so muss er dies beweisen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel mit der Art der Sache oder mit der Art des Mangels nicht vereinbar ist.
Tritt also bei üblicher Nutzung des Kraftfahrzeugs innerhalb der Sechsmonatsfrist ein vollständiger Verschleiß auf, so ist es Sache des Verkäufers, die Vermutung zu widerlegen, dass dieser Verschleiß schon bei Übergabe vorgelegen habe.
Dies kann der Verkäufer z.B. durch ein Gutachten oder durch Vorlegen eines Inspektionsnachweises, der vor Verkauf und Übergabe des Fahrzeugs durchgeführt worden ist.
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