Einstellung statt Anklage – das realistische Ziel früher Verteidigung

Wir prüfen nach Akteneinsicht, welche Einstellung in Ihrem Fall erreichbar ist – und ob sich eine Zustimmung nach § 153a StPO überhaupt lohnt. Kostenlose Ersteinschätzung.

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Einstellung des Strafverfahrens: §§ 170 Abs. 2, 153, 153a StPO erklärt

📅 Aktualisiert 30.08.2026 • ✏ Jennifer Hölz, Rechtsanwältin • ⏱ Lesezeit: 9 Minuten

📌 DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Fast die Hälfte aller Ermittlungsverfahren endet mit einer Einstellung – nur gut 6 % mit Anklage (Destatis 2024).
  • § 170 Abs. 2 StPO (kein Tatverdacht): bestes Ergebnis, aber ohne Sperrwirkung – Bescheid ausdrücklich beantragen.
  • § 153 StPO (Geringfügigkeit): ohne Auflage; Ihre Zustimmung ist im Ermittlungsverfahren nicht nötig.
  • § 153a StPO (Auflage): nach Erfüllung ist die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgbar – aber Sie tragen Auflage und eigene Anwaltskosten (§ 467 Abs. 5 StPO).
  • Keine Einstellung macht Sie vorbestraft – kein Eintrag in Bundeszentralregister oder Führungszeugnis.
  • Vorsicht bei Waffenschein, Luftsicherheits- oder Sicherheitsüberprüfung: Dort kann das Verfahrensregister (ZStV) sichtbar werden (§ 492 Abs. 3 StPO).

Drei Wege, ein Ziel: Verfahrensende ohne Urteil

Die meisten Strafverfahren in Deutschland enden nicht mit einem Urteil, sondern mit einer Einstellung. Die drei wichtigsten Normen unterscheiden sich erheblich – in den Voraussetzungen, den Kosten und den Folgen:

§ 170 Abs. 2 StPO§ 153 StPO§ 153a StPO
Grundkein hinreichender Tatverdachtgeringe Schuld, kein öffentliches Interesseöffentliches Interesse durch Auflagen beseitigbar
Nur bei Vergehen?nein – jede Tatjaja
Ihre Zustimmung nötig?neinnach Anklage: ja (§ 153 Abs. 2); vorher: neinja, immer
GegenleistungkeinekeineAuflage (meist Geldzahlung)
Sperrwirkungkeine – Wiederaufnahme jederzeit möglichbegrenztnach Erfüllung: Tat nicht mehr als Vergehen verfolgbar
Eigene Anwaltskostenkeine Erstattunggerichtlich: Ermessen (§ 467 Abs. 4 StPO)nie Erstattung (§ 467 Abs. 5 StPO)

§ 170 Abs. 2 StPO: Einstellung mangels Tatverdachts

Bietet der Akteninhalt keinen genügenden Anlass zur Anklage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Das ist das beste erreichbare Ergebnis im Ermittlungsverfahren – ohne Auflage, ohne Zustimmung, ohne Makel. Zwei Dinge sollten Sie wissen:

  • Sie erfahren davon nicht immer. Eine Mitteilung erhalten Sie nur, wenn Sie als Beschuldigter vernommen wurden, ein Haftbefehl bestand, Sie um einen Bescheid gebeten haben oder ein besonderes Interesse ersichtlich ist (§ 170 Abs. 2 Satz 2 StPO). Praxistipp: Bescheid ausdrücklich beantragen – das erledigt Ihr Verteidiger standardmäßig.
  • Die Einstellung ist nicht endgültig. Sie erwächst nicht in Rechtskraft; die Staatsanwaltschaft kann bis zur Verjährung jederzeit wieder aufnehmen. Eine Sperre entsteht erst, wenn ein Klageerzwingungsantrag des Verletzten vom OLG verworfen wurde (§ 174 Abs. 2 StPO).

Der Weg dorthin führt über eine fundierte Verteidigungsschrift nach Akteneinsicht: Wer die Schwächen der Beweislage aufzeigt, bevor die Staatsanwaltschaft ihre Abschlussentscheidung trifft, erreicht die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO deutlich häufiger als der, der schweigend abwartet.

§ 153 StPO: Geringfügigkeit

Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse besteht. Bei Vergehen ohne erhöhte Mindeststrafe und mit geringen Tatfolgen braucht es nicht einmal die Zustimmung des Gerichts (§ 153 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wichtig: Ihre eigene Zustimmung ist im Ermittlungsverfahren nicht erforderlich – ein verbreiteter Irrtum. Erst nach Anklageerhebung müssen Gericht, Staatsanwaltschaft und Sie selbst einverstanden sein (§ 153 Abs. 2 StPO).

§ 153a StPO: Einstellung gegen Auflagen

Reicht die Geringfügigkeit nicht, ist die Einstellung gegen Auflagen der praktisch wichtigste Ausweg aus dem Verfahren – vorausgesetzt, die Schwere der Schuld steht nicht entgegen und Sie stimmen zu. Der Auflagenkatalog (§ 153a Abs. 1 Satz 2 StPO) reicht von der Schadenswiedergutmachung über gemeinnützige Leistungen und den Täter-Opfer-Ausgleich bis zur Therapieweisung. Die Praxis ist eindeutig: 2024 war in rund 87 Prozent der Fälle die Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder die Staatskasse die gewählte Auflage.

Nach vollständiger Erfüllung tritt der beschränkte Strafklageverbrauch ein: Die Tat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (§ 153a Abs. 1 Satz 5 StPO). Während der Erfüllungsfrist ruht die Verjährung; wer die Auflage nicht erfüllt, bekommt Geleistetes nicht zurück, und das Verfahren läuft weiter.

💰 Die ehrliche Gesamtrechnung einer § 153a-Einstellung

Mandanten halten die Geldauflage oft für den Gesamtpreis. Tatsächlich besteht die Belastung aus Auflage + eigenen Verteidigerkosten – denn § 467 Abs. 5 StPO schließt die Erstattung Ihrer notwendigen Auslagen zwingend aus. Dem steht gegenüber: kein Eintrag, kein öffentliches Verfahren, keine Verurteilung, Planbarkeit. Und für Rechtsschutzversicherte ein oft übersehener Vorteil: Da § 153a StPO keine Schuldfeststellung enthält, entfällt die Rückzahlungspflicht, die viele Policen bei einer rechtskräftigen Vorsatzverurteilung vorsehen. Ob sich die Zustimmung lohnt, ist deshalb immer eine Einzelfallrechnung.

Weitere Einstellungsnormen im Überblick

  • § 154 StPO: Einstellung unwesentlicher Nebenstraftaten, wenn die zu erwartende Strafe neben einer anderen nicht ins Gewicht fällt – ohne Strafklageverbrauch, Wiederaufnahme ausdrücklich geregelt.
  • § 154a StPO: keine Einstellung, sondern Beschränkung des Verfahrensstoffs auf einzelne Vorwürfe – jederzeit wieder einbeziehbar.
  • §§ 45, 47 JGG: die jugendstrafrechtlichen Diversionsnormen – noch großzügiger als § 153 StPO; die Staatsanwaltschaft kann sogar ohne richterliche Zustimmung absehen. Details im Beitrag Jugendstrafrecht.
  • § 31a BtMG / § 35a KCanG: Absehen von der Verfolgung bei Eigenverbrauch geringer Mengen – dazu unser Beitrag Betäubungsmittel- und Cannabisstrafrecht.

Register und Berufsleben: Was bleibt hängen?

RegisterEintrag bei Einstellung?Rechtsgrundlage
Bundeszentralregisternein§ 4 BZRG – nur rechtskräftige Verurteilungen
Führungszeugnis (auch erweitert)nein§ 32 BZRG
Zentrales Verfahrensregister (ZStV)ja – Verfahren und Erledigung§ 492 Abs. 2 StPO; Löschung 2 Jahre nach endgültiger Einstellung (§ 494 Abs. 2 StPO)
Erziehungsregister (nur JGG)ja bei §§ 45, 47 JGG§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG; Entfernung mit 24 (§ 63 BZRG)
Gewerbezentralregisternein§ 149 GewO
Fahreignungsregisternein – aber: Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO wird gespeichert§ 28 Abs. 3 StVG

Der praktisch wichtigste Vorbehalt steckt im ZStV: Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung (§ 5 WaffG), der Luftsicherheitsüberprüfung (§ 7 LuftSiG) und der Sicherheitsüberprüfung (§ 12 SÜG) kann eine Einstellung nach § 153a StPO sichtbar werden und in die Bewertung einfließen. Wer Jäger, Sportschütze oder Inhaber einer Sicherheitsfreigabe ist, sollte das vor der Zustimmung mit dem Verteidiger besprechen.

Was die Statistik über realistische Ziele sagt

Das Statistische Bundesamt weist für 2024 insgesamt 5.464.278 staatsanwaltschaftlich erledigte Ermittlungsverfahren aus. Davon endeten:

ErledigungAnteil
Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO)31,3 %
Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)10,6 %
Einstellung gegen Auflagen (§ 153a StPO)2,9 %
Einstellung unwesentlicher Nebentaten (§ 154 StPO)6,8 %
Anklage (Amts- und Landgericht)6,3 %
Strafbefehlsantrag9,6 %

Quelle: Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht „Staatsanwaltschaften 2024\“ (erschienen 19.08.2025); gerichtliche Einstellungen nach Anklage sind darin nicht enthalten. Eigene Berechnung.

Fast die Hälfte aller Verfahren endet also mit einer Einstellung – und nur ein kleiner Teil vor Gericht. Genau deshalb ist das Ermittlungsverfahren die wichtigste Phase der Verteidigung: Hier wird über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage entschieden. Wie das Verfahren insgesamt abläuft, zeigt unser Beitrag Ablauf eines Strafverfahrens.

Weiterführende Beiträge

Einen Überblick über den gesamten Verfahrensgang gibt unser Beitrag Ablauf eines Strafverfahrens. Alle Beiträge finden Sie in der Rubrik Strafrecht.

Häufige Fragen

Bin ich nach einer Einstellung vorbestraft?

Nein. Weder die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO noch nach § 153 oder § 153a StPO ist eine Verurteilung. In das Bundeszentralregister werden nur rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen eingetragen (§ 4 BZRG) – eine Einstellung gehört nicht dazu, und was dort nicht steht, kann auch nicht im Führungszeugnis erscheinen (§ 32 BZRG). Sie dürfen sich weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen.

Taucht die Einstellung wirklich nirgends auf?

Fast nirgends – mit zwei wichtigen Ausnahmen. Erstens wird jedes Ermittlungsverfahren samt Erledigung im Zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) gespeichert (§ 492 StPO). Auskünfte daraus erhalten grundsätzlich nur Strafverfolgungsbehörden – aber auch bestimmte Stellen bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung, der Luftsicherheits- und der Sicherheitsüberprüfung (§ 492 Abs. 3 StPO). Gelöscht wird bei endgültiger Einstellung nach zwei Jahren (§ 494 Abs. 2 StPO). Zweitens werden bei Jugendlichen Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG in das Erziehungsregister eingetragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG) – auch dieses erscheint nicht im Führungszeugnis und wird mit Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt.

Was ist der Unterschied zwischen § 153 und § 153a StPO?

§ 153 StPO ist die Einstellung wegen Geringfügigkeit: geringe Schuld, kein öffentliches Interesse – ohne jede Gegenleistung. Ihre Zustimmung ist dafür nicht erforderlich. § 153a StPO ist die Einstellung gegen Auflagen, meist eine Geldzahlung: Sie müssen zustimmen, die Auflage erfüllen, und erst dann ist das Verfahren endgültig beendet. Dafür bietet § 153a StPO etwas, das § 153 StPO nicht hat: Nach Erfüllung kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden (beschränkter Strafklageverbrauch).

Muss ich der Einstellung nach § 153a StPO zustimmen?

Ja – und genau darin liegt die strategische Entscheidung. Die Zustimmung ist kein Schuldeingeständnis, denn § 153a StPO enthält keine Schuldfeststellung. Aber sie kostet: die Auflage selbst, die eigenen Verteidigerkosten (dazu unten) und gegebenenfalls Verfahrenskosten. Ob die Zustimmung sinnvoll ist, hängt von der Beweislage ab – wer gute Chancen auf eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder einen Freispruch hat, verschenkt mit einer vorschnellen Zustimmung Geld und Position.

Wer trägt bei einer Einstellung meine Anwaltskosten?

Das ist der am häufigsten übersehene Punkt. Bei der Einstellung nach § 153a StPO trägt die Staatskasse Ihre notwendigen Auslagen nie – das ordnet § 467 Abs. 5 StPO zwingend an. Die wirtschaftliche Gesamtbelastung besteht also aus Auflage plus eigenen Verteidigerkosten. Bei der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO steht die Auslagenerstattung im Ermessen (§ 467 Abs. 4 StPO) und wird oft versagt. Und stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein, gibt es mangels gerichtlicher Entscheidung ebenfalls keine Erstattung. Anders nur bei Freispruch oder gerichtlicher Verfahrensbeendigung nach § 467 Abs. 1 StPO.

Kann das Verfahren nach einer Einstellung wieder aufgenommen werden?

Je nach Norm. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hat keine Sperrwirkung – die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen bis zur Verjährung jederzeit formlos wieder aufnehmen. Auch nach § 153 StPO ist eine Wiederaufnahme bei neuen Erkenntnissen möglich. Nur die erfüllte § 153a-Einstellung sperrt die weitere Verfolgung – allerdings beschränkt: Stellt sich die Tat später als Verbrechen heraus, bleibt die Verfolgung möglich.

Bekomme ich gezahlte Auflagen zurück, wenn ich sie nicht vollständig erfülle?

Nein. Wer die Auflagen nicht erfüllt, dessen bereits erbrachte Leistungen werden nicht erstattet (§ 153a Abs. 1 Satz 6 StPO) – und das Verfahren wird fortgesetzt. Vor der Zustimmung sollte deshalb sicher sein, dass die Auflage in der gesetzten Frist (höchstens sechs Monate, bei einzelnen Auflagen ein Jahr, einmal um drei Monate verlängerbar) auch leistbar ist.

Wie oft werden Verfahren tatsächlich eingestellt?

Sehr oft. Von den 5.464.278 im Jahr 2024 von den Staatsanwaltschaften erledigten Ermittlungsverfahren endeten 31,3 Prozent mit einer Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), 10,6 Prozent nach § 153 StPO und 2,9 Prozent nach § 153a StPO. Nur gut sechs Prozent aller Verfahren führten überhaupt zu einer Anklage. Die Einstellung ist also nicht die Ausnahme, sondern das statistisch wahrscheinlichste Verfahrensende – und das realistische Ziel einer frühen Verteidigung (Quelle: Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaften 2024).

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Jennifer Hölz, Rechtsanwältin und Strafverteidigerin

Jennifer Hölz

Rechtsanwältin · Strafverteidigerin

Seit über 5 Jahren spezialisiert auf Strafrecht, Schwerpunkt Jugendstrafrecht und Strafverteidigung. Bundesweit tätig, Kanzlei in Düsseldorf.

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