Kostenklarheit vor der Mandatserteilung

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Was kostet ein Strafverteidiger? Gebühren, Pflichtverteidiger, Rechtsschutz

📅 Aktualisiert 30.08.2026 • ✏ Jennifer Hölz, Rechtsanwältin • ⏱ Lesezeit: 9 Minuten

📌 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Der Pflichtverteidiger ist nicht kostenlos: Bei Verurteilung erstatten Sie die von der Staatskasse verauslagten Gebühren (§§ 465, 464a StPO).
  • Sie dürfen Ihren Pflichtverteidiger selbst benennen (§ 142 Abs. 5 StPO) und binnen drei Wochen wechseln (§ 143a StPO).
  • Wahlverteidiger nach RVG: Amtsgerichtsverfahren mit einem Verhandlungstag ≈ 1.170 € brutto (Mittelgebühren, Stand 2026); Vergütungsvereinbarungen sind zulässig und verbreitet.
  • Rechtsschutz: nie bei Verbrechen und reinen Vorsatzdelikten; sonst Rückzahlungspflicht erst bei rechtskräftiger Vorsatzverurteilung – eine § 153a-Einstellung wahrt die Deckung.
  • Bei Freispruch zahlt die Staatskasse Ihre Auslagen in gesetzlicher Höhe (§ 467 Abs. 1 StPO); bei § 153a StPO nie (§ 467 Abs. 5 StPO).
  • Keine PKH für Beschuldigte – bei Bedürftigkeit führt der Weg über den Pflichtverteidigerantrag (§ 141 Abs. 1 StPO); Beratungshilfe deckt im Strafrecht nur die Beratung (15 € Eigenanteil).

Die gesetzlichen Gebühren: das RVG als Untergrenze

Strafverteidigung wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz über Rahmengebühren abgerechnet: Innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmt der Anwalt die Gebühr nach billigem Ermessen – maßgeblich sind Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Sache und die wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 14 RVG). Die Beträge gelten in der durch das KostBRÄG 2025 erhöhten Fassung (seit 1. Juni 2025):

GebührVV RVGRahmen (Wahlverteidiger)MittelgebührPflichtverteidiger
GrundgebührNr. 410048 – 432 €240 €192 €
Verfahrensgebühr ErmittlungsverfahrenNr. 410448 – 348 €198 €158 €
Verfahrensgebühr 1. Instanz AmtsgerichtNr. 410648 – 348 €198 €158 €
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag (AG)Nr. 410884 – 576 €330 €264 €
1. Instanz Strafkammer (Verfahren/Termin)Nr. 4112/411460 – 384 € / 96 – 671 €222 € / 383,50 €178 € / 307 €
Berufung (Verfahren/Termin)Nr. 4124/4126je 96 – 671 €je 383,50 €je 307 €
Revision (Verfahren/Termin)Nr. 4130/4132144 – 1.331 € / 144 – 671 €737,50 € / 407,50 €590 € / 326 €

Sitzt der Mandant in Haft, entstehen alle Gebühren mit Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG). Hinzu kommen die Auslagenpauschale (20 Prozent, höchstens 20 Euro, Nr. 7002 VV RVG) und die Umsatzsteuer.

🧮 Rechenbeispiel: Verfahren vor dem Amtsgericht, ein Verhandlungstag

Grundgebühr 240 € + Verfahrensgebühr Ermittlungsverfahren 198 € + Verfahrensgebühr AG 198 € + Terminsgebühr 330 € = 966 € · zzgl. Auslagenpauschale 20 € und 19 % USt = rund 1.173 € brutto (Mittelgebühren, Beispielrechnung). Jeder weitere Verhandlungstag löst eine zusätzliche Terminsgebühr aus. Endet das Verfahren ohne Hauptverhandlung – etwa durch Einstellung –, entsteht stattdessen die Zusatzgebühr nach Nr. 4141 VV RVG.

Wichtig zur Einordnung: Die gesetzlichen Gebühren sind für aufwendige Verteidigungen oft nicht kostendeckend – umfangreiche Akten, Beweisanträge, Haftbesuche und Hauptverhandlungstage bildet das RVG nur pauschal ab. Deshalb sind Vergütungsvereinbarungen in der Strafverteidigung verbreitet und zulässig.

Vergütungsvereinbarung und Stundenhonorar

  • Form: Textform genügt; die Vereinbarung muss als solche bezeichnet und von anderen Erklärungen abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stecken (§ 3a Abs. 1 RVG).
  • Pflichthinweis: Gegner oder Staatskasse erstatten im Erfolgsfall regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung – die Differenz bleibt beim Mandanten (§ 3a Abs. 1 Satz 3 RVG).
  • Grenzen: Unterschreiten der gesetzlichen Gebühren ist verboten (§ 49b Abs. 1 BRAO); unangemessen hohe Vergütungen können gerichtlich bis auf die gesetzliche Vergütung herabgesetzt werden (§ 3a Abs. 3 RVG). Eine feste Obergrenze für Stundensätze gibt es nicht – maßgeblich ist der Einzelfall.
  • Erfolgshonorar: nur in den engen Ausnahmen des § 4a RVG zulässig, die im Strafrecht praktisch nie passen. Seriöse Strafverteidigung verspricht keinen Ausgang.

Pflichtverteidigung: staatlich vorfinanziert, nicht geschenkt

In den Fällen notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) – unter anderem bei Haft, Verbrechensvorwurf, drohendem Berufsverbot, vor Schöffengericht und Landgericht oder bei schwieriger Sach- und Rechtslage – muss ein Verteidiger mitwirken. Haben Sie keinen Wahlverteidiger, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger. Drei Punkte werden dabei regelmäßig missverstanden:

  1. Sie haben das Auswahlrecht. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger Ihres Vertrauens zu benennen; dieser ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO). Ohne Ihre Benennung wählt das Gericht aus – bevorzugt Fachanwälte für Strafrecht (§ 142 Abs. 6 StPO).
  2. Ein Wechsel ist möglich. Binnen drei Wochen nach Bekanntgabe der Bestellung können Sie den Wechsel zu einem selbst benannten Verteidiger verlangen; später hilft der Nachweis eines endgültig zerstörten Vertrauensverhältnisses (§ 143a StPO).
  3. Bei Verurteilung zahlen Sie. Die Pflichtverteidigervergütung gehört zu den Auslagen der Staatskasse, die der Verurteilte nach § 465 StPO erstatten muss. Zusätzlich kann der Pflichtverteidiger unter den Voraussetzungen des § 52 RVG die Differenz zu den Wahlverteidigergebühren verlangen, wenn Sie leistungsfähig sind. Bei Jugendlichen kann von der Kostenauferlegung abgesehen werden (§ 74 JGG).

Rechtsschutzversicherung: das Vorsatzproblem

Der Straf-Rechtsschutz ist in den Versicherungsbedingungen (ARB) eng gefasst; die Muster sind je nach Bedingungsgeneration verschieden, folgen aber einem gemeinsamen Prinzip:

VorwurfDeckung?
Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr, § 12 Abs. 1 StGB)nie – unabhängig vom Ausgang
Delikt, das nur vorsätzlich begehbar ist (Diebstahl, Betrug, Beleidigung …)nie – auch bei späterem Freispruch
Delikt, das auch fahrlässig strafbar ist (z. B. Körperverletzung, Brandstiftung), Vorwurf Fahrlässigkeitja
dasselbe Delikt, Vorwurf Vorsatzzunächst ja – Rückzahlungspflicht bei rechtskräftiger Vorsatzverurteilung
verkehrsrechtliches Vergehenja – Rückzahlung nur bei rechtskräftig festgestelltem Vorsatz

Zwei Konsequenzen für die Praxis: Erstens lohnt die Deckungsanfrage vor Mandatserteilung – wir übernehmen das. Zweitens hat die Einstellung nach § 153a StPO auch versicherungsrechtlich einen Vorteil: Sie ist keine Verurteilung, die Rückzahlungspflicht wird nicht ausgelöst. Für Berufsträger und Geschäftsführer existieren erweiterte Spezial-Straf-Rechtsschutz-Bausteine, die auch reine Vorsatzdelikte vorläufig decken. Erstattet wird stets nur die gesetzliche Vergütung – Honorarvereinbarungen deckt keine Police.

Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Beratungshilfe gibt es auch im Strafrecht – aber nur für die Beratung, nicht für die Vertretung (§ 2 Abs. 2 BerHG). Den Berechtigungsschein stellt das Amtsgericht aus; der Eigenanteil beträgt 15 Euro (Nr. 2500 VV RVG). Praktisch ist das ein Orientierungsgespräch, kein Ersatz für Verteidigung. Prozesskostenhilfe für die Verteidigung des Beschuldigten existiert nicht – das Gesetz verweist Bedürftige auf die Pflichtverteidigung; der richtige Schritt ist deshalb der Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung nach § 141 Abs. 1 StPO, über den spätestens vor einer Vernehmung zu entscheiden ist. PKH gibt es im Strafverfahren nur für Nebenkläger (§ 397a Abs. 2 StPO) und im Adhäsionsverfahren (§ 404 Abs. 5 StPO).

Wer zahlt was? Die Übersicht

VerfahrensausgangVerfahrenskostenIhre Anwaltskosten
Freispruch / Nichteröffnung / gerichtliche EinstellungStaatskasseStaatskasse – in Höhe der gesetzlichen Vergütung (§ 467 Abs. 1 StPO)
Einstellung § 170 Abs. 2 StPO (durch die StA)Sie selbst (keine gerichtliche Auslagenentscheidung)
Einstellung § 153 Abs. 2 StPOStaatskasseErmessen des Gerichts (§ 467 Abs. 4 StPO) – mitverhandeln!
Einstellung § 153a StPOje nach Entscheidungimmer Sie selbst (§ 467 Abs. 5 StPO) – zusätzlich zur Auflage
VerurteilungSie (§ 465 StPO)Sie – einschließlich der Pflichtverteidigervergütung

Ausführlich zu den Einstellungsvarianten: Einstellung des Strafverfahrens.

Weiterführende Beiträge

Einen Überblick über den gesamten Verfahrensgang gibt unser Beitrag Ablauf eines Strafverfahrens. Alle Beiträge finden Sie in der Rubrik Strafrecht.

Häufige Fragen

Ist der Pflichtverteidiger kostenlos?

Nein – das ist das am weitesten verbreitete Missverständnis im Strafrecht. Die Staatskasse verauslagt die Pflichtverteidigergebühren nur. Werden Sie verurteilt, tragen Sie die Kosten des Verfahrens (§ 465 StPO) – und dazu gehören auch die an den Pflichtverteidiger gezahlten Beträge (§ 464a StPO). Endgültig bei der Staatskasse bleiben die Kosten nur bei Freispruch oder Einstellung (§ 467 Abs. 1 StPO). Der Pflichtverteidiger ist also kein Gratisanwalt, sondern ein staatlich vorfinanzierter.

Darf ich meinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?

Ja. Vor der Bestellung ist Ihnen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist einen Verteidiger zu bezeichnen – dieser ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 5 StPO). Wurde Ihnen ein anderer beigeordnet, können Sie binnen drei Wochen den Wechsel zu einem selbst benannten Verteidiger beantragen (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StPO). Später ist ein Wechsel noch möglich, wenn das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO).

Was kostet ein Wahlverteidiger nach RVG konkret?

Die gesetzlichen Gebühren sind Rahmengebühren (Stand seit 1. Juni 2025): Grundgebühr 48 bis 432 Euro, Verfahrensgebühr im Ermittlungsverfahren 48 bis 348 Euro, Verfahrensgebühr vor dem Amtsgericht 48 bis 348 Euro, Terminsgebühr je Verhandlungstag 84 bis 576 Euro – bei Inhaftierten jeweils mit Haftzuschlag. Ein durchschnittliches Amtsgerichtsverfahren mit einem Verhandlungstag liegt nach Mittelgebühren bei rund 1.170 Euro brutto. Viele Strafverteidiger arbeiten allerdings auf Basis einer Vergütungsvereinbarung, weil die gesetzlichen Gebühren den Aufwand einer intensiven Verteidigung häufig nicht abbilden.

Ist eine Honorarvereinbarung oder ein Stundenhonorar zulässig?

Ja. Die Vereinbarung braucht Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet sein und den Hinweis enthalten, dass Gegner oder Staatskasse im Erstattungsfall regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung ersetzen (§ 3a RVG). Ein Stundenhonorar ist zulässig und bei aufwendiger Verteidigung üblich; nach unten begrenzt das RVG (§ 49b Abs. 1 BRAO), nach oben die Angemessenheitskontrolle des § 3a Abs. 3 RVG. Ein Erfolgshonorar kommt im Strafrecht praktisch nicht in Betracht – und seriös ist es dort ohnehin nicht: Kein Verteidiger kann einen Verfahrensausgang versprechen.

Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Strafverteidigung?

Nur in engen Grenzen – die Klauseln (ARB) sind je Versicherer verschieden, das Grundmuster ist aber gleich: Beim Vorwurf eines Verbrechens besteht nie Deckung, ebenso wenig bei Delikten, die nur vorsätzlich begangen werden können (etwa Diebstahl, Betrug, Beleidigung) – unabhängig vom Ausgang. Bei Delikten, die auch fahrlässig strafbar sind (z. B. Körperverletzung), besteht Schutz, solange Fahrlässigkeit im Raum steht; bei Vorsatzvorwurf zahlt der Versicherer zunächst, fordert aber zurück, wenn Sie rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt werden. Wichtig: Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung – die Deckung bleibt dann bestehen. Und: Erstattet wird nur die gesetzliche Vergütung, kein vereinbartes Honorar.

Ich habe wenig Geld – welche Hilfen gibt es?

Prozesskostenhilfe gibt es für die Strafverteidigung des Beschuldigten nicht (sie existiert im Strafverfahren nur für Nebenkläger und im Adhäsionsverfahren). Das Gesetz löst Bedürftigkeit stattdessen über die Pflichtverteidigung: Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (§ 140 StPO – etwa Haft, Verbrechensvorwurf, drohendes Berufsverbot oder schwierige Sach- und Rechtslage), wird ein Verteidiger bestellt, ohne dass es auf Ihr Einkommen ankommt. Daneben gibt es Beratungshilfe – im Strafrecht allerdings nur für die Beratung, nicht für die Vertretung (§ 2 Abs. 2 BerHG); Ihr Eigenanteil beträgt 15 Euro.

Wer zahlt bei Freispruch?

Bei Freispruch, Nichteröffnung oder gerichtlicher Einstellung trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und Ihre notwendigen Auslagen (§ 467 Abs. 1 StPO) – aber nur in Höhe der gesetzlichen RVG-Vergütung, nicht ein vereinbartes Honorar. Ausnahmen bestehen u. a., wenn Sie sich selbst wahrheitswidrig belastet haben (§ 467 Abs. 3 StPO) – wer von Anfang an schweigt, fällt nicht darunter: ein weiteres Argument für das Schweigerecht. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO bleiben Ihre Auslagen dagegen immer bei Ihnen (§ 467 Abs. 5 StPO).

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Jennifer Hölz, Rechtsanwältin und Strafverteidigerin

Jennifer Hölz

Rechtsanwältin · Strafverteidigerin

Seit über 5 Jahren spezialisiert auf Strafrecht, Schwerpunkt Jugendstrafrecht und Strafverteidigung. Bundesweit tätig, Kanzlei in Düsseldorf.

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Hinweis: Die Informationen in diesem Beitrag dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls nicht berücksichtigen. Die rechtliche Bewertung hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls sowie dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung ab.